Die geltenden Regelungen zur Anerkennung von Betreuungsvereinen sind sehr allgemein gefasst

A. Allgemeines

Das Landesgesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG) vom 20. Dezember 1991 (GVBl. S. 407), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 95), BS 200-3, enthält ergänzende landesrechtliche Regelungen zum Betreuungsrecht des Bundes. Es werden insbesondere die für Betreuungsangelegenheiten zuständigen Behörden bestimmt, die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften vorgesehen und Regelungen über die Anerkennung und Förderung von Betreuungsvereinen getroffen. Aus den folgenden Gründen ist eine Novellierung des Gesetzes erforderlich:

Auf der Grundlage des Landesgesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes ist in Rheinland-Pfalz ein flächendeckendes Netz von anerkannten und geförderten Betreuungsvereinen entstanden. Aufgabe der Betreuungsvereine ist die sogenannte Querschnittsarbeit. Sie haben sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer zu bemühen, diese in ihre Aufgaben einzuführen, fortzubilden und zu beraten, planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zu informieren und einen Erfahrungsaustausch zwischen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu ermöglichen (§ 1908 f des Bürgerlichen Gesetzbuches ­ BGB ­). Im Juni 2009 waren 115 Betreuungsvereine durch die überörtliche Betreuungsbehörde (Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung) anerkannt. 106 anerkannte Betreuungsvereine wurden zu diesem Zeitpunkt von Land und Kommunen gefördert.

Die geltenden Regelungen zur Anerkennung von Betreuungsvereinen sind sehr allgemein gefasst. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung hat nur geringe Möglichkeiten, auf die Qualität der von den Betreuungsvereinen geleisteten Arbeit Einfluss zu nehmen. Die gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen lassen sich mangels Vorgaben zu Qualität und Leistung relativ leicht erfüllen. Eine Schlechterfüllung der Aufgaben führt deshalb in der Praxis bisher nur selten zur Aufhebung einer Anerkennung. Es bedarf daher einer Erweiterung der Anerkennungsvoraussetzungen.

Als neue Anerkennungsvoraussetzung sieht der Gesetzentwurf vor, dass künftig zur Sicherstellung der Qualität der Aufgabenerfüllung zwischen den einzelnen Betreuungsvereinen und dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Qualitäts- und Leistungsvereinbarungen geschlossen werden müssen. In die Qualitäts- und Leistungsvereinbarungen sind insbesondere zu folgenden Anforderungen Festlegungen aufzunehmen:

1. zur Anzahl, Qualifikation, Weiterbildung und Supervision der für den Betreuungsverein haupt- oder ehrenamtlich tätigen Personen,

2. zur räumlichen und sachlichen Ausstattung auch unter Berücksichtigung der Barrierefreiheit im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen,

3. zur Erreichbarkeit sowie zur Vertretung bei Abwesenheit,

4. zu Dokumentationspflichten und zum Datenschutz,

5. zur Mitarbeit in kommunalen Netzwerken (örtlichen Arbeitsgemeinschaften), zur Information der und Kommunikation mit den Betreuungsbehörden und zur Öffentlichkeitsarbeit und

6. zur Wirkungskontrolle.

Auf Verlangen des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung haben die Betreuungsvereine die Erfüllung der Qualitäts- und Leistungsvereinbarungen nachzuweisen.

Zur flächendeckenden Versorgung mit Betreuungsvereinen in Rheinland-Pfalz hat auch die umfassende Förderung anerkannter Betreuungsvereine beigetragen. Das Land förderte die anerkannten Betreuungsvereine im Jahr 2008 jeweils mit 23 430 EUR. Hinzu kommt die Förderung durch die Landkreise und kreisfreien Städte; diese sollen nach § 4 Abs. 2 AGBtG den anerkannten Betreuungsvereinen grundsätzlich Zuwendungen in Höhe der Landesförderung gewähren.

Rheinland-Pfalz nimmt damit bei der Förderung von Betreuungsvereinen im Vergleich der Bundesländer den Spitzenplatz ein. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Höhe der Förderung als auch mit Blick auf die Anzahl der geförderten Betreuungsvereine in Relation zu den Einwohnerzahlen. Nach einem länderübergreifenden Vergleich, den das Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt hat, ergibt sich folgendes Bild: Rheinland-Pfalz förderte anerkannte Betreuungsvereine im Haushaltsjahr 2008 mit 2 485 600 EUR. An zweiter Stelle folgt Baden-Württemberg mit 1 181 000 EUR. Die anderen Bundesländer erbrachten Förderungen von weniger als einer Million EUR. Besonders niedrig war die Landesförderung im Haushaltsjahr 2008 in Thüringen (95 000 EUR), Mecklenburg-Vorpommern (150 000 EUR) und Bayern (187 500 EUR). In Brandenburg erfolgt keine landesseitige Förderung mehr.

Auch bei den Ausgaben pro Einwohnerin und Einwohner gibt das Land Rheinland-Pfalz deutlich mehr für Betreuungsvereine aus als andere Bundesländer. So lagen die Ausgaben in Rheinland-Pfalz im Jahr 2008 bei 0,61 EUR je Einwohnerin und Einwohner, gefolgt von Hamburg (0,52 EUR) und dem Saarland (0,25 EUR). In den bevölkerungsreichen Bundesländern Nordrhein-Westfalen (0,04 EUR) und Bayern (0,01 EUR) waren die Pro-Kopf-Ausgaben besonders niedrig.

Mit maximal 106 anerkannten und geförderten Betreuungsvereinen kann in Rheinland-Pfalz die im Betreuungswesen erforderliche Querschnittsarbeit landesweit sichergestellt werden. Ein Bedarf für eine Ausweitung der Förderung ist nicht gegeben. Allerdings besteht nach der bestehenden Gesetzeslage für Betreuungsvereine, die die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen, ein Anspruch auf Anerkennung; anerkannte Betreuungsvereine wiederum haben einen Anspruch auf Förderung durch das Land (und grundsätzlich auch durch die Landkreise und kreisfreien Städte). Vor dem Hintergrund der bislang kontinuierlich ansteigenden Anzahl geförderter Betreuungsvereine und mit Rücksicht auf das Ziel der Haushaltskonsolidierung ist eine wirksame Begrenzung der Ausgaben für anerkannte Betreuungsvereine (auch im Interesse der zur Förderung verpflichteten kommunalen Gebietskörperschaften) geboten.

Begründung:

Zur Begrenzung der Ausgaben sieht der Gesetzentwurf Änderungen bei den Fördervoraussetzungen vor: Das Land gewährt anerkannten Betreuungsvereinen, deren Anerkennung und erstmalige Förderungsbewilligung vor dem 1. Januar 2008 erfolgt ist, aus Gründen des Vertrauensschutzes auch künftig auf Antrag eine Zuwendung zu den Personal- und Sachkosten einer hauptamtlichen Fachkraft. Anderen anerkannten Betreuungsvereinen, das heißt Betreuungsvereinen, die erst nach dem 31. Dezember 2007 anerkannt worden sind, die in Zukunft anerkannt werden oder die zwar bereits vorher anerkannt wurden, denen aber vor dem 1. Januar 2008 noch keine Förderung bewilligt worden ist, erhalten auf Antrag nur dann eine Zuwendung, wenn

1. die Obergrenze für die Förderung von landesweit durchschnittlich einem geförderten Betreuungsverein für jeweils 38 000 Einwohnerinnen und Einwohner nicht überschritten wird und

2. das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung und die örtlichen Betreuungsbehörden, auf deren Gebiet sich die Tätigkeit des Betreuungsvereins erstreckt, übereinstimmend festgestellt haben, dass in dem betreffenden Gebiet ein Bedarf für dessen Tätigkeit besteht.

Damit wird sichergestellt, dass in Zukunft nicht mehr als 106

Betreuungsvereine gefördert werden.

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf weitere, im Wesentlichen redaktionelle Änderungen gegenüber dem derzeitigen Landesgesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes vor.

Der Gesetzestitel muss angesichts der Tatsache, dass es auf Bundesebene kein Betreuungsgesetz mehr gibt, geändert werden.

Gemäß dem FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), sind ab 1. September 2009 in Betreuungsangelegenheiten statt der Vormundschaftsgerichte die Betreuungsgerichte zuständig; dies bedingt eine entsprechende Anpassung in § 1 Abs. 2 Satz 2 AGBtG.

Die in § 4 Abs. 1 Satz 2 AGBtG enthaltenen Förderbeträge sind im Hinblick auf die erfolgte Koppelung an die Tarifsteigerungen des öffentlichen Dienstes zu aktualisieren; gleichzeitig ist die Bezugnahme auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag umzustellen auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder im Tarifgebiet West.

Gesetzesfolgenabschätzung

Da es sich nicht um ein Gesetzesvorhaben mit großer Wirkungsbreite oder erheblichen Auswirkungen handelt, bedarf es keiner besonderen Gesetzesfolgenabschätzung.

Gender-Mainstreaming

Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen betreffen vor allem die Anerkennung und Förderung von Betreuungsvereinen. Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sind hiervon nicht zu erwarten. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf zur Verbesserung der Gleichstellung von Frauen und Männern die Einführung des Reißverschlussverfahrens bei den Arbeitsgemeinschaften vor, die auf örtlicher und überörtlicher Ebene für Betreuungsangelegenheiten ein8 gerichtet sind. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass Frauen und Männer paritätisch in diesen Gremien vertreten sind und so auch die geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Sichtweisen und Bedürfnisse in der Arbeit der Gremien artikuliert werden können.

Konnexitätsprinzip

Da die Landkreise und kreisfreien Städte den anerkannten Betreuungsvereinen grundsätzlich Zuwendungen in Höhe der Landesförderung gewähren sollen, wirkt sich die im Gesetzentwurf vorgesehene Begrenzung der Ausgaben des Landes auch zu ihren Gunsten aus; das Konnexitätsprinzip ist daher von den vorgesehenen Änderungen nicht betroffen.

Wesentliches Ergebnis der Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände und des Kommunalen Rates sowie der Anhörung anderer Stellen

Die im Rahmen der zu dem Gesetzentwurf durchgeführten Beteiligung und Anhörung eingegangenen Stellungnahmen befürworten ganz überwiegend den vorgelegten Gesetzentwurf.

Der Landkreistag Rheinland-Pfalz hat mitgeteilt, dass er dem Gesetzentwurf grundsätzlich zustimmt, und angeregt, die örtlichen Betreuungsbehörden bei den Qualitäts- und Leistungsvereinbarungen einzubeziehen, wobei dies nicht im Gesetz selbst geregelt werden müsste.

Der Städtetag Rheinland-Pfalz hat angeregt, die Bestimmungen des § 1908 f Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 BGB stärker in die Qualitäts- und Leistungsvereinbarung einfließen zu lassen. Die genannten Bestimmungen sind als geltendes Bundesrecht als Anerkennungsvoraussetzungen zu beachten; eine Wiederholung im Landesgesetz erübrigt sich daher. Im Übrigen enthält § 3 Abs. 2 Satz 1 keine abschließende Aufzählung der in die Qualitäts- und Leistungsvereinbarungen aufzunehmenden Festlegungen, sodass auch entsprechende Maßgaben aufgenommen werden können, sofern sich dies im künftigen Gesetzesvollzug als erforderlich herausstellen sollte.

Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz hat mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen den Gesetzentwurf bestehen.

Der Kommunale Rat hat den Gesetzentwurf im Umlaufverfahren zur Kenntnis genommen. In einer Rückmeldung des Oberbürgermeisters der Stadt Worms wurden Bedenken gegen die in § 4 Abs. 1 festgelegte Obergrenze für die Förderung von Betreuungsvereinen geäußert und ein diesbezüglicher auf die einzelne kommunale Gebietskörperschaft bezogener Besitzstandsschutz als wünschenswert bezeichnet. Die derzeit 106 anerkannten und durch das Land sowie die kommunalen Gebietskörperschaften geförderten Betreuungsvereine gewährleisten jedoch eine flächendeckende Versorgung. Darüber hinaus hängt ­ soweit nicht die Vertrauensschutzregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 greift ­ die Förderung künftig auch vom Bedarf vor Ort ab (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2).

Die Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten Rheinland-Pfalz hat mitgeteilt, dass sie den Gesetzentwurf im Grundsatz und in der Tendenz mitträgt. Auf ihren Vorschlag wurde die Zeitvorgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 für den nachträglichen Abschluss der Qualitäts- und Leistungsvereinbarung auf den 31. Dezember 2010 verlängert.

Die LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege im Lande Rheinland-Pfalz hat erklärt, dass sie die vorgesehene Zugangsregelung für neue Betreuungsvereine für nachvollziehbar und sachgerecht hält. Ihrem Wunsch, die einzelnen Punkte einer Qualitäts- und Leistungsvereinbarung näher zu erläutern, soll im Rahmen entsprechender fachlicher Erörterungen in der Landesarbeitsgemeinschaft nach § 2 Abs. 2 nachgekommen werden. Einer Klarstellung im Gesetz, welche Folgen es hat, wenn es aus objektiven Umständen zum vorgesehenen Stichtag nicht zu einer Qualitäts- und Leistungsvereinbarung bei bereits anerkannten Betreuungsvereinen kommt, bedarf es nicht, da nunmehr als Stichtag der 31. Dezember 2010 vorgesehen ist und nicht anzunehmen ist, dass in dem eröffneten Zeitraum „objektive Umstände" dem Abschluss der Vereinbarung entgegenstehen könnten. Ebenfalls nicht gefolgt wurde dem Vorschlag, in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 statt des Begriffs „Supervision" das Wort „Beratung" einzufügen. Supervision sollte grundsätzlich als ein Standard sozialer Arbeit gesehen werden und muss vor allem in der Begleitung der in den Betreuungsvereinen eingesetzten haupt- und ehrenamtlichen Personen zum Tragen kommen.

Der Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz begrüßt die Einführung erweiterter Anerkennungsvoraussetzungen zur Sicherstellung der Qualität und Aufgabenerfüllung der Betreuungsvereine. Der VdK regt eine gesetzlich normierte regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der Qualitäts- und Leistungsvereinbarung an. Die Begrenzung der Fördermittel auf eine bestimmte Anzahl von Betreuungsvereinen landesweit und die Einführung von Vertrauensschutzregelungen für bereits bestehende Betreuungsvereine lehnt der VdK ab. Förderkriterium solle die Berücksichtigung der Qualitäts- und Leistungsmerkmale, die Bedarfsdeckung in den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie das Eingangsdatum des Antrags bei der zuständigen örtlichen Betreuungsbehörde sein.

Die vom VdK angeregte regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der Qualitäts- und Leistungsvereinbarung ist vorgesehen. So haben die Betreuungsvereine die Erfüllung der in der jeweiligen Qualitäts- und Leistungsvereinbarung aufgenommenen Festlegungen auf Verlangen der überörtlichen Betreuungsbehörde nachzuweisen. Außerdem ist als Voraussetzung für eine Förderung vorgesehen, dass die anerkannten Betreuungsvereine der überörtlichen Betreuungsbehörde die Erfüllung der in die jeweilige Qualitäts- und Leistungsvereinbarung aufgenommenen Festlegungen nachweisen.

Ausgangspunkt für die Begrenzung der Förderung durch Land und Kommunen ist die bereits bestehende flächendeckende Versorgung mit Betreuungsvereinen in Rheinland-Pfalz. Nach Auffassung der Landesregierung ist die Umstellung des Fördersystems nur unter Berücksichtigung der langfristig gewachsenen Strukturen und des berechtigten Bedürfnisses nach Vertrauensschutz möglich. Ein tiefgreifender Wechsel im System der Anerkennung und Förderung von Betreuungsvereinen, wie er mit den Regelungen dieses Gesetzes langfristig angestrebt wird, darf nicht zu plötzlichen Verwerfungen führen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Landesgesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1992 einen gesetzlichen Förderanspruch vorsieht. Betreuungsvereine, die bereits vor dem im Gesetzentwurf vorgesehenen Stichtag anerkannt und gefördert wurden, sollen sich weiterhin auf den gesetzlichen Anspruch des Landesgesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts verlassen können.

Gleichwohl besteht trotz der Vertrauensschutzregelung kein automatischer Förderanspruch. Mit den neuen Anerkennungs- und Fördervoraussetzungen wird von allen Betreuungsvereinen verlangt, dass sie die Qualitäts- und Leistungsvereinbarungen abschließen und erfüllen. Ohne Nachweis, dass die Anforderungen erfüllt sind, verlieren die Betreuungsvereine die Anerkennung und werden nicht mehr durch Land und Kommunen gefördert.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zur Überschrift

Die derzeitige Gesetzesüberschrift nebst Abkürzung „Landesgesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG)" wird ersetzt durch „Landesgesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts (AGBtR)", da das Betreuungsgesetz vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) mit Aufhebung seiner Artikel 9 und 10 durch Artikel 11 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) mit Wirkung vom 25. April 2006 aufgelöst wurde und daher nicht mehr existent ist.

Zu § 1 (Betreuungsbehörden) § 1 entspricht weitgehend dem derzeit geltenden § 1 AGBtG.

In Absatz 1 werden die Kreisverwaltungen und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte auch künftig zu örtlichen Betreuungsbehörden bestimmt, die ihre diesbezüglichen Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung erfüllen.

Absatz 2 bestimmt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auch weiterhin zur überörtlichen Betreuungsbehörde und legt die wesentlichen Aufgaben fest. Absatz 2 Satz 2 enthält gegenüber der derzeit geltenden Fassung des § 1 Abs. 2 Satz 2 AGBtG drei Änderungen:

Gemäß dem FGG-Reformgesetz sind ab 1. September 2009 für Betreuungsangelegenheiten nicht mehr die Vormundschaftsgerichte, sondern die Betreuungsgerichte zuständig.

Demzufolge ist nunmehr vorgesehen, dass das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Zusammenarbeit unter anderem mit den Betreuungsgerichten (und nicht mehr mit den Vormundschaftsgerichten) auf eine ausreichende Anzahl von Betreuerinnen und Betreuern im Land hinwirkt. Angesichts der Tatsache, dass die Aufgaben der örtlichen Betreuungsbehörden nach § 6 des Betreuungsbehördengesetzes (BtBG) vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002 ­ 2025 ­), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), durch bundesgesetzliche Änderungen in der Zwischenzeit nicht unerheblich erweitert wurden, bietet es sich an, die Unterstützung des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung für die örtlichen Betreuungsbehörden ausdrücklich auch auf die Aufgaben nach § 6 BtBG zu er