Bahnstreckenerdung ­ Kooperation DB AG Notfallmanagement mit Katastrophenschutz im Kreis Germersheim

Die Bahn ist eines der sichersten Verkehrsmittel überhaupt. Dennoch kommt es leider auch hier zu Unfällen. Die gesetzliche Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr liegt bei den Feuerwehren. Unabhängig davon verpflichtet das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) die Eisenbahnen zur Mitwirkung. Die DB AG wird diesem durch den Einsatz eines Notfallmanagements gerecht.

Im Kreis Germersheim werden Bahnstrecken elektrisch betrieben. Die Oberleitungen stehen unter einer Spannung von 15 000 Volt.

Hierdurch besteht bei Unfällen die Gefahr der Spannungsverschleppung und somit Lebensgefahr durch elektrischen Schlag für Verunglückte und Rettungskräfte. Im Rahmen eines Rettungseinsatzes muss diese, um den technisch erforderlichen Sicherheitsabstand unterschreiten zu können, entsprechend zweifach vor und hinter der Ereignisstelle geerdet werden. Eine alleinige Ausschaltung ohne Bahnerdung ist nicht ausreichend, da Restspannungen bis zu 8 000 Volt verbleiben können. Der Notfallmanager steht den örtlichen Feuerwehren von seinem Dienststützpunkt in der Regel innerhalb von 30 Minuten nach Alarmierung zu Verfügung.

Die Feuerwehren haben gesetzliche Hilfe innerhalb von acht Minuten zu leisten, dürfen ohne Erdung den Sicherheitsabstand nicht unterschreiten. Dies bedeutet, dass Rettungsmaßnahmen bei Verunglückten im Bereich der Fahrleitung oder in Fahrzeugen, die mit der Fahrleitung in Berührung gekommen sind, erst erfolgen können, wenn abgeschaltet und geerdet wurde.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wo befindet sich der zuständige Stützpunkt des Notfallmanagers für den Kreis Germersheim?

2. Welche Aufgaben nimmt der Notfallmanager während seiner Dienstzeit wahr und wie weit ist er dabei von seinem Stützpunkt entfernt?

3. Welche Anfahrtszeiten/Anfahrtsentfernungen des Notfallmanagers sind an Wochenenden, Feiertagen und während der Arbeitszeit zu erwarten?

4. Wurden im Kreis Germersheim Feuerwehren für den Einsatz von Erdungsarbeiten ausgebildet und wenn ja, welche?

5. Verfügen die zuständigen Feuerwehren über das notwendige Equipment, um die Erdungen vornehmen zu können?

Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 27.Oktober 2009 wie folgt beantwortet:

Die Gemeindefeuerwehren werden beim Eisenbahneinsatz grundsätzlich im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit tätig. Die Gemeinden als Aufgabenträger der Feuerwehren in Rheinland-Pfalz haben ihre Feuerwehren nach § 1 Abs. 1 Feuerwehrverordnung (FwVO) so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereiches innerhalb von acht Minuten (Einsatzgrundzeit) nach der Alarmierung wirksame Hilfe einleiten können. Die Einleitung wirksamer Hilfe durch die Feuerwehr beinhaltet Maßnahmen wie beispielsweise Absichern, Absperren, aber auch die Brandbekämpfung unter Einhaltung des geforderten Mindestabstandes sowie die Nachalarmierung von weiteren Fachkräften und Einsatzkräften.

Bei der Novellierung der Feuerwehrverordnung, diese befindet sich zurzeit im Verfahren der öffentlichen Anhörung, wurde der § 1 konkretisiert. Danach haben die Feuerwehren in der Regel zu jeder Zeit und an jedem an einer öffentlichen Straße gelegenen Ort ihres Zuständigkeitsbereiches innerhalb von acht Minuten nach der Alarmierung wirksame Hilfe einzuleiten. Das bedeutet, dass bei Unfällen in Bereichen der Deutschen Bahn AG, die nicht an einer öffentlichen Straße liegen, die Einsatzgrundzeit überschritten werden kann.

Die DB AG kommt ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Mitarbeit im Brand- und Katastrophenschutz durch die Vorhaltung von Notfallmanagern nach. Diese unterstützen überwiegend die Einsatzleitung als Fachberater. Der Notfallmanager ist insbesondere verantwortlich für die Erdung der Fahrtdrahtleitungen und Versorgungsleitungen im Bahnbereich sowie die Sperrung von Gleisen.

Er ist ausschließlich dazu befugt, dies der Einsatzleitung auch zu bestätigen. Sollten Feuerwehren das Bahnerden selbstständig durchführen, so ist immer noch die Bestätigung der Spannungsfreiheit der Leitungen sowie der Gleissperrung durch den Notfallmanager notwendig, um gefahrlos im Gleisbereich arbeiten zu können. Das Bahnerden ist grundsätzlich Angelegenheit des Eisenbahninfrastrukturunternehmers, da die damit abzustellende Gefahr eine betriebsspezifische Gefahr ist.

Zur Beantwortung der vorliegenden Kleinen Anfrage hat das Ministerium des Innern und für Sport den Landkreis Germersheim, als verantwortliche kommunale Katastrophenschutzbehörde, und die DB AG im Rahmen ihrer Verantwortung der betrieblichen Gefahrenabwehr beteiligt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.: Die DB AG sichert zu, dass der Notfallmanager als Fachberater innerhalb von 30 Minuten zur Verfügung steht. Hierfür wurden entsprechende Notfallbezirke eingerichtet, die in ihren Grenzen diese Forderung erfüllen können.

Zu 2.: Unabhängig von der Wahrnehmung der übrigen Aufgaben, hält sich der Notfallmanager stets in seinem Notfallbezirk auf und ist auch während der Wahrnehmung seiner übrigen Aufgaben jederzeit erreichbar und verfügbar.

Zu 3.: Innerhalb des Notfallbezirkes ist ein Notfallmanager rund um die Uhr erreichbar und einsatzbereit.

Zu 4.: Die Zuständigkeit für das Ausbilden zur Durchführung der Bahnerdung liegt ausschließlich beim zuständigen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, hier also bei der DB AG.

Die Feuerwehrangehörigen im Land Rheinland-Pfalz erhalten im Rahmen von Lehrgängen an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule lediglich Grundkenntnisse über das Bahnerden vermittelt, um im entsprechenden Einsatzfall die Gefahren im Gleisbereich besser beurteilen und einschätzen zu können.

Im Landkreis Germersheim wurden keine Feuerwehreinheiten seitens der DB AG für die Durchführung von Bahnerdungen ausgebildet.

Der Kreisfeuerwehrinspekteur des Landkreises Germersheim sowie sieben der acht Wehrleiter sind der Auffassung, dass das Bahnerden nicht von der Feuerwehr als freiwillige Aufgabe übernommen werden sollte.

Zu 5.: Die Feuerwehren im Landkreis Germersheim benötigen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben keine Ausrüstung, um Bahnerdungen selbstständig durchführen zu können.