Dies zeigen Erfahrungen in den Ländern die an Werktagen den Ladenschluss freigegeben

Die grundsätzliche Beschränkung auf 22 Uhr trägt der Tatsache Rechnung, dass für Ladenöffnungen über diese Zeit hinaus

­ von Ausnahmesituationen abgesehen ­ kaum Bedarf besteht.

Dies zeigen Erfahrungen in den Ländern, die an Werktagen den Ladenschluss freigegeben haben.

Durch die für Rheinland-Pfalz vorgesehenen Regelungen werden die Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen und auf den Lärmschutz in den Innenstädten, die mit der in einer Reihe anderer Bundesländer angekündigten völligen Freigabe der werktäglichen Ladenöffnungszeiten verbunden sind, begrenzt. Die Beschäftigten werden auch zukünftig grundsätzlich vor einer ungünstigen Lage ihrer Arbeitszeit in den Nachtstunden geschützt. Ferner werden immissionsschutzrechtliche Probleme im Zusammenhang mit Wohngebieten durch die grundsätzliche Beschränkung auf 22 Uhr vermieden. Ein anzuerkennendes Bedürfnis für besondere Nachtöffnungen wird auf maximal zwölf Tage im Jahr begrenzt.

Dagegen soll es zur Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe und der Arbeitsruhe des Verkaufspersonals auch künftig bei der allgemeinen Festlegung der Schließung der Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen bleiben. Bestehende Ausnahmen werden entbürokratisiert und vereinheitlicht. Insbesondere soll es bei der Beschränkung bleiben, dass pro Jahr nur maximal vier allgemeine verkaufsoffene Sonntage freigegeben werden dürfen; eine Freigabe von Feiertagen soll künftig generell ausgeschlossen werden. Es wird insoweit der besondere verfassungsrechtliche Schutz der Sonn- und Feiertage berücksichtigt (Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 139 der Weimarer Verfassung). Für den Landesgesetzgeber ist auch Artikel 47 der Verfassung für Rheinland-Pfalz, wonach der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der religiösen Erbauung, seelischen Erhebung und Arbeitsruhe gesetzlich geschützt sind, bestimmend. Darüber hinaus legt Artikel 57 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz fest, dass Sonntage und gesetzliche Feiertage arbeitsfrei sind; Artikel 57 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz lässt hierzu Ausnahmen nur zu, wenn dies das Gemeinwohl erfordert. Der Sonn- oder Feiertagsöffnung von Verkaufsstellen sind daher schon durch die bestehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben enge Grenzen gesetzt.

Die derzeit in § 17 des Gesetzes über den Ladenschluss enthaltenen Bestimmungen zum Arbeitszeitschutz beziehen sich auf die im Gesetz über den Ladenschluss geregelten Öffnungszeiten insbesondere an Sonn- und Feiertagen und verlieren damit bei Ersetzung des Bundesgesetzes für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz ihren Anwendungsbereich; sie sollen künftig in § 13 des Landesladenöffnungsgesetzes übernommen werden. Die entsprechenden Regelungen fallen zwar weiterhin in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für den Arbeitsschutz (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes), sodass der Bund diesen Bereich auch künftig regeln könnte.

Das Arbeitszeitgesetz entfaltet für Regelungen zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonnund Feiertagen während der künftig nach Landesrecht ausnahmsweise zulässigen Öffnungszeiten allerdings keine Kompetenzsperre im Sinne des Artikels 72 Abs. 1 des Grundgesetzes. Der Bundesgesetzgeber hat den besonderen Arbeitszeitschutz in Verkaufsstellen des Einzelhandels an Sonn- und Feiertagen gerade nicht im Arbeitszeitgesetz geregelt, sondern speziell im Gesetz über den Ladenschluss. Das Arbeitszeitgesetz enthält folglich keine abschließende Regelung für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen. Wenn nunmehr das Gesetz über den Ladenschluss durch ein Landesladenöffnungsgesetz ersetzt wird, kann das Land, solange der Bund keine eigenständige Regelung für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an Sonnund Feiertagen trifft, im Zusammenhang mit der Festlegung der zulässigen Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen auch die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während der zulässigen Ladenöffnungszeiten an diesen Tagen regeln.

Gesetzesfolgenabschätzung

Für die einzelnen Kommunen werden durch die vorgesehenen Kompetenzen zur Erweiterung der zulässigen Ladenöffnungszeiten an bis zu zwölf Werktagen im Jahr Gestaltungsmöglichkeiten zur Abdeckung eines besonderen örtlichen oder regionalen Bedarfs an zusätzlichen Ladenöffnungszeiten geschaffen.

Die wirtschaftlichen und die wettbewerblichen Auswirkungen der geplanten Lockerung der werktäglichen Ladenschlusszeiten lassen sich wegen der zahlreichen, zumeist konjunkturellen Einflussgrößen auf den Einzelhandelsumsatz und die Beschäftigung im Einzelhandel nur sehr schwer prognostizieren. In diesem Zusammenhang wird es insbesondere darauf ankommen, in welchem Umfang die Verkaufsstelleninhaberinnen und Verkaufsstelleninhaber von den ihnen eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch machen.

Erfahrungen aus dem europäischen Ausland haben gezeigt, dass von einer Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren, da Zeitrestriktionen sinken und der „Erlebniswert" des Einkaufens steigt.

Möglichen Kosten für die Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsstellen durch längere Öffnungszeiten an Werktagen stehen zusätzliche Absatzmöglichkeiten gegenüber.

Bezüglich der Arbeitsbedingungen kann festgestellt werden, dass ungünstigere Arbeitszeiten für die Beschäftigten, die ihre Tätigkeit unter der Voraussetzung regulierter Öffnungszeiten aufgenommen haben, eintreten können. Im Vergleich mit der in anderen Bundesländern angekündigten vollständigen Abschaffung der Ladenschlusszeiten an Werktagen bleiben die Auswirkungen begrenzt. Dem steht die Sicherung von Arbeitsplätzen beziehungsweise die Möglichkeit zur Schaffung neuer Arbeitsplätze in den Abendstunden gegenüber.

Gleichstellungsverträglichkeitsprüfung Angesichts der Tatsache, dass im Einzelhandel mehr Frauen als Männer beschäftigt sind, betreffen längere Ladenöffnungszeiten je nach Inanspruchnahme insbesondere weibliche Beschäftigte. Dies gilt vor allem in den Bundesländern, die den gesetzlichen werktäglichen Ladenschluss vollständig abschaffen wollen, da im Gegensatz zu bisher dann generell auch eine Beschäftigung während der gesamten Nacht zuDrucksache 15/387 Landtag Rheinland-Pfalz ­ 15.Wahlperiode lässig wird. In Rheinland-Pfalz sollen die zulässigen Ladenöffnungszeiten an Werktagen nur begrenzt erweitert werden; damit halten sich die möglichen negativen Auswirkungen auf die im Einzelhandel Beschäftigten auch in Grenzen.

Im Übrigen werden die zuständigen Stellen zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls welche Konsequenzen angesichts der Erweiterung der zulässigen Ladenöffnungszeiten für die Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs und damit auch für die Rückfahrmöglichkeiten des Verkaufspersonals zu ziehen sind.

Die weitgehende Beibehaltung des Verbots der Sonn- und Feiertagsöffnung im Einzelhandel kommt insbesondere auch alleinerziehenden Müttern (und Vätern) zugute, denen bei einer Beschäftigung an diesen Tagen keine Kinderbetreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Wesentliches Ergebnis der Anhörung

Im Zuge der durchgeführten Anhörung erhielten eine Vielzahl von Verbänden und Institutionen Gelegenheit, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.

Die vorgesehene Erweiterung der zulässigen werktäglichen Ladenöffnungszeit bis 22 Uhr wird von der Gewerkschaft ver.di ­ Landesbezirk Rheinland-Pfalz ­ abgelehnt, da hierdurch der Schutzzweck des Gesetzes weiter ausgehöhlt werde und kein Ausgleich für die Mehrbelastungen der Beschäftigten im Einzelhandel ersichtlich sei. Der Verdrängungswettbewerb zwischen Discountern und großen Einzelhandelskonzernen einerseits und mittelständischem Einzelhandel und klassischen Warenhäusern andererseits werde beschleunigt. Der steigende Wettbewerbsdruck führe zu sinkenden Einzelhandelsumsätzen bei den klassischen Einzelhandelsgeschäften und als Folge hiervon zu deren Schließung sowie zu negativen Auswirkungen bei der Beschäftigung aufgrund des Personalabbaus bei den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und der Zunahme von Minijobs und Spät- und Nachtarbeit. Darüber hinaus gehe die Einzelhandelsvielfalt verloren und insbesondere im ländlichen Bereich verschlechtere sich die Nahversorgung zulasten der Verbraucherinnen und Verbraucher.

Auch der Beauftragte der Evangelischen Kirchen weist darauf hin, dass erweiterte Ladenöffnungszeiten zusätzliche Belastungen für die Beschäftigten im Einzelhandel mit sich bringen würden; er befürchtet, dass hierdurch inhabergeführte Geschäfte sowie der Fachhandel in ihrer Existenz bedroht würden. Eine Erweiterung der Ladenöffnungsmöglichkeiten an Samstagen entwerte die Sonntagsruhe des Verkaufspersonals.

Aus diesem Grund schlägt das Katholische Büro Mainz in seiner Stellungnahme vor, an Samstagen und Vortagen von Feiertagen eine Ladenöffnung generell nur bis 18 Uhr zuzulassen.

Der Städtetag Rheinland-Pfalz sieht auch auf längere Sicht nicht die Gefahr, dass es nach 22 Uhr zu einem nennenswerten „Einkaufstourismus" kommen werde und spricht sich daher für eine moderate Ausdehnung der zulässigen Ladenöffnungszeiten aus, wobei zur Stärkung der Innenstädte diese gegenüber dem großflächigen Einzelhandel „auf der grünen Wiese" privilegiert werden sollten.

Demgegenüber treten insbesondere der Landesverband Einzelhandel Rheinland-Pfalz e. V. und die IHK Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz für eine völlige Aufhebung der werktäglichen Ladenschlusszeiten ein. Zur Begründung wird vor allem auf die Konkurrenzsituation zu den benachbarten Bundesländern, die eine vollständige Freigabe der Öffnungszeiten angekündigt haben, hingewiesen. Darüber hinaus wird die Befürchtung geäußert, die Begrenzung auf 22 Uhr würde einen „psychologischen Zwang" ausüben, diese Zeit auch tatsächlich auszunutzen, und erschwere so die Findung optimaler, die Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern und Unternehmen gleichermaßen berücksichtigender Ladenöffnungszeiten.

Nach Auffassung der Landesregierung stellt die vorgesehene Erweiterung der werktäglichen Ladenöffnungsmöglichkeiten bis 22 Uhr einen sachgerechten Ausgleich der ganz unterschiedlichen Interessenlagen dar. Zum einen wird den Wettbewerbsinteressen des Einzelhandels auch im „grenznahen Bereich" Rechnung getragen, dem zwölf zusätzliche werktägliche Öffnungsstunden ermöglicht werden. Damit kann der Einzelhandel auch möglichen Wünschen der Verbraucherinnen und Verbraucher nach erweiterten Einkaufsgelegenheiten in den frühen Abendstunden entgegenkommen; die konkrete Ausgestaltung kann nach den jeweiligen Bedürfnissen vor Ort erfolgen. Andererseits wird durch das grundsätzliche Verbot von Spät- und Nachtöffnungen den Interessen des Verkaufspersonals sowie des Immissionsschutzes insbesondere im innerörtlichen Bereich Rechnung getragen. Angesichts der Tatsache, dass sich der Samstag zu einem wichtigen Einkaufstag entwickelt hat, ist es trotz der seitens der Kirchen diesbezüglich geäußerten Bedenken nicht angezeigt, gerade an diesem Tag die zulässige Ladenöffnungszeit einzuschränken. Unterschiedliche gesetzliche Festlegungen der Ladenschlusszeiten im Innenstadtbereich und im Umland wären unter dem Gesichtspunkt der wettbewerblichen Gleichbehandlung problematisch und würden auch zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen.

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Beibehaltung des Verbots der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen wurde im Rahmen der Anhörung durchweg begrüßt. Dies gilt insbesondere für die Begrenzung auf maximal vier verkaufsoffene Sonntage.

Seitens der Kirchen wurde positiv vermerkt, dass künftig eine Freigabe von Feiertagen nicht mehr erfolgen darf; dagegen wurden verschiedene Ausnahmeregelungen, zum Beispiel die „anlassfreie" Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen, als Aufweichung des Sonn- und Feiertagsschutzes kritisch bewertet. Der Städtetag Rheinland-Pfalz und der Landesverband Einzelhandel Rheinland-Pfalz e. V. sprechen sich gegen die Anrechnung verkaufsoffener Sonntage in einzelnen Stadtteilen auf das „Gesamtkontingent" der vier zulässigen verkaufsoffenen Sonntage pro Gemeinde und damit für eine „stadtteilbezogene Zählung" aus. Der Einzelhandelsverband plädiert darüber hinaus für die Ermöglichung der Freigabe des ersten Adventssonntags, auch wenn dieser in den Dezember fällt. Als bürokratisch kritisiert wurde von verschiedener Seite die im Zusammenhang mit der Freigabeentscheidung vorgeschriebene Anhörung.

Die Landesregierung sieht die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen zum Sonn- und Feiertagsschutz als sach gerecht an. Es werden weitgehend die derzeitigen begrenzten Ausnahmetatbestände übernommen, für die weiterhin ein Bedürfnis anzuerkennen ist und auf die sich insbesondere die Verbraucherinnen und Verbraucher eingestellt haben. Änderungen erfolgen vorrangig zur Vereinheitlichung vergleichbarer Sachverhalte und zum Zwecke der Entbürokratisierung.

Dies gilt beispielsweise für den Wegfall des Erfordernisses eines Markts, einer Messe oder einer ähnlichen Veranstaltung als Voraussetzung eines verkaufsoffenen Sonntags; diese Einschränkung ist unter Berücksichtigung der Praxis der vergangenen Jahre nicht mehr zeitgemäß. Die Zulassung einer „stadtteilbezogenen" Zählung verkaufsoffener Sonntage könnte insbesondere in größeren Städten zu einer Vielzahl von verkaufsoffenen Sonntagen führen, was auch im Lichte des verfassungsrechtlich gebotenen Sonntagsschutzes problematisch wäre. Insbesondere auch aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes soll es bei dem Verbot verkaufsoffener Adventssonntage im Dezember bleiben. Gerade in der Vorweihnachtszeit ist das Verkaufspersonal besonders starken Belastungen ausgesetzt; durch die Gewährleistung arbeitsfreier Adventssonntage im Dezember wird hier zumindest ein teilweiser Ausgleich geschaffen. Die auch im Zusammenhang mit der Freigabe verkaufsoffener Sonntage vorgesehene Anhörung relevanter Institutionen entspricht der bisherigen Praxis und dient darüber hinaus der Verbesserung der Entscheidungsgrundlage der Gemeinde.

Die im Zuge der Anhörung eingegangenen Stellungnahmen befassen sich darüber hinaus mit einer ganzen Reihe weiterer Regelungen des Gesetzentwurfs; einzelne Anregungen wurden in die nunmehr vorliegende Fassung aufgenommen.

Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz und der Landkreistag Rheinland-Pfalz haben auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.

In der Sitzung des Kommunalen Rats am 9. Oktober 2006 haben die anwesenden Mitglieder des Kommunalen Rats den Gesetzentwurf einstimmig zustimmend zur Kenntnis genommen.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1 (Zweck des Gesetzes) § 1 enthält die Zweckbestimmung des Gesetzes. Gemäß Satz 1 sollen die im Einzelhandel Beschäftigten durch die mit den Ladenschlusszeiten verbundene Gewährleistung der Arbeitsruhe vor überlangen und sozial ungünstig liegenden Arbeitszeiten geschützt und die Sonn- und Feiertage als Tage der religiösen Erbauung, seelischen Erhebung und Arbeitsruhe gewährleistet werden. Darüber hinaus werden Rahmenbedingungen für Werktage geschaffen, die den Inhaberinnen und Inhabern von Verkaufsstellen flexible, kundenorientierte und die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigende Ladenöffnungen ermöglichen und gleichzeitig immissionsschutzrechtliche Probleme im Zusammenhang mit Nachtöffnungen weitgehend vermeiden. Satz 2 stellt klar, dass das im Entwurf vorliegende Landesladenöffnungsgesetz in Rheinland-Pfalz das als Bundesrecht weitergeltende Gesetz über den Ladenschluss ersetzt (Artikel 125 a Abs. 1 des Grundgesetzes). Der in Satz 3 enthaltene Hinweis auf das Feiertagsgesetz (LFtG) vom 15. Juli 1970 (GVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (GVBl. S. 396), BS 113-10, das ebenfalls Regelungen zum Schutz von Sonn- und Feiertagen enthält, hat deklaratorischen Charakter; soweit das künftige Landesladenöffnungsgesetz an Sonn- und Feiertagen Ladenöffnungen zulässt, gelten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG die allgemeinen Arbeitsverbote des § 3 Abs. 2 LFtG nicht.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

Mit der Definition der Verkaufsstelle in Absatz 1 wird der sachliche Geltungsbereich für die Ladenschlussbestimmungen des im Entwurf vorliegenden Gesetzes ­ mit Ausnahme des § 11 Abs. 2, der nicht an den Begriff der Verkaufsstelle anknüpft ­ bestimmt. Unter diese Bezeichnung fallen entsprechend dem bisherigen § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen, Bahnhofsverkaufsstellen, sonstige Verkaufsstände und Verkaufsbuden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, wobei auf die derzeitige bundesrechtliche Einzelaufzählung, die auch nicht abschließend ist (so werden zum Beispiel zwar Bahnhofsverkaufsstellen, nicht aber Verkaufsstellen auf Flughäfen erwähnt), verzichtet wird, ohne dass damit eine inhaltliche Abweichung beabsichtigt ist. Auch Verkaufsstellen von Genossenschaften fallen unter den Begriff, soweit bei ihnen ständig Waren zum Verkauf an jedermann vorgehalten werden. Dagegen richtet sich das Betreiben einer Gaststätte nach den einschlägigen gaststättenrechtlichen Bestimmungen.

Absatz 2 knüpft bei der Definition des Begriffs Reisebedarf an die Bestimmung des derzeitigen § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss an. Der Begriff Schnittblumen soll durch den Begriff Blumen ersetzt werden, damit eine Beschränkung der Reisemitbringsel auf nicht haltbare Pflanzen vermieden werden kann. Mit der Aufnahme des Begriffs Bild- und Tonträger in den Katalog wird der Entwicklung in der Fototechnik Rechnung getragen. Darüber hinaus wird die Definition auf vergleichbare, den Bedürfnissen von Reisenden entsprechende weitere Waren erweitert und damit der Produktentwicklung in diesem Bereich Rechnung getragen.

Absatz 3 bestimmt die Feiertage in Übereinstimmung mit der Festlegung der gesetzlichen Feiertage in § 2 Abs. 1 LFtG; damit ergibt sich auch aus dem künftigen Landesladenöffnungsgesetz selbst, welche Tage als Feiertage gelten, ohne dass zusätzlich das Feiertagsgesetz herangezogen werden muss.

Zu § 3 (Allgemeine Ladenschlusszeiten) § 3 regelt die allgemeinen Ladenschlusszeiten. Es bleibt bei dem bereits verfassungsrechtlich vorgegebenen grundsätzlichen Verbot der Sonn- und Feiertagsöffnung von Verkaufsstellen (Satz 1 Nr. 1). Die Offenhaltung der Verkaufsstellen an Werktagen wird von 6 Uhr bis 22 Uhr zugelassen (Satz 1 Nr. 2). Verkaufsstellen für Bäcker- und Konditorwaren können werktags bereits um 5.30 Uhr öffnen (Satz 2); die derzeitige Beschränkung auf Bäckerwaren entfällt im Hinblick auf eine Angleichung an die Begriffe in § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss und im künftigen § 9 Abs.