Hektarhöchstertragsregelung

Am 24. Juli 2009 hat Minister Hering die notwendigen Schritte zur Anpassung des Landesrechts an die Vorgaben der Europäischen Weinmarktreform noch für diesen Jahrgang angekündigt. Die Hektarhöchstertragsgrenze, der Gesamtalkoholgehalt bei Dornfelder und die Schaffung des Landweingebietes „Rhein" sollen in einer Verordnung geregelt werden.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wann tritt die Verordnung in Kraft?

2. Wird die Verordnung rückwirkend in Kraft treten?

3. Was wird konkret in der Verordnung geregelt?

4. Welcher Hektarhöchstertragsmenge unterliegt Federweißer/neuer Wein mit und ohne Herkunftsangabe?

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 24. September 2009 wie folgt beantwortet:

Zu den Fragen 1 und 2: Die Landesverordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften vom 1. September 2009 ist am 11. September 2009 im Gesetzund Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz verkündet worden und am 12. September 2009 in Kraft getreten.

Zu Frage 3: Neben einer Vielzahl von Anpassungen an geändertes Gemeinschafts- und Bundesrecht wurden folgende entscheidenden Regelungen getroffen:

­ Die Hektarertragsregelung in den Anbaugebieten Mosel, Nahe, Pfalz und Rheinhessen wird geändert. Für Prädikatswein und Qualitätswein wird in den genannten Anbaugebieten mit Ausnahme der Mosel ein Hektarertrag von 105 Hektolitern festgesetzt; an der Mosel liegt dieser Wert bei 125 Hektolitern.

­ In den Anbaugebieten Mosel, Nahe, Pfalz und Rheinhessen wird der Hektarertrag für Landwein sowie für Wein mit Rebsortenoder Jahrgangsangabe auf 125 Hektoliter und für Wein ohne Rebsorten- und ohne Jahrgangsangabe auf 150 Hektoliter festgesetzt.

­ Der Ertragswert für Grundwein liegt in den genannten Anbaugebieten bei 200 Hektolitern.

­ In den Anbaugebieten Ahr und Mittelrhein wird am bisherigen Einwertmodell mit 100 bzw. 105 Hektolitern Wein festgehalten.

­ In allen Anbaugebieten wird bei angereichertem Qualitätswein, der die Rebsortenangabe Dornfelder trägt, auf die Festsetzung eines Mindest-Gesamtalkoholgehalts verzichtet. Es bleibt aber bei dem die Qualität dieses markenähnlichen Erfolgsprodukts stützenden Mindestmostgewicht von 68° Oechsle.

­ Das Kontrollverfahren bei Landwein und Wein mit Rebsorten- oder Jahrgangsangabe wird durch die Möglichkeit des Rückgriffs auf vorhandene Meldungen geregelt.

­ Es waren auch Anpassungen an Änderungen in der Weinbergsrolle vorzunehmen; darüber hinaus wurden die Rebsorten Cabernet franc und Syrah für die Herstellung von Wein zugelassen und zusätzliche synonyme Rebsortenbezeichnungen erlaubt.

Zu Frage 4: „Federweißer" ist als traditioneller Begriff in der Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission für Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung und für Erzeugnisse mit geschützter geografischer Angabe geschützt und darf daher an Stelle der Verkehrsbezeichnung „teilweise gegorener Traubenmost" verwendet werden.

Aufgrund dieser Regelung gilt für ihn der Hektarertragswert, der für Landwein festgesetzt ist.

Sofern nur die Verkehrsbezeichnung verwendet wird und auf die Verwendung des Begriffs „Federweißer" sowie der anderen in der Weinverordnung genannten Begriffe (z. B. Rauscher, Süßer, „Neuer") verzichtet wird, gilt der Ertragswert für Wein ohne Rebsortenund ohne Jahrgangsangabe.