Verwendung der Jagdabgabe

Für die Erteilung eines Jagdscheins auf die Dauer von drei Jahren ist ein Betrag von 180 zu zahlen. Davon entfallen 4/5, also150 je Jagdscheinerteilung, als Jagdabgabe.

Rechtsgrundlage ist § 18 Abs. 2 Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz, wonach mit der Gebühr für die Ausstellung oder Verlängerung des Jagdscheines eine Jagdabgabe in Höhe des fünffachen Betrages der Gebühr erhoben wird. Das Land erhält das Aufkommen aus der Jagdabgabe zur Förderung der Jagd und zur Verhütung von Wildschäden. In der Jägerschaft besteht Informationsbedarf über die zweckentsprechende Verwendung der erheblichen Gelder, die regelmäßig in die Jagdabgabe einfließen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wie hoch waren jeweils in den Jahren 2007 und 2008 die jährlichen Einnahmen aus der Jagdabgabe im Land Rheinland-Pfalz und im Kreis Ahrweiler?

2. Welche konkreten Maßnahmen sind unter den Begriffen

­ Förderung der Jagd und

­ Verhütung von Wildschäden zu subsumieren?

3. Wer war in den Jahren 2007 und 2008 Empfänger der Mittel aus der Jagdabgabe mit der jeweiligen Zielsetzung „Förderung der Jagd" und „Verhütung von Wildschäden"?

4. Wie hoch waren die eingesetzten Mittel in den Jahren 2007 und 2008 und für welche Maßnahmen wurden sie im Land Rheinland-Pfalz und im Kreis Ahrweiler zur Verfügung gestellt?