Studiengang
Landesgesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1:
Änderung des Hochschulgesetzes
Das Hochschulgesetz vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167, BS 223 41) wird wie folgt geändert:
1. § 70 erhält folgende Fassung: „§ 70
Studienkonto, Studienbeiträge:
(1) Das Studium ist bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, bei konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss, für Studierende mit einem Studienkonto gemäß Absatz 2 grundsätzlich beitragsfrei. Ein Studium in einem konsekutiven Studiengang ist ein Studium, das inhaltlich aufbauend auf dem Erwerb des Bachelorgrades zu einem ersten Masterabschluss führt und zwischen dem Bachelorund Masterabschluss keine Phase der Berufstätigkeit voraussetzt.
(2) Ein Studienkonto erhalten Studierende, wenn sie während des gesamten Semesters mit alleiniger oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, mit der Hauptwohnung in Rheinland-Pfalz gemeldet sind. Studienanfängerinnen und Studienanfänger, die mit ihrer alleinigen oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, mit der Hauptwohnung außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz gemeldet sind, erhalten ein Studienkonto mit einem einmaligen Studienguthaben in Höhe eines beitragsfreien Semesters entsprechend dem Studiengang, für den sie sich eingeschrieben haben. Wird im Falle des Satzes 2 zu einem späteren Zeitpunkt ein Studienkonto nach Satz 1 eingerichtet, werden bisherige Abbuchungen vollständig angerechnet. Das Studienkonto Studierender, die die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr erfüllen, wird gesperrt bis diese wieder vorliegen.
(3) Das Studienkonto nach Absatz 1 Satz 1 wird mit Beginn des Semesters gewährt und umfasst ein Studienguthaben von grundsätzlich 200 Semesterwochenstunden; in Studiengängen mit erhöhtem Aufwand an Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen kann ein entsprechend höheres Guthaben zur Verfügung gestellt werden. Ab dem Wintersemester 2007/2008 umfasst das Studienguthaben für Studienanfängerinnen und Studienanfänger in konsekutiven Studiengängen 360 Leistungspunkte; das Gleiche gilt für Studierende, die in diese Studiengänge an eine Hochschule des Landes wechseln, wenn für sie erstmals ein Studienkonto eingerichtet wird. Studienkonten werden bis zu dem Semester eingerichtet und geführt, das sich an die Vollendung des 60. Lebensjahres anschließt. Studienguthaben undRestguthaben verfallen zum Ende dieses Semesters. Studierende, die nach dem Erwerb eines ersten Hochschulabschlusses ein Zweitstudium absolvieren, das nach den berufsrechtlichen Regelungen für die Ausübung einer anerkannten be4 ruflichen Tätigkeit zwingend erforderlich ist, können auf Antrag mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums ein zweites Studienguthaben im Umfang der erforderlichen Semesterwochenstunden oder Leistungspunkte zuzüglich eines Aufschlags erhalten.
(4) Während des Studiums wird für jedes Semester oder jedes Modul eine Abbuchung vorgenommen; ferner kann in konsekutiven Studiengängen eine Abbuchung von fünf Leistungspunkten vorgenommen werden, wenn Studierende ohne zwingenden Grund die Studienberatung gemäß § 24 Satz 3 nicht wahrnehmen oder von einem Drittel der für die Modulprüfung vorgesehenen Leistungspunkte, wenn Studierende Fristen für die Meldung zur Prüfung versäumen. Die Abbuchung vom Studienkonto soll sich an den Studien- und Prüfungsleistungen orientieren, die die Studierenden von der Hochschule in Anspruch nehmen.
Wer das Studium mit einem Abschluss beendet, erhält den verbleibenden Rest seines Studienkontos als Restguthaben.
Mit diesem Restguthaben kann später gebührenfrei in der Weiterbildung, in postgradualen Studien oder in einem Zweitstudium studiert werden. Die Nutzung des Restguthabens für ein Zweitstudium entfällt für Studierende, die sich zum Wintersemester 2007/2008 erstmals einschreiben.
Die Verwendung des Studien- und des Restguthabens soll an eine bestimmte Studiendauer geknüpft werden.
(5) Von Studierenden, die über kein oder kein ausreichendes Studienguthaben verfügen, erheben die Hochschulen Studienbeiträge. Diese betragen 500 EUR je Semester für Studierende, die kein Studienkonto nach Absatz 2 Satz 1 erhalten. Für Studierende, die ihr Studienkonto aufgebraucht haben ohne das Studium abzuschließen, sowie für Studierende, die ohne ein Studienkonto erhalten zu haben, das 14. Semester überschritten haben, beträgt der Studienbeitrag 650 EUR je Semester. Die Hochschulen können vorsehen, dass bis zu 10 v. H. der beitragspflichtigen Studierenden wegen besonderer Begabungen oder Leistungen von der Beitragspflicht befreit werden. Für die gleichzeitige Einschreibung in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an derselben Hochschule oder mehreren Hochschulen des Landes ist bis einschließlich dem 14. Semester nur ein Studienbeitrag, ab dem 15. Semester für jeden weiteren Studiengang zusätzlich ein Viertel des Studienbeitrags zu entrichten. Satz 1 gilt nicht für
1. Studierende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten,
2. Studierende aus Entwicklungshilfeempfängerländern gemäß der jährlichen Liste des Entwicklungshilfeausschusses der OECD, für ausländische Studierende, die im Rahmen einer Kooperation mit einer ausländischen Hochschule oder eines internationalen Austauschprogramms nur für einen befristeten Zeitraum an einer Hochschule eingeschrieben sind, sowie für Studierende, die freiwillige oder gemäß der Prüfungsordnung des Studiengangs verpflichtende Auslandssemester absolvieren für deren Dauer,
3. beurlaubte Studierende für die Dauer der Beurlaubung,
4. Studierende, die gemäß § 94 Abs. 2 an einer Hochschule zum Besuch des Internationalen Studienkollegs eingeschrieben sind und für Frühstudierende gemäß § 67 Abs. 4,
5. Promotionen und Promotionsstudiengänge,die den Abschluss eines grundständigen Studiums oder einer besonderen Eignungsprüfung voraussetzen, Studienzeiten, für die besonders befähigte Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen sowie besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen mit Bachelorabschluss im Rahmen ihrer Zulassung zur Promotion gemäß § 26 Abs. 4 Satz 2 an einer Universität eingeschrieben sind sowie für das „Aufbaustudium Konzertexamen" der Hochschule für Musik, das „Vertiefungsstudium Bildende Kunst" der Akademie für Bildende Künste der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und für Studienzeiten zur Vorbereitung auf Erweiterungsprüfungen des Lehramtes.
(6) § 14 Abs. 6 gilt sinngemäß. Die Studienbeiträge dienen der Verbesserung der Studienbedingungen; um dieses sicherzustellen, bleiben Verbesserungen der personellen oder sächlichen Ausstattung, die aus Studienbeitragseinnahmen finanziert werden, bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt.
(7) Zur Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 dürfen die Meldebehörden den Hochschulen gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten den Vor- und Familiennamen, frühere Namen, das Geschlecht, den Doktorgrad, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, den Tag des Ein- und Auszugs sowie den Tag der Geburt regelmäßig übermitteln. Die Übermittlung darf auch im Wege eines automatisierten Datenabgleichs aus dem Integrationssystem nach § 37 des Meldegesetzes sowie unter Nutzung des Informationssystems nach § 38 des Meldegesetzes erfolgen.
(8) Das Nähere, insbesondere zur Ausstattung und Abbuchung des Studienkontos, zur zeitlichen Begrenzung einer Nutzung des Studienguthabens, zur rückwirkenden Abbuchung von mit Einrichtung des Studienkontos bereits studierten Semestern, zum Hochschul- oder Studiengangwechsel, zur Kontenführung bei den Hochschulen, zur Einräumung und Verwendung des Restguthabens und zur Altersgrenze, zur Berücksichtigung sozialer Belange, der Belange Studierender mit Behinderungen, der Mitgliedschaft Studierender in Gremien und zur Vermeidung und zum Abbau geschlechtsspezifischer Nachteile, zur Entrichtung der Studienbeiträge sowie zur Beitragsbefreiung Studierender, die aus einem Bundesland kommen, mit dem das Land Rheinland-Pfalz eine auf Gegenseitigkeit beruhende Vereinbarung über die Studienbeitragsfreiheit geschlossen hat, regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Diese Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Landtags."
2. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Bestimmung geändert.
Artikel 2:
Änderung des Verwaltungshochschulgesetzes
Das Verwaltungshochschulgesetz vom 2. März 2004 (GVBl. S. 171), geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 488), BS 223-20, wird wie folgt geändert: