Die Einlassungen des Ressorts kann der Rechnungshof nicht nachvollziehen

744 Darüber hinaus hat das Ressort darauf hingewiesen, die Verbraucherzentrale habe kleinere Abweichungen vom Wirtschaftsplan selbst vollzogen. Dies sei zwar formell unzulässig gewesen, weil die Zuwendungsbescheide dies nicht zugelassen hätten; die Abweichungen habe das Ressort jedoch bei der Verwendungsnachweisprüfung bewertet und als notwendig akzeptiert. Auch hier habe es auf einen lediglich bürokratischen Aufwand in Form von Änderungsbescheiden verzichtet.

Es habe aber immer die Möglichkeit bestanden, Zuwendungen für unzulässige Maßnahmen mit einem Änderungsbescheid zurückzufordern.

Das Ressort hat angekündigt, es werde der Verbraucherzentrale vorgeben, realitätsnahe Wirtschaftspläne zu erstellen. Damit könne es künftig formell richtig reagieren.

Die Einlassungen des Ressorts kann der Rechnungshof nicht nachvollziehen. Die Abweichungen vom Wirtschaftsplan sind keine formellen, sondern materielle Vorgänge. Wenn der Zuwendungsgeber Wirtschaftspläne des Zuwendungsnehmers anerkennt, will er damit Leistungen des Zuwendungsnehmers im beantragten Umfang fördern. Es widerspricht dem Sinn und Zweck einer Fehlbedarfsfinanzierung, Mehreinnahmen nicht zur Zuschussminderung, sondern für Mehrausgaben einzusetzen. Im Wirtschaftsplan nicht veranschlagte Mehrausgaben können in Einzelfällen notwendig sein, es ist jedoch unwahrscheinlich, dass den Mehreinnahmen immer wieder zwingende und unvorhersehbare Mehrausgaben in identischer Höhe gegenüberstehen. Jährlich wiederkehrende Mehrausgaben hätten bei der Aufstellung der Wirtschaftspläne in den folgenden Jahren berücksichtigt werden müssen.

Im Übrigen berührt dieses Verhalten des Ressorts das Budgetrecht des Parlaments.

Der Verbraucherzentrale wurden zusätzliche Mittel für Ausgaben überlassen, die in den die Haushaltsansätze begründenden Wirtschaftsplänen nicht enthalten waren.

Der Rechnungshof hat dem Ressort vorgeschlagen, die Zuwendungen künftig als Anteilfinanzierung zu bewilligen. Dadurch würden der Verbraucherzentrale Anreize geboten werden, zusätzliche Einnahmen zu erwirtschaften und geringere Ausgaben zu tätigen. Die Vorteile würden ihr zu einem Teil verbleiben und zum anderen Teil den Zuwendungsbedarf senken.

Das Ressort beabsichtigt, an der bisherigen Fehlbedarfsfinanzierung (s. Tz. 738) festzuhalten. Sie sei die übliche, von fast allen Ländern angewendete Zuwendungsart. Bei finanzschwachen Zuwendungsempfängern, bei denen sich regelmäßig Unterdeckungen ergäben, sei die Fehlbedarfsfinanzierung die angemessene Finanzierungsart. Die Verbraucherzentrale habe in den letzten Jahren ihre eigenen Einnahmen kontinuierlich gesteigert (s. Tz. 739). Das habe zur Folge gehabt, dass die Zuwendungen seit 1995 stagnierten, also relativ gesunken seien.

Der Rechnungshof hält es für wahrscheinlich, dass bei einer Anteilfinanzierung ­ gleiche Einnahmesteigerungen unterstellt ­ geringere Überschreitungen im Ausgabenbereich eintreten oder sogar gänzlich unterbleiben. Er hält deshalb an seinem Vorschlag fest, die institutionellen Zuwendungen künftig als Anteilfinanzierung zu bewilligen.

Zusätzliche Mittel im Zusammenhang mit der BSE-Krise - Die im Zusammenhang mit der BSE-Krise gewährten Zuwendungsmittel (s. Tz. 736) sollten insbesondere für zusätzliches Personal in der Ernährungsberatung eingesetzt werden. Die Wirtschaftsdeputation hatte den Wirtschaftssenator gleichzeitig aufgefordert, gemeinsam mit der Verbraucherzentrale das Konzept zur Stärkung der Ernährungsberatung weiter zu entwickeln und in diesem Zusammenhang zu gegebener Zeit auch den notwendigen Personalbedarf zu überprüfen.

Das Ressort hat bis Herbst 2003 dies nicht überprüft. Es wurde auch versäumt, in den Zuwendungsbescheiden Auflagen zu erteilen, die es ermöglichen, den Personalbedarf der einzelnen Aufgabenfelder der Ernährungsberatung zu ermitteln.

Das Ressort hat darauf hingewiesen, die von der Wirtschaftsdeputation beschlossene BSE-Beratung sei mit Ablauf des Jahres 2003 eingestellt worden. Zzt. werde auf ausdrücklichen Wunsch der Deputation zwischen der Verbraucherzentrale und dem Ressort über eine eingeschränkte Weiterführung der zusätzlichen Verbraucherberatung diskutiert. Damit werde deutlich, dass das Ressort in Zusammenarbeit mit der Verbraucherzentrale intensive Überlegungen über deren Personalkapazität anstelle.

Im Übrigen hat das Ressort den Beschluss der Deputation dahingehend interpretiert, dass nur der Personalbedarf für die BSE-Beratung überprüft werden solle ­ und zwar erst nach Ablauf der Maßnahme ­, um über deren Weiterführung beschließen zu können. Für den Bewilligungszeitraum habe die Deputation den Personalbedarf auf der Grundlage des vorgelegten Konzepts akzeptiert. Er sei nicht Gegenstand einer nachträglichen Überprüfung gewesen. Insofern sei eine entsprechende Festlegung in den Bescheiden nicht erforderlich gewesen. Zu Kontrollzwecken habe das Ressort jährliche Sachstandsberichte der Verbraucherzentrale herangezogen.

Der Rechnungshof hat darauf hingewiesen, ohne hinreichende Grundlage könne der Personalbedarf nicht überprüft werden. Das Ressort hätte bereits durch Auflagen in den Bescheiden die Grundlagen für eine spätere Personalbedarfsermittlung schaffen müssen (s. dazu auch VV-LHO Nr. 5.2.3 zu § 44 LHO). Aus dem Sachstandsbericht der Verbraucherzentrale ist der Personalaufwand in den einzelnen Aufgabenfeldern jedenfalls nicht ersichtlich. Der von der Verbraucherzentrale im Laufe der Prüfung erstellte Entwurf eines Berichts Stärkung der Ernährungsaufklärung für das Land Bremen enthält ebenfalls keine Angaben zum Personalbedarf.

Der Rechnungshof hat dem Ressort vorgeschlagen, es solle die Verbraucherzentrale auffordern, die erforderlichen Daten für eine Prüfung des Personalbedarfs sowohl der Ernährungsberatung als auch für die weiteren Beratungsangebote zu erfassen. Eine solche Ermittlung würde einen Überblick ermöglichen, welchen Zuschussbedarf einzelne Aufgabenbereiche verursachen. So sei es möglich, gezielt zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Mittel für bestimmte Beratungsangebote zur Verfügung gestellt werden sollen.

Allgemeine Personalsituation - Die Verbraucherzentrale beschäftigt sogenannte BSHG-19-Kräfte. Es handelt sich hierbei um Personen, die Sozialhilfe empfangen und über eine einjährige Beschäftigungsmaßnahme in das Erwerbsleben zurückkehren sollen. Die Vergütungen wurden in dieser Zeit aus Sozialhilfemitteln bestritten. Aus diesem Programm wurden umgerechnet jeweils rund drei Vollzeitstellen besetzt. Daneben wurde eine weitere Arbeitnehmerin angestellt, deren Gehalt im Rahmen eines Eingliederungsprogramms zur Hälfte vom Arbeitsamt übernommen wurde.

Diese Beschäftigten wurden zum Teil für Verwaltungsaufgaben, überwiegend aber für Beratungstätigkeiten eingesetzt. Dementsprechend konnte das Beratungsangebot der Verbraucherzentrale erweitert werden.

Der Rechnungshof hat angeregt, die zuständigen Gremien, die über die Finanzierung der Verbraucherzentrale entscheiden, darüber zu unterrichten, dass der aktuelle Beratungsumfang ohne zusätzliche Ausgaben nur beibehalten werden kann, wenn diese Kräfte weiterhin zur Verfügung stehen. Bei Wegfall der besonderen Arbeitsprogramme (s. Tz. 757) könnte das Beratungsangebot nur mit erhöhten Zuwendungen für Personalausgaben aufrecht erhalten werden.

Verwendung liquider Mittel - Die Verbraucherzentrale hat die Zuwendungsmittel grundsätzlich in Teilbeträgen angefordert, die innerhalb von zwei Monaten benötigt und verwendet wurden (VVLHO Nr. 8.2 zu § 44 LHO). Temporäre Liquiditätsüberhänge blieben auf dem laufenden Geschäftskonto annähernd unverzinst. Der Rechnungshof hat angeregt, die Möglichkeiten höher verzinslicher laufender Bankkonten zu nutzen und damit im Ergebnis den Zuschussbedarf zu senken. Die Verbraucherzentrale setzt diesen Vorschlag inzwischen um.

Inventarverzeichnis - Nach den Zuwendungsbescheiden sind Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben worden sind und einen Anschaffungswert von mehr als 410 haben, zu inventarisieren. Das Inventarverzeichnis wurde nicht laufend geführt und war zudem unübersichtlich. Der Rechnungshof hat Gestaltungsvorschläge gemacht, die es ermöglichen, innerhalb kurzer Zeit einen Gesamtüberblick zu erlangen. Die Verbraucherzentrale hat die fehlenden Inventarisierungen während der Prüfung durch den Rechnungshof nachgeholt und die Vorschläge für eine verbesserte Darstellung umgesetzt.

Verwendungsnachweisprüfungen - Das Ressort hat die Verwendungsnachweisprüfungen in formeller Hinsicht ordnungsgemäß durchgeführt. Die Prüfungsvermerke zum Verwendungsnachweis wurden in jeweils kurzer Zeit nach Eingang des Verwendungsnachweises erstellt.

Der Rechnungshof hat nicht überprüfen können, ob das Ressort ­ wie behauptet ­ den Zuwendungsempfänger tatsächlich begleitet hat (s. Tz. 743 und 744). Er hat hieran Zweifel, da nicht erklärlich ist, warum über Jahre unrealistische Wirtschaftspläne als Grundlage für die Zuwendungsbescheide hingenommen worden sind.

Auch konnte den Vermerken nicht entnommen werden, ob das Ressort Verwendungsnachweise inhaltlich so überprüft hat, wie es angemessen gewesen wäre. So sind die nach der LHO vorgesehenen weitergehenden Verwendungsnachweisprüfungen in keinem Fall durchgeführt worden. Bei Zweifeln, ob Mittel zweckentsprechend verwendet und Auflagen eingehalten worden sind, hätten ergänzende Unterlagen angefordert werden müssen.

Das Ressort hat zugesagt, die Prüfungen entsprechend zu intensivieren.

3 Zusammenfassung - Die Verwendungsnachweisprüfungen erfolgten nur unzureichend, zumindest wurden sie nicht ausreichend dokumentiert. Das Ressort hat nicht beanstandet, dass die Verbraucherzentrale die liquiden Mittel unwirtschaftlich verwaltet, das Inventarverzeichnis mangelhaft geführt und die Wirtschaftspläne nicht eingehalten hat.

Eine ordnungsgemäß durchgeführte Verwendungsnachweisprüfung hätte die Defizite aufgedeckt und den Zuschussbedarf verringert.

Die Umstellung der Förderung auf eine Anteilfinanzierung kann den Zuschussbedarf der Verbraucherzentrale Bremen vermindern. Der Verbraucherzentrale kann hinsichtlich der Erzielung höherer Einnahmen erhebliches Engagement zugesprochen werden. Der Rechnungshof nimmt jedoch an, dass die Verbraucherzentrale bei einer Anteilfinanzierung ihr Bemühen verstärken würde, weitere Einnahmequellen zu erschließen oder vorhandene zu intensivieren. Auch bestünde ein Anreiz, Ausgaben zu reduzieren.

Mit dem gewählten Verfahren, Mehreinnahmen für Mehrausgaben verwenden zu lassen, wurde über Haushaltsmittel verfügt, die vom Parlament für diesen Zweck nicht vorgesehen waren.

Bremische Bürgerschaft Fraktionsmittel Fraktionen können Sonderzahlungen aus Haushaltsmitteln nur für unabdingbaren Bedarf beanspruchen. Hierzu gehören nicht Mehrausgaben aufgrund von Mandatsverlusten.

1 Sachverhalt - Im Haushaltskapitel 0010 (Bremische Bürgerschaft) sind bei der Hst. 0010/684 52-8 die Mittel für die Fraktionen nach § 40 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz ­ in der Fassung des Gesetzes vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 413) veranschlagt. Für das Hj. 2003 hat der Anschlag 5.191.570 betragen. Dieser Betrag enthielt Mittel für wahlbedingte Mehrausgaben in Höhe von 440.332 die durch Haushaltsvermerk gesperrt waren.

Nach der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft im Mai 2003 hat eine Fraktion bei der Bürgerschaftsverwaltung einen unbezifferten Sonderzuschuss aus Fraktionsmitteln beantragt. Sie hat das damit begründet, sie verfüge nach der Wahl über weniger Parlamentsmandate und damit über geringere laufende Fraktionsmittel. Deshalb benötige sie den Zuschuss, um die Kündigung von Arbeitsverträgen und Maßnahmen für Organisationsänderungen finanzieren zu können. Nach Beschlüssen des