Reisekostenübernahme für Lehrerinnen und Lehrer bei Klassenfahrten

Von Eltern wird beklagt, dass die Lehrerinnen und Lehrer, die ihre Kinder bei Klassenfahrten begleiten, die Reisekosten selbst tragen oder auf die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler umlegen müssen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wurden in früheren Jahren die Kosten der Lehrerinnen und Lehrer, die für ihre Klassenfahrten entstanden sind, diesen erstattet?

2. Wann und aus welchen Gründen wurde diese Regelung geändert?

3. Wie sieht die derzeitige Regelung aus und auf welche Rechtsgrundlagen stützt sie sich?

4. Welche Erfahrungen liegen hinsichtlich der Bereitschaft von Lehrerinnen und Lehrern vor, unter diesen Umständen Klassenfahrten zu begleiten?

5. Inwiefern wurden hierdurch Eltern zusätzlich belastet?

6. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung darüber vor, wie häufig im letzten Schuljahr die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Klassenfahrten aufgrund zu hoher Kosten abgesagt werden musste?

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 wie folgt beantwortet:

Die Reisekosten für Lehrkräfte bei Schulfahrten werden nach der Verwaltungsvorschrift „Reisekostenvergütung für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen aus Anlass von Schulfahrten" vom 23. Juli 2003 (GAmtsBl. 2003, S. 654) erstattet.

In früheren Jahren wurden die Reisekosten nach jeweiliger Voranzeige durch die Schule und nach Eingang der Reisekostenanträge von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel erstattet. Für die Lehrkräfte war dieses Verfahren nicht ausreichend transparent, da für sie nicht erkennbar war, wann der Haushaltstitel erschöpft war. Dies hat paradoxerweise dazu geführt, dass weniger Reisekostenanträge gestellt wurden, so dass am Jahresende Haushaltsmittel verfallen sind.

Seit dem Jahr 2003 werden den Schulen jährlich Budgets zugewiesen, die sie eigenständig verwalten können. Die Zuteilung der Mittel erfolgt unter Berücksichtigung der bei den Schulen gebildeten Klassen. Die Zahl der Klassen wird mit einem Faktor multipliziert, der sich aus der Teilung der gesamten verfügbaren Reisekostenmittel durch die festgestellte Gesamtzahl der Klassen ergibt. Die Schulen können im Rahmen ihrer Budgets selbst entscheiden, für welche Fahrten in welchem Umfang Reisekosten verwandt werden. Die Reisekostenanträge selbst stellen die Lehrkräfte bei der Reisekostenstelle der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Birkenfeld.

Diese neue Regelung hat nur den Verteilungsmodus für die Haushaltsmittel geändert und betrifft nicht die Rechtsgrundlagen für die Erstattung. Die Schulen und die zuständigen Personalräte haben das neue Verfahren überwiegend positiv bewertet. Besonders hervorzuheben ist, dass nach einer weiteren Optimierung des Verfahrens besser gewährleistet ist, dass die vorhandenen Mittel ausgeschöpft werden. Schulen, die aufgrund ihrer Planung wissen, dass sie ihre Mittel nicht verbrauchen, melden diese zurück, so dass diese dann anderen Schulen, die entsprechenden Mehrbedarf haben, zur Verfügung gestellt werden können.

Der Landesregierung liegen keine Zahlen vor, die auf eine zurückgehende Bereitschaft der Lehrkräfte, sich an Schulfahrten zu beteiligen, schließen ließen. Schulfahrten werden landesweit in beträchtlicher Zahl durchgeführt. Im Jahr 2008 wurden insgesamt 6 005

Fälle bei der Reisekostenstelle in Birkenfeld abgerechnet.

Zu Frage 5: Der Landesregierung liegen keine konkreten Erkenntnisse vor, inwiefern Eltern durch „Umlegung" der Reisekosten für Lehrkräfte zusätzlich belastet werden. Ein sogenanntes „Umlegen" dieser Kosten seitens der Schule ohne das Einverständnis aller Eltern ist nicht statthaft. Sofern Eltern sich bereit erklären, die Reisekosten der Lehrkräfte gemeinsam zu übernehmen, ist das Einverständnis aller Eltern erforderlich, ein Mehrheitsbeschluss in der Klassenelternversammlung reicht nicht aus.

Zu Frage 6: Der Landesregierung liegen hier keine Erkenntnisse vor.

Sofern Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch besteht, sind die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bedingungen nicht von der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Dadurch wird sichergestellt, dass diese Kinder nicht von den Klassenfahrten ausgeschlossen werden. Zusätzlich erhalten Kinder und Jugendliche aus Familien mit sehr niedrigem Einkommen seit Beginn dieses Schuljahres zusätzliche Leistungen für den Schulbedarf in Höhe von 100 Euro pro Schuljahr, so dass auch hier eine deutliche Entlastung eingetreten ist.

Darüber hinaus werden Schülerinnen und Schüler aus einkommensschwächeren Familien häufig aus Mitteln der jeweiligen Fördervereine bei Schulfahrten unterstützt.