BremAbgG zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anspruch auf Geld und Sachleistungen aus dem Haushalt der Freien Hansestadt Bremen
Bürgerschaftsvorstands und des staatlichen Haushalts- und Finanzausschusses der Bremischen Bürgerschaft hat die Fraktion im Herbst 2003 einen Zuschuss in Höhe von rund 40 T aus dem Kontingent der wahlbedingten Mehrausgaben erhalten.
Zwischenzeitlich hat die Fraktion den Betrag an die Bürgerschaft mit dem Hinweis zurückgezahlt, dass sie den Zuschuss aufgrund großer Sparanstrengungen nicht benötigte.
2 Rechtsgrundlagen für die Zahlung von Fraktionsmitteln - Die Fraktionen haben als ständige Gliederung der Parlamente eine wichtige Aufgabe im Verfassungsgefüge 80, 188, 231). Im Rahmen ihrer Aufgaben steuern und erleichtern sie die parlamentarische Arbeit und wirken an der Willensbildung in den Parlamenten mit. Um diese Aufgaben sachgerecht leisten zu können, stehen ihnen auf Bundes- und Landesebene öffentliche Zuschüsse zur Verfügung.
In Bremen haben die Fraktionen nach § 40 Abs. 1 zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anspruch auf Geld- und Sachleistungen aus dem Haushalt der Freien Hansestadt Bremen. Nach § 40 Abs. 2 setzen sich die Geldleistungen zusammen aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jedes Mitglied einer Fraktion, die den Senat nicht trägt (Oppositionsbonus). Die Höhe dieser Beträge und des Oppositionszuschlags legt die Bürgerschaft in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 3 Satz 1 fest. Weitere Geldleistungen aus Anlass von Untersuchungsausschüssen, für moderne Bürokommunikation sowie für weitere besondere Aufwendungen erhalten die Fraktionen nach Maßgabe des Haushaltsplans. 3 Mittelzuweisung und Verwendung - Die Geldleistungen an die Fraktionen gemäß § 40 Abs. 1 und 2 bewirtschaftet der Präsident der Bremischen Bürgerschaft oder die von ihm beauftragte Verwaltung der Bremischen Bürgerschaft. Die Bürgerschaftsverwaltung zahlt die monatlichen Geldleistungen als so genannte Schlüsselzuweisungen an die Fraktionen auf Antrag aus.
Die Fraktionen erhalten die Gelder nach § 40 Abs. 5 Satz 1 als Selbstbewirtschaftungsmittel gemäß § 15 Abs. 2 der LHO. Dadurch soll für sie auch ein Anreiz geschaffen werden, mit den überlassenen Mitteln sparsam umzugehen.
Die Fraktionsmittel werden nicht nur für den laufenden Geschäftsbetrieb einschließlich Personalkosten gewährt. Die Fraktionen müssen die Mittel auch vorhalten, um für größere Ausgaben und für Wechselfälle im Fraktionsleben vorzusorgen.
Das ist ihnen auch möglich, da die Höhe der Schlüsselzuweisungen entsprechend bemessen ist.
4 Bildung von Rücklagen durch Fraktionen - Gemäß § 40 Abs. 5 Satz 2 dürfen Fraktionen Rücklagen bilden. Nach
§ 41 Abs. 1 sind Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Fraktionen in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Vorstand der Bremischen Bürgerschaft im Mai 1999 nach Anhörung des Rechnungshofs beschlossen hatte. Nach Nr. 2 Abs. 3 Satz 2 der Bestimmungen können Rücklagen für folgende Zwecke gebildet werden:
· erhebliches wirtschaftliches Risiko der Anmietung, des Betriebs und der Unterhaltung eigenständiger Fraktionsbüros,
· arbeitsrechtliche Risiken aus der dauerhaften Beschäftigung von Personal,
· notwendige Sicherung der Liquidität.
Die Höhe der Rücklagen ist begrenzt auf einen Betrag in Höhe von 50 % der jährlichen Fraktionsmittel nach § 40 Abs. 1 - Alle in der Bürgerschaft vertretenen Parteien bilden Rücklagen aus den ihnen gemäß § 40 Abs. 1 zufließenden Geldleistungen.
5 Zahlung von Sonderzuschüssen an Fraktionen - Die nach § 40 Abs. 2 Satz 3 mögliche Zahlung von weiteren Geldleistungen an Fraktionen für die Finanzierung von besonderen Aufwendungen kann sich nur auf wenige Ausnahmefälle beziehen. Wenn Fraktionen nach einer Wahl wegen Abnahme von Mandaten geringere Schlüsselzuweisungen erhalten und sie deshalb ihre laufenden Kosten z. B. durch Kündigung von Arbeitsverträgen oder durch Organisationsänderungen reduzieren müssen, handelt es sich hierbei jedenfalls nicht um einen von der Bürgerschaftsverwaltung nach § 40 Abs. 2 Satz 3 zu finanzierenden besonderen Aufwand. Die Fraktionen haben diesen Aufwand über die Rücklagen zu finanzieren (s. Tz. 775 f.). Notfalls müssen sie den Aufwand aus laufenden Zuschüssen abdecken. Den Fraktionen stünden zwei Geldquellen zur Verfügung, wenn sie über Rücklagemittel hinaus die wirtschaftlichen Risiken aus Mitteln für wahlbedingte Mehrausgaben finanzieren können: Zum einen Rücklagemittel aus ihren Selbstbewirtschaftungsmitteln und zum anderen nach einer Bürgerschaftswahl aus Mitteln für wahlbedingte Mehrausgaben. Letztgenannte Haushaltsmittel sind daher nur für unabweisbaren Bedarf einsetzbar, der z. B. durch Bildung einer neuen Fraktion entstehen kann. Mehraufwendungen aufgrund von Mandatsverlusten gehören jedenfalls nicht dazu.
Der Vorstand der Bürgerschaft hat den Ausführungen des Rechnungshofs grundsätzlich zugestimmt. Er beabsichtigt, sich zukünftig in vergleichbaren Fällen vor einer Entscheidung mit dem Rechnungshof abzustimmen.
Bildung Bildungsurlaubsgesetz des Landes Bremen
Der Rechnungshof hat die Bildungsurlaubsgesetze der Länder verglichen und festgestellt, dass die bremischen Bestimmungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mehr Rechte einräumen als die anderer Länder. Er hat dem Bildungsressort empfohlen, auf eine Novellierung des Gesetzes hinzuwirken und eine Reihe von Änderungsvorschlägen gemacht. Darüber hinaus hat er gefordert, Bildungsurlaubsveranstaltungen künftig nicht mehr mit öffentlichen Mitteln zu fördern.
Die Erörterungen mit dem Bildungsressort sind noch nicht abgeschlossen.
Das Ressort prüft zurzeit zusammen mit den anderen norddeutschen Ländern, ob die unterschiedlichen Regelungen einander angeglichen werden sollten.
Der Rechnungshof hat angeregt, vorab eine politische Diskussion darüber zu führen, ob ein Bildungsurlaubsgesetz überhaupt erforderlich ist.
1 Prüfungsgegenstand - In der Koalitionsvereinbarung für die 16. Wahlperiode der Bremischen Bürgerschaft wurde mehrfach bekräftigt, dass Bremen als Land in extremer Haushaltsnotlage in besonderer Weise gefordert ist, das Niveau seiner angebotenen Standards und Leistungen im Verhältnis zu vergleichbaren Gebietskörperschaften zu bewerten und gegebenenfalls anzupassen.
Vor diesem Hintergrund hat der Rechnungshof das Bremische Bildungsurlaubsgesetz vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 348) mit den entsprechenden gesetzlichen Regelungen verglichen, die es in elf anderen Bundesländern gibt. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen haben kein Bildungsurlaubsgesetz erlassen. Er hat darüber hinaus versucht festzustellen, wie sich der staatlich garantierte Bildungsurlaub entwickelt hat und ob die mit den Bildungsurlaubsgesetzen angestrebten Ziele erreicht worden sind.
2 Prüfungsfeststellungen und Stellungnahme des Ressorts
Grundsätzliche Anmerkungen zur Entwicklung des Bildungsurlaubs - Die Arbeitnehmerweiterbildung ist über viele Jahre hinweg im Wesentlichen zwischen den Tarifvertragsparteien geregelt worden. Erst Mitte der 70er Jahre sind die ersten Landesgesetze entstanden, die allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub unter Fortzahlung ihres Arbeitseinkommens einräumen. Diesen Anspruch haben die Beschäftigten nicht in dem von den Gesetzgebern erwarteten Maß genutzt. Die von Anfang an ohnehin schon geringe Teilnehmerquote ist im Laufe der Zeit noch weiter gesunken. Nach einer Erhebung des hessischen Sozialministeriums haben Ende der 90er Jahre im Länderdurchschnitt nicht einmal 1 % der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das staatlich garantierte Recht auf Bildungsurlaub in Anspruch genommen. Steigende Zahlen sind nicht zu erwarten. Die sich verschärfende Krise am Arbeitsmarkt hat vielmehr dazu geführt, dass noch mehr Beschäftigte auf den Bildungsurlaub verzichten. Die Ergebnisse einer im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung in der Bundesrepublik regelmäßig durchgeführten Befragung von Erwerbstätigen zur bezahlten Bildungsfreistellung bestätigen das.
Bezeichnend für diese Situation ist: Die mit relativer Arbeitsplatzsicherheit ausgestatteten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nehmen ihr Recht auf Bildungsurlaub überproportional in Anspruch. Neuere statistische Erhebungen in Hessen und Nordrhein-Westfalen zeigen, dass sie dort mehr als 40 % der Teilnehmer an Bildungsurlaubsveranstaltungen ausmachen.
Die von vielen Erwerbstätigen als bedrohlich wahrgenommene Arbeitsmarktlage und die Angst um den eigenen Arbeitsplatz wird auch für den bundesweit zu beobachtenden Trend verantwortlich sein, auf den gesetzlich garantierten Freistellungsanspruch zu verzichten und anerkannte Bildungsurlaubsveranstaltungen in der Freizeit zu besuchen. Das Saarland hat eine Gesetzesänderung vorbereitet, die u. a. vorsieht, auf den fünftägigen Freistellungsanspruch zwei Tage des Erholungsurlaubs anzurechnen.
Einen neuen Ansatz, mit dem die Teilnehmerquote durch eine finanzielle Entlastung der Arbeitgeber erhöht werden soll, enthalten die Bildungsurlaubsgesetze der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz. Aus Landesmitteln wird den Arbeitgebern (in Rheinland-Pfalz begrenzt auf Klein- und Mittelbetriebe) ein großer Teil der ihnen durch die bezahlte Freistellung entstehenden Kosten ersetzt. Auf den ersten Blick erscheint diese Regelung geeignet, dem staatlich garantierten Bildungsurlaub neuen Schwung zu verleihen. Bei näherem Hinsehen zeigt sich jedoch, dass eher das Gegenteil einzutreten droht, weil in den Gesetzen der Kostenersatz nur im Rahmen der hierfür im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel vorgesehen ist. Sind sie verbraucht, endet nicht nur der Anspruch der Arbeitgeber, sondern auch der Anspruch der Beschäftigten auf die Bildungsfreistellung. Angesichts weiter steigender Staatsverschuldung und immer knapper werdender öffentlicher Mittel wird sich diese Regelung mit hoher Wahrscheinlichkeit negativ auf die Beteiligung auswirken. Solange sich die öffentliche Finanzlage nicht nachhaltig verbessert hat, sind derartige Bestimmungen der Idee des Bildungsurlaubs eher abträglich. Bremen könnte sich den Ersatz von Arbeitgeberkosten auf Jahre hinaus nicht leisten.
Dieser in Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz gewählte Weg ist im Übrigen beispielhaft dafür, dass ab Beginn der 90er Jahre in neue und novellierte Bildungsurlaubsgesetze vermehrt Regelungen zu Gunsten der Arbeitgeberseite aufgenommen worden sind. Auch ist darin eine veränderte Zielsetzung des Bildungsurlaubs erkennbar. Waren die ersten Gesetze noch in starkem Maße von gesellschaftspolitischen Anliegen geprägt, wie etwa dem Anspruch auf Chancengleichheit und persönlicher Standortfindung in der Gesellschaft, wird bei neueren Regelungen eine stärkere Wirtschafts-, Berufs- und Arbeitsorientierung sichtbar.
Dies drückt sich u. a. aus in der Abkehr vom Begriff Bildungsurlaub hin zum Begriff Bildungsfreistellung, in der erleichterten Möglichkeit der Arbeitgeber, betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen auf den gesetzlichen Bildungsurlaub anzurechnen sowie in einer Beschränkung auf Veranstaltungen, die sich mit der Entwicklung in der Arbeitswelt und deren Auswirkungen auf die Gesellschaft befassen. Zu nennen ist darüber hinaus eine Regelung in Nordrhein-Westfalen: Danach sind Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte Tätigkeit beziehen, nur dann anzuerkennen, wenn sich daraus für den Arbeitgeber zumindest ein mittelbarer Vorteil ergibt. All diese Veränderungen, die in den meisten Ländern von einem Anstieg der Veranstaltungen im Bereich der beruflichen Weiterbildung begleitet waren, führen dazu, dass sich die bisher strikt getrennten Bereiche Betriebliche Weiterbildung in der Zuständigkeit der Arbeitgeber und Berufliche Weiterbildung in der Zuständigkeit des Staates annähern.
Abgesehen von diesen Veränderungen und der geringen Beteilungsquote muss darüber hinaus bedacht werden, dass die Landesgesetze im Gesamtbereich der bezahlten Freistellung zur Weiterbildung keine große Rolle spielen. Freistellungsregelungen gibt es nicht nur in den Bildungsurlaubsgesetzen der Länder, sondern auch im Betriebsverfassungsgesetz, im Bundespersonalvertretungsgesetz, im Schwerbehindertengesetz, in Sonderurlaubsverordnungen für Beamtinnen und Beamte, in Tarifverträgen und in Betriebsvereinbarungen. Daneben treffen Beschäftigte mit ihren Arbeitgebern vermehrt individuelle Freistellungsregelungen.