Anpassung an die Formulierung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen

Das bisherige Vormundschaftsgericht wird durch das FGG-Reformgesetz aufgelöst. Vermögensverzeichnisse sind künftig dem Familiengericht oder dem Betreuungsgericht einzureichen.

Zu Artikel 12 (Änderung der Rechtspfleger-Ausbildungsund Prüfungsordnung)

Zu Nummer 1:

Anpassung an die Legaldefinition der Familiensachen in § 111

FamFG.

Zu Nummer 2:

Anpassung an die Neufassung des § 23 c Abs. 1 GVG.

Zu Artikel 13 (Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes)

Zu Nummer 1:

Redaktionelle Anpassung. Durch das FGG-Reformgesetz werden die Vormundschaftsgerichte aufgelöst. Ihre Aufgaben werden u. a. von den Betreuungsgerichten übernommen.

Zu Nummer 2:

Anpassung an die Formulierung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Zu Artikel 14 (Änderung der Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz)

Die Änderungen enthalten redaktionelle Anpassungen von Verweisungen sowie sprachliche Angleichungen an das FGGReformgesetz.

Zu Artikel 15 (Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung der Zivilprozessordnung, des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und der Insolvenzordnung) Redaktionelle Folgeänderungen an die Übernahme der redaktionell angepassten Bestimmungen in das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (siehe Artikel 16 Nr. 7).

Zu Artikel 16 (Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit)

Die Anpassungen des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit erfolgen mit dem wesentlichen Ziel, Bezugnahmen auf das aufgehobene Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu ersetzen. Bestimmungen, die nach bisherigem Recht lediglich der Klarstellung dienten, werden aufgehoben.

Zu Nummer 1:

Sprachliche Anpassung an die Änderungen aufgrund des FGG-Reformgesetzes.

Zu Nummer 2:

Redaktionelle Anpassung der Verweisung an das FGG-Reformgesetz.

Zu Nummer 3:

Mit der bisherigen Regelung sollte u. a. die streitige Rechtsfrage entschieden werden, ob Beschlüsse nach § 13 a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über Auslagen und Vergütungen zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel im Sinne des § 103 ZPO sind und nicht der Klageweg beschritten werden muss. Kostenentscheidungen und ihre Vollstreckung sind jetzt umfänglich im Buch 1 FamFG geregelt. § 81 FamFG enthält nunmehr eine umfassende Grundsatzregelung für die Kostentragungspflicht; die Kostenfestsetzung und die Vollstreckung ergeben sich aus den §§ 85 und 86 FamFG.

Zu Nummer 4:

Der nur der Klarstellung dienende Absatz 2 ist mit der Aufhebung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegenstandslos geworden. Die Regelungen des § 33 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind insbesondere durch die Bestimmungen der §§ 35, 89 und 90 FamFG ersetzt worden.

Zu Nummer 5:

Die bisherige Verweisung auf Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist aufgrund des FGG-Reformgesetzes durch die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu ersetzen. Wesentliche inhaltliche Änderungen des neuen Verfahrensrechts betreffen beispielsweise eine allgemeine Definition des Beteiligtenbegriffs (§ 7

FamFG) oder eine allgemeine Regelung über die Bekanntgabe von Entscheidungen (§ 15 FamFG). Die Endentscheidungen ergehen grundsätzlich einheitlich durch begründeten Beschluss (§ 38 FamFG), der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist (§ 39 FamFG). Das Rechtsmittelrecht (§ 58 ff.

FamFG) wurde neu geordnet und mit dem Instanzenzug der anderen Verfahrensordnungen harmonisiert. Im Bereich von Verfahrenskostenhilfe (§ 76 ff. FamFG) und bei den Kostenvorschriften (§ 80 ff. FamFG) tragen die Bestimmungen den Erfordernissen der Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Rechnung.

Die Vorschriften über die Vollstreckung (§ 86 ff. FamFG) treffen erstmals eine umfassende Regelung, die an den speziellen Erfordernissen der Vollstreckung in Rechtsfürsorgeangelegenheiten ausgerichtet ist.

Zu Nummer 6:

Redaktionelle Anpassung an das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586).

Zu Nummer 7:

Das Landesgesetz zur Ausführung der Zivilprozessordnung, des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und der Insolvenzordnung vom 30. August 1974 (GVBl. S. 371), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (GVBl. S. 103), BS 3210-2, sieht in seinen §§ 2 und 3 abweichende Regelungen von den dort genannten Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Verfahren in Aufgebotsverfahren vor. Die Bestimmungen der Zivil1 prozessordnung über das Aufgebotsverfahren sind durch das FGG-Reformgesetz in das Buch 8 FamFG überführt worden, weil das Aufgebotsverfahren typische Strukturelemente der rechtsvorsorgenden Kernverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie die Nichtstreitigkeit und die Amtsermittlung enthält. Die Verweise auf die bisher geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung sind daher redaktionell an die aktuellen Bestimmungen in Buch 8 FamFG anzupassen und ohne inhaltliche Änderung im Übrigen aus dem eingangs genannten Landesgesetz in das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit zu übernehmen (siehe hierzu auch Artikel 15).

Zu Nummer 8:

Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 7.

Zu Nummer 9:

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Artikel 17 (Änderung des Landesjustizverwaltungskostengesetzes)

Mit dem FGG-Reformgesetz werden die Vormundschaftsgerichte aufgelöst. An ihre Stelle treten die Familiengerichte und die Betreuungsgerichte. Insoweit ist § 5 Abs. 3 Nr. 6 des Landesjustizverwaltungskostengesetzes anzupassen.

Zu Artikel 18 (Änderung des Justizgebührenbefreiungsgesetzes)

Durch das FGG-Reformgesetz werden die Familiensachen getrennt von den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dargestellt. Zudem sind nunmehr in § 13 GVG die Zivilsachen legal definiert; sie umfassen die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Justizgebührenbefreiungsgesetzes genannten Bereiche, in denen Gebührenbefreiung gewährt wird, sind daher an die sich aus den Neuregelungen ergebenden Begrifflichkeiten anzupassen.

Zu Artikel 19 (Änderung des Landesgesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse im Grundstücksverkehr)

Zu Nummer 1:

Redaktionelle Anpassung des Textes und der Verweisung an das FGG-Reformgesetz.

Zu Nummer 2:

Anpassung an die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Entsprechend der bisherigen Fassung der Vorschrift ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts durch den Ausschluss der Rechtsbeschwerde unanfechtbar.

Zu Artikel 20 (Änderung der Landesverordnung über die Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen) Redaktionelle Anpassung der Verweisung an das FGG-Reformgesetz.

Zu Artikel 21 (Änderung des Landesgesetzes über die Höfeordnung)

Zu Nummer 1:

In § 29 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Höfeordnung (HO

­ RhPf) wird auf die §§ 22 und 24 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen hinsichtlich der Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts und gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts verwiesen. Diese bundesrechtlichen Bestimmungen sind durch das FGG-Reformgesetz aufgehoben worden. In § 31 Abs. 1 HO ­ RhPf wird auf das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen verwiesen; durch die dortige Weiterverweisung in § 9 auf das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden dessen Regelungen über das Beschwerdeverfahren Anwendung.

Zu Nummer 2:

§ 31 Abs. 1 HO ­ RhPf regelt bisher, dass sich die Besetzung und das Verfahren der Gerichte nach den Vorschriften über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen richten.

Diese Regelung ist jedoch nicht eindeutig, da der zweite Abschnitt des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in § 9 die sinngemäße Anwendung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der dritte Abschnitt dieses Gesetzes jedoch für streitige Landwirtschaftssachen in § 48 die Anwendung der Zivilprozessordnung vorschreibt. Mit der Änderung wird klargestellt, dass sich die Besetzung der Gerichte nach dem ersten und das Verfahren der Gerichte nach dem zweiten Abschnitt des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen richten.

Zu Artikel 22 (Inkrafttreten) Absatz 1 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Absatz 2 Satz 1 sieht als Übergangsregelung vor, dass die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht abgeschlossenen landesrechtlichen Verfahren nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende geführt werden. Soweit auf diese Verfahren das bisher geltende Recht anzuwenden ist, verbleibt es auch bei den bisher geltenden Zuständigkeitsregelungen.

Absatz 2 Satz 2 enthält eine Zuständigkeitsregelung für die bundesrechtlichen Verfahren nach Artikel 111 Abs. 1 des FGG-Reformgesetzes, auf die weiterhin die Bestimmungen des aufgehobenen Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden sind. Mit der Übergangsregelung wird bestimmt, dass auf diese Altverfahren § 4 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GerOrgG) in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden ist. Damit wird sichergestellt, dass die bisherige konzentrierte landesweite Zuständigkeit des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken für Entscheidungen über die weitere Beschwerde in Verfahren nach Artikel 111 Abs. 1 des FGG-Reformgesetzes fortbesteht und nicht auch das Oberlandesgericht Koblenz für Verfahren aus seinem Bezirk zuständig wird.

Absatz 3 Nr. 1 trägt der Neuregelung des Beschwerderechtszuges nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Rechnung. Gegen Entscheidungen der Amtsgerichte findet seit 1. September 2009 ­ abgesehen von wenigen Ausnahmen

­ die Beschwerde unmittelbar zum Oberlandesgericht statt.

Mangels landesrechtlicher Konzentrationsregelung sind damit seit dem 1. September 2009 die Oberlandesgerichte in Koblenz und Zweibrücken für die Entscheidung über Beschwerden nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. Ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken durch die Neufassung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 GerOrgG landesweit für alle dort genannten Beschwerden zuständig sein. Aufgrund der Regelung in Absatz 3 Nr. 1 gehen auch diejenigen Beschwerdeverfahren auf das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken über, die seit dem 1. September 2009 bei dem Oberlandesgericht Koblenz anhängig geworden sind.

Absatz 3 Nr. 2 enthält eine Übergangsregelung für die dort bestimmten Landwirtschaftssachen. Nach der bisherigen Regelung in § 5 Abs. 2 der Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit war das Oberlandesgericht Koblenz für alle Beschwerden in Landwirtschaftssachen zuständig. Mit der Neuregelung in § 23 a Abs. 2 Nr. 9 GVG werden die Landwirtschaftssachen nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordnet.

Damit gelten für Beschwerden gegen Entscheidungen in diesen Landwirtschaftssachen die für Beschwerden nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffenen Regelungen und Zuständigkeiten. Mithin ist aufgrund der Neufassung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 GerOrgG mit Inkrafttreten dieses Artikelgesetzes das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken landesweit auch für Entscheidung über Beschwerden in den genannten Landwirtschaftsverfahren zuständig. Anders verhält es sich bei den Rechtsmitteln in Verfahren nach § 1 Nr. 1 a des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, auf die weiterhin die Vorschriften der Zivilprozessordnung Anwendung finden. Diese Verfahren werden durch die Änderung von § 5 Abs. 2 der Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken zugewiesen. Mit der Übergangsregelung werden auch die seit dem 1. September 2009 bei dem Oberlandesgericht Koblenz anhängig gewordenen Rechtsmittelverfahren dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken zugewiesen.

Mit der Übergangsregelung in Absatz 3 Nr. 3 werden die Änderungen des Beschwerderechtszuges in Kostensachen nachvollzogen und die bisherige landesweite Zuständigkeit des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken fortgeschrieben; die Ausführungen zu Absatz 3 Nr. 1 gelten entsprechend.