Grundschule

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht die Einführung eines entgeltlichen Ausleihsystems für Schulbücher und die Weiterentwicklung des bisherigen Systems der Lernmittelgutscheine zur unentgeltlichen Ausleihe vor. Beides führt zu neuen Aufgaben und stellt neue Anforderungen an bestehende Aufgaben der kommunalen und privaten Schulträger. Die Höhe der hierdurch entstehenden Mehrbelastung der Kommunen in Rheinland-Pfalz ist nach dem Konnexitätsprinzip zu quantifizieren und, wenn der Gesetzentwurf verabschiedet wird, durch den Verursacher, das Land, auszugleichen.

Die nachfolgenden Punkte stehen unter dem Vorbehalt, dass der Landtag Rheinland-Pfalz den vorliegenden Gesetzentwurf beschließt.

II. Sollte der Gesetzentwurf in der vorliegenden Form verabschiedet werden, ist das beabsichtigte Ausleihsystem in einer Landesverordnung gemäß § 70 Abs. 5 SchulG-E zu konkretisieren. Die Ausgestaltung und damit die Kostenwirkungen im Einzelnen sind abhängig von der Ausgestaltung dieser Rechtsverordnung.

Das Verfahren soll möglichst einfach und unbürokratisch für Eltern, Schulen und Schulträger umzusetzen sein, wobei die Schulen nicht mit vermeidbarem Verwaltungsaufwand belastet werden sollen.

Dementsprechend wäre bei der Umsetzung des Ausleihsystems ­ nach der Feststellung des Bedarfs an Schulbüchern für die einzelnen Klassenstufen durch die Schulen ­ der jeweilige Schulträger verantwortlich für

­ die Feststellung der Teilnahme von Schülern und Eltern am Ausleihsystem zu einem zu bestimmenden Termin (Schließung des Portals für Eltern),

­ die Hilfestellung für Eltern, falls erforderlich, um die Anmeldung und Bestellung im Ausleihsystem über das Internet durchführen zu können,

­ die Abwicklung der Bezahlung der Ausleihentgelte,

­ die Prüfung und Entscheidung über Anträge auf Befreiung vom Ausleihentgelt nach dem bereits für die Lernmittelgutscheine bestehenden Verfahren,

­ die Beschaffung und Verwaltung der Bücher sowie

­ deren Ausleihe oder Übereignung an Eltern.

Seitens des Landes ist bei Einführung des Ausleihsystems geplant, eine Internetplattform bereitzustellen, mittels derer

­ Eltern sich online für das Ausleihsystem verbindlich anmelden und eine Abbuchungsermächtigung für die Ausleihentgelte erteilen,

­ Schulen die Schülerinnen und Schüler und die notwendigen Schulbücher je Klassenstufe und Lerngruppe feststellen und

­ Schulträgern ein Schulbuchmanagement einschließlich der Verteilung von Büchern auf Schulen und der Ausleihe an die einzelnen Schülerinnen und Schüler sowie die Abwicklung der Bezahlung der Ausleihentgelte ermöglicht wird.

Der derzeitige Stand der Umsetzungsüberlegungen ist in einem entsprechenden Ablaufdiagramm in der Anlage zu diesem Papier dargestellt.

III. Landesregierung und kommunale Spitzenverbände sind der Auffassung, dass bei Umsetzung der folgenden Eckpunkte in die zu erlassende Rechtsverordnung kommunale Mehrbelastungen für die Verwaltung des geplanten Ausleihsystems ausgeglichen werden:

1. Den Schulträgern entstehen für die Durchführung des Ausleihsystems nach § 70 SchulG-E zusätzliche Sach- und Personalausgaben. Diese fallen an für folgende in die Verantwortung des Schulträgers gelegte Abläufe:

­ den Bestellvorgang und die Auftragsvergabe auf Grundlage von Schulbuchkatalog und Elternanmeldungen im einzurichtenden Internet-Portal,

­ das Schulbuchmanagement einschließlich Lagerung, Inventarisierung und Transport der Lernmittel für das Ausleihsystem,

­ den Ausleihvorgang, d. h. Ausgabe, Rücknahme und Kontrolle der Bücher und Lernmittel,

­ den Einzug der von den Eltern zu entrichtenden Ausleihgebühren,

­ der Geltendmachung evtl. Schadensersatzforderungen sowie

­ die Beantragung und Abrechnung der Landesmittel und den Transfer der anfallenden Entleiheinnahmen an das Land.

2. Der hierfür entstehende Sach- und Personalaufwand ist abhängig von der konkreten Ausgestaltung der Rechtsverordnung und den darauf aufbauenden Ablaufvorgaben des Landes einerseits und den vom Schulträger gewählten Umsetzungsformen andererseits. Eine ex-ante Quantifizierung des entstehenden Mehraufwands ist deshalb mit hoher Unsicherheit behaftet. Für

Kostenfolgenabschätzung, zugleich Konsenspapier zwischen Land und kommunalen Spitzenverbänden zum Ausgleich der Mehrbelastungen durch die Einführung eines entgeltlichen Ausleihsystems für Schulbücher den Mehrbelastungsausgleich wird eine pauschale Erstattung, die sich an den Erfahrungen des Einführungsjahres des saarländischen Ausleihsystems orientiert, in Verbindung mit einer Revision vereinbart.

3. Als verlässliche Finanzierung für die ersten drei Jahre des Systems wird eine Verwaltungskostenpauschale je teilnehmender Schülerin und teilnehmendem Schüler vereinbart. Diese beträgt 9,00 Euro im Einführungsschuljahr und 7,50 Euro je teilnehmender Schülerin oder teilnehmendem Schüler in den beiden folgenden Schuljahren. Im Interesse einer einfachen Abwicklung wird das Land diese Pauschale ohne weitere Nachweise in zwei Raten (nach Festlegung des Bestellumfangs und nach Feststellung der endgültigen Teilnehmerzahl nach Schuljahresbeginn) an die Schulträger auszahlen.

4. Der obige Drei-Jahres-Zyklus gilt, sofern nicht vorher eine Revision der Pauschalen erfolgt, für jede der in der Gesetzesbegründung vorgesehenen Einführungsstufen des Ausleihsystems (Schuljahr 2010/2011: Klassenstufen 5 bis 10 in allgemeinbildenden Schulen, ab Schuljahr 2011/2012: Sekundarstufe II ­ Jahrgangsstufen 11 bis 13 der allgemeinbildenden Schulen sowie in die Lernmittelfreiheit einbezogene Formen der berufsbildenden Schulen ­ und ab Schuljahr 2012/2013: Grundschulen).

5. Zur Gewinnung einer verlässlichen Informationsbasis werden in den ersten drei Schuljahren des Ausleihsystems begleitende Kostenanalysen durchgeführt. Hierzu vereinbaren Land und kommunale Spitzenverbände, gemeinsam mit einem unabhängigen Dritten eine Kostenanalyse auf Stichprobenbasis durchzuführen.

6. Sollte sich nach Auswertung der Verwaltungskosten des zweiten Jahres herausstellen, dass die Verwaltungskostenpauschale unangemessen ist, erfolgt eine Anpassung mit Wirkung ab dem Schuljahr 2012/2013. So soll sichergestellt werden, dass die Pauschalen an die tatsächlichen Kosten bei wirtschaftlicher Aufgabenwahrnehmung angepasst werden.

7. Kommunale Mehrbelastung und Verwaltungskostenerstattung nach den vereinbarten Pauschalen belaufen sich in den kommenden fünf Jahren voraussichtlich auf die in der Tabelle dargestellten Werte.

IV. Es besteht ferner Einigkeit, dass bei entsprechender Ausgestaltung der Landesverordnung die Einführung des Ausleihsystems keine Mehrbelastungen bei den kommunalen Schulträgern auslöst, die über die unter III. beschriebenen Verwaltungskosten hinausgehen.

1. Schulbuchausgaben fallen für die kommunalen Schulträger nicht an.

Die Landesregierung wird sicherstellen, dass die Ausgaben der kommunalen Schulträger für die erforderliche Anschaffung von Schulbüchern, einschließlich sie ersetzender oder ergänzender Druckschriften, im Rahmen des entgeltlichen und unentgeltlichen Ausleihsystems in voller Höhe (nach Abzug der Rabatte) vom Land getragen werden.

Dies betrifft nicht nur die Erstanschaffungen im Jahr der Einführung, sondern auch die in den Folgejahren erforderlichen Ergänzungen und Erneuerungen des Schulbuchbestands.

Das Land wird die haushaltsrechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um durch rasche Mittelauszahlung Vorfinanzierungskosten der kommunalen Schulträger zu verhindern.

Einnahmen aus der Entleihe sind nach § 70 Abs. 5 Satz 4 SchulG-E an das Land abzuführen.

2. Die Kosten der Infrastruktur für die Schulbuchausleihe beim Schulträger werden vom Land über Zuschüsse und Sachleistungen finanziert.

Das für die Abwicklung des Ausleihsystems erforderliche Internet-Portal wird das Land auf eigene Kosten entwickeln, den kommunalen Schulträgern (sowie Schulen, Eltern und Schulverwaltung) kostenfrei zur Nutzung zur Verfügung stellen und Schulungsmöglichkeiten für das Personal der Schulträger anbieten. Bei der Entwicklung und Weiterentwicklung wird das Land das Interesse der Schulträger an einfachen Verwaltungsabläufen berücksichtigen.

Zur Finanzierung der beim Schulträger für die Abwicklung der Ausleihe erforderlichen Hardware stellt das Land den Schulträgern für jede Schule einen Betrag von bis zu 1500 Euro zur Verfügung. Diese Zuschüsse sind zweckgebunden zu verwenden für die Beschaffung von Rechnern, Barcode-Scannern und Barcode-Druckern nach den vom Land zu definierenden Spezifikationen.

3. Die Umstellung von Lernmittelgutscheinen auf ein System der unentgeltlichen Ausleihe nach § 70 Abs. 3 Satz 3 SchulG-E ist für die Schulträger nicht mit Mehrbelastungen verbunden, da die Ausleihe über die Verwaltungskostenpauschale nach Ziffer 3 refinanziert wird und die erforderliche Einkommensprüfung bereits jetzt erfolgt.

V. Der Mehrbelastungsausgleich gemäß dieser Vereinbarung soll, wie im Entwurf für § 70 Abs. 5 SchulG vorgesehen, in der Rechtsverordnung zur Ausführung geregelt werden.