Das FGGReformgesetz erfordert deshalb aus verschiedenen Gründen die Anpassung von Landesgesetzen und Landesverordnungen

A. Allgemeines

Das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz ­ FGG-RG ­) regelt das familiengerichtliche Verfahren sowie das Verfahren in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Grund auf neu. Kernstück des Gesetzes ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Von diesem Gesetz werden bei einer wesentlich höheren Regelungsdichte insbesondere die Vorschriften des bisherigen Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfasst, das zum 1. September 2009 außer Kraft getreten ist. Diese Rechtsänderungen werden von zahlreichen Änderungen im sonstigen Bundesrecht begleitet, von denen die umfassende Einbeziehung des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit in das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) besonders erwähnt werden soll.

Das FGG-Reformgesetz erfordert deshalb aus verschiedenen Gründen die Anpassung von Landesgesetzen und Landesverordnungen. Hauptgrund ist dabei das Außerkrafttreten des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dadurch wird es notwendig, insbesondere die Bezugnahmen auf dieses Gesetz im Ganzen oder die Verweisungen auf einzelne Bestimmungen entsprechend anzupassen. Teilweise können auch Bestimmungen aufgehoben werden, die nach altem Recht der Klarstellung dienten.

Größerer Änderungsbedarf ist auch damit verbunden, dass nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit dem geänderten Gerichtsverfassungsgesetz die Vormundschaftsgerichte aufgelöst werden. An ihre Stelle treten die Familiengerichte und die Betreuungsgerichte. Dementsprechend ist das Landesrecht ­ je nach Zuweisung der Rechtsgebiete an diese Gerichte ­ anzupassen.

Hinsichtlich der Rechtsmittel im Landesrecht ist die Vereinheitlichung der Rechtsmittel durch das FGG-Reformgesetz, insbesondere im Hinblick auf die Abschaffung der weiteren Beschwerde und die Einführung der Rechtsbeschwerde mit geänderten Entscheidungszuständigkeiten, zu berücksichtigen.

Zudem werden noch sonstige sprachliche Anpassungen aufgrund der Vorgaben durch das FGG-Reformgesetz notwendig.

Die Anpassung der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet der Rechtspflege vom 15. Dezember 1982 (GVBl. S. 460), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2009 (GVBl. S. 177), BS 301-3, soll zudem dazu genutzt werden, Ermächtigungen, die bisher bereits von der Landesregierung auf das fachlich zuständige Ministerium der Justiz übertragen worden sind und durch das FGG-Reformgesetz erweitert wurden, ebenfalls auf dieses Ministerium zu übertragen.

Es handelt sich nicht um ein Gesetzesvorhaben mit großer Wirkungsbreite oder erheblichen Auswirkungen. Eine Gesetzesfolgenabschätzung ist deshalb entbehrlich.

Der Gender-Mainstreaming-Gedanke ist nicht berührt, da der Gesetzentwurf durch seine rein organisatorischen Regelungen keine besonderen Auswirkungen auf die spezifische Situation von Frauen und Männern hat.

Änderungswünsche von Stellen außerhalb der Landesregierung sind nicht vorgetragen worden, Anregungen zur Ergänzung des Gesetzes wurden berücksichtigt.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1 (Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes)

Das Landesverfassungsschutzgesetz verweist in seinem § 10 Abs. 7 für bestimmte Verfahren derzeit auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Aufgrund der Änderungen durch das FGGReformgesetz ist die Verweisung anzupassen.

Zu Artikel 2 (Änderung der ZBV-Zuständigkeitsverordnung) Redaktionelle Anpassung der Verweisung an das FGG-Reformgesetz.

Zu Artikel 3 (Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Kastrationsgesetzes)

Das Landesgesetz zur Ausführung des Kastrationsgesetzes (AGKastrG) enthält die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu der in § 5 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1143) vorgesehenen Gutachterstelle. Die Gutachterstelle ist vor der Vornahme einer Kastration oder bestimmter anderer Behandlungsmethoden einzuschalten; zu ihren Aufgaben gehört die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen.

Nach § 6 Satz 1 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden bedürfen Einwilligungen in den dort genannten Fällen der gerichtlichen Genehmigung.

Bisher ist hierfür das Vormundschaftsgericht zuständig.

Durch Artikel 85 des FGG-Reformgesetzes wurde das Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden zum 1. September 2009 geändert; ab diesem Zeitpunkt ist das Betreuungsgericht für die Genehmigung zuständig.

Als Folge müssen die in den §§ 14 und 16 AGKastrG enthaltenen Bezugnahmen auf die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts an die geänderte bundesrechtliche Rechtslage (Betreuungsgericht) angepasst werden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Landesgesetzes für psychisch kranke Personen)

Das Landesgesetz für psychisch kranke Personen (PsychKG) enthält Regelungen über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch kranke Personen einschließlich der freiheitsentziehenden Unterbringung. Es nimmt in verschiedenen Bestimmungen auf das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Bezug und weist auf das Erfordernis der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes hin. Im Hinblick Begründung auf das FGG-Reformgesetz ist eine Reihe von Anpassungen erforderlich.

Zu Nummer 1:

Die Bestimmungen zum gerichtlichen Rechtsschutz gegen Schutzmaßnahmen des Sozialpsychiatrischen Dienstes müssen an die durch das FGG-Reformgesetz erfolgten bundesrechtlichen Änderungen angepasst werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass künftig für Unterbringungssachen bei Minderjährigen das Familiengericht und bei Volljährigen das Betreuungsgericht zuständig ist. Es bietet sich daher an, diese Unterscheidung auch im Rahmen des § 10 PsychKG vorzusehen.

Zu Nummer 2:

Zu Buchstabe a § 14 Abs. 4 Halbsatz 2 PsychKG sieht vor, dass dem Unterbringungsantrag der zuständigen Behörde an das Gericht Namen und Anschriften bestimmter Personen und Stellen beigefügt werden sollen, denen das Gericht nach § 70 d des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Gelegenheit zur Äußerung geben soll. Die vorgesehene Änderung trägt den bundesrechtlichen Neuregelungen durch das FGG-Reformgesetz Rechnung und berücksichtigt darüber hinaus, dass § 167 Abs. 4 FamFG bei Unterbringungsverfahren Minderjähriger die persönliche Anhörung weiterer Personen vorsieht.

Zu Buchstabe b

Die vorgesehene Änderung des § 14 Abs. 9 Satz 2 und 3

PsychKG trägt den Neuregelungen des FGG-Reformgesetzes im Hinblick auf den gerichtlichen Rechtsschutz gegen Maßnahmen im Rahmen der Vorbereitung einer Unterbringung Rechnung. Auf die Ausführungen der Begründung zu Nummer 1 wird Bezug genommen.

Zu Nummer 3:

Zu Buchstabe a § 15 PsychKG enthält Regelungen zur sofortigen Unterbringung in den Fällen, in denen eine diesbezügliche gerichtliche Entscheidung nicht mehr rechtzeitig ergehen kann. Die vorgesehene Änderung trägt den bundesgesetzlichen Neuregelungen durch das FGG-Reformgesetz Rechnung.

Zu Buchstabe b

Die vorgesehene Änderung trägt der bundesgesetzlichen Neuregelung durch das FGG-Reformgesetz im Hinblick auf gerichtlichen Rechtsschutz gegen Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der sofortigen Unterbringung Rechnung.

Zu Nummer 4:

§ 20 Abs. 3 PsychKG enthält Regelungen für ärztliche Eingriffe und sonstige Behandlungsmaßnahmen, die mit Lebensgefahr oder einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit verbunden sind. Er weist klarstellend darauf hin, dass diese ­ soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist ­ nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vorgenommen werden dürfen.

Gemäß den durch Artikel 50 Nr. 47 des FGG-Reformgesetzes erfolgten Änderungen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind für derartige Genehmigungen künftig nicht mehr die Vormundschaftsgerichte, sondern die Betreuungsgerichte zuständig.

Zu Nummer 5:

§ 31 Abs. 5 PsychKG enthält Regelungen im Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollziehung der Unterbringung durch das zuständige Gericht und verweist insofern auf § 70 k des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Auf die Verweisung auf den ab 1. September 2009 einschlägigen § 328 FamFG kann verzichtet werden, zumal auch in § 30 Nr. 2 PsychKG auf die Aussetzung der Vollziehung der Unterbringung durch das zuständige Gericht Bezug genommen wird, ohne dass auf den hierfür einschlägigen Paragrafen verwiesen wird.

Zu Artikel 5 (Änderung des Landesenteignungsgesetzes) Anpassung an das FGG-Reformgesetz mit Blick auf die Auflösung der Vormundschaftsgerichte und die Übernahme ihrer Aufgaben durch die Familien- und die Betreuungsgerichte.

Zu Artikel 6 (Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes) Hiermit wird die landesweite Zuständigkeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 119 Abs. 1 Nr. 1

Buchst. b GVG, der Beschwerde nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und § 156 Abs. 3 der Kostenordnung und über die weitere Beschwerde nach § 14 Abs. 5 Satz 3 der Kostenordnung dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken zugewiesen.

Mit dem Wegfall der weiteren Beschwerde nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die bisher dafür landesweite Zuständigkeit des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken nach § 4 Abs. 3 Nr. 2

Buchst. a des Gerichtsorganisationsgesetzes (GerOrgG) hinfällig. Um das hier über viele Jahre gesammelte erhebliche Erfahrungswissen in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Synergieeffekte, Aspekte der Sicherung der Einheitlichkeit und die Kontinuität der Rechtsprechung und ­ nicht zuletzt ­ auch die damit verbundene Verfahrensbeschleunigung und -straffung zu nutzen, soll diesem Gericht stattdessen die landesweite Zuständigkeit für die jetzt den Oberlandesgerichten zugewiesenen Beschwerdeentscheidungen nach dem neu gefassten § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG übertragen werden. Die Beschwerdezuständigkeit des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken bezieht sich damit auf alle in § 23 a Abs. 2 GVG legal definierten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG genannten Sachen. Sie umfasst damit insbesondere auch die in § 23 a Abs. 2 Nr. 9 GVG genannten Verfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen. Diese waren bisher durch § 5 Abs. 2 der Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 22. November 1985 (GVBl. S. 267), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Mai 2006 (GVBl. S. 199), BS 301-6, bei dem Oberlandesgericht Koblenz konzentriert. Um Synergieeffekte zu erzielen, zur Sicherung der Einheitlichkeit und Kontinuität der Rechtsprechung, der Verfahrensbeschleunigung und der Verfahrensstraffung sollen auch diese Beschwerdeangelegenheiten dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken zugewiesen werden.

Zur bisherigen Zuständigkeit für Beschwerdeentscheidungen aufgrund des § 14 Abs. 5 Satz 3 und des § 156 Abs. 3 der Kostenordnung sollen dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken zudem die kostenrechtlichen Beschwerden nach § 14 Abs. 4 Satz 2 der Kostenordnung übertragen werden.

Zu Artikel 7 (Änderung der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet der Rechtspflege)

Zu Nummer 1:

Neben der Anpassung an das FGG-Reformgesetz wird aufgrund der umfassenden Delegationsmöglichkeit des § 376 Abs. 2 Satz 1 FamFG auch die Ermächtigung der darin weiter genannten Gebiete, die über den bisherigen Umfang der Übertragung hinausgehen, im Interesse einer Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung übertragen.

Zu Nummer 2:

Zu Buchstabe a

Neben der Anpassung an das FGG-Reformgesetz wird aufgrund der umfassenden Delegationsmöglichkeit des § 23 d GVG auch die Ermächtigung der darin weiter genannten Gebiete, die über den bisherigen Umfang der Übertragung hinausgehen, im Interesse einer Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung übertragen.

Zu Buchstabe b

Der neu gefasste § 71 Abs. 4 Satz 1 GVG erfasst verschiedene vorher einzelgesetzlich normierte Konzentrationsermächtigungen, die nach § 71 Abs. 4 Satz 2 GVG auf die Landesjustizverwaltungen übertragen werden können. Dazu gehören Bestimmungen, die bisher in § 1 Satz 1 Nr. 19, 20 und 20 a der Verordnung enthalten waren.

Zudem werden aufgrund der weitergehenden Delegationsmöglichkeit des § 71 Abs. 4 Satz 1 GVG auch die Ermächtigungen der darin weiter genannten Bereiche, die über den bisherigen Umfang der Übertragung hinausgehen, im Interesse einer Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung übertragen.

Zu Nummer 3:

Neben der redaktionellen Anpassung der Verweisungen an das FGG-Reformgesetz, auch in Verbindung mit Nummer 2

Buchst. b, werden aus Gründen der Rechtsklarheit in § 1 Satz 1 Nr. 19 der Verordnung die Bestimmungen konkret aufgeführt, die auf § 99 Abs. 3 Satz 5 des Aktiengesetzes verweisen.

Zu Nummer 4:

Redaktionelle Anpassung der Verweisung an das FGG-Reformgesetz.

Zu Nummer 5:

Der bisherige Absatz 6 des § 55 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der eine Datenverarbeitung im Auftrag des Amtsgerichts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ermöglichte, wurde durch das FGG-Reformgesetz aufge15 hoben. § 1 Satz 1 Nr. 32 der Verordnung ist redaktionell anzupassen.

Zu den Nummern 6 und 7

Redaktionelle Folgeänderungen zu Nummer 8.

Zu Nummer 8:

Die bisherige Regelung des § 1 Satz 1 Nr. 41 findet sich nun ­ redaktionell angepasst ­ in der neu gefassten Bestimmung des § 1 Satz 1 Nr. 3 (vgl. Nummer 1).

Zu Artikel 8 (Änderung der Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

Zu Nummer 1:

Redaktionelle Anpassungen an das FGG-Reformgesetz.

Zu Nummer 2:

Aus Gründen des Sachzusammenhangs wird das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken anstelle des Oberlandesgerichts Koblenz auch in Verfahren nach § 1 Nr. 1 a des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen landesweit zuständige Rechtsmittelinstanz sein. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entscheidet nach der Regelung in § 23 a Abs. 2 Nr. 9 GVG in Verbindung mit der in Artikel 6 dieses Gesetzes vorgesehenen Übertragung landesweit auch in Beschwerdeverfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen und damit landesweit über alle landwirtschaftlichen Rechtsmittelverfahren.

Zu Nummer 3:

Die Bestimmung wird redaktionell angepasst. Darüber hinaus wird aus Gründen der Rechtsklarheit die in der ursprünglichen Fassung enthaltene unbestimmte Verweisung auf die Anwendbarkeit des Aktiengesetzes durch die konkrete Nennung der Verweisungen ersetzt.

Zu Artikel 9 (Änderung der Landesverordnung über den gemeinsamen Bereitschaftsdienst bei Amtsgerichten) Redaktionelle Anpassung an das FGG-Reformgesetz.

Zu Artikel 10 (Änderung der Landesverordnung zur Bestimmung des gemeinsamen Berufungs- und Beschwerdegerichts in Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes für den Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken) Redaktionelle Anpassung an das FGG-Reformgesetz wegen Streichung der ehemals in Bezug genommenen Bestimmung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c GVG.

Zu Artikel 11 (Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes)

Nach den bisherigen Regelungen sind u. a.