Beseitigung von Ölspuren innerhalb geschlossener Ortschaften

Nach derzeitigem Stand der Dinge müssen die Gemeinden die Beseitigung von Ölspuren innerhalb geschlossener Ortschaften auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen bezahlen.

Maßgeblich hierfür ist eine Regelung im Landesstraßengesetz. Im Gegensatz zur früheren Handhabung dürfen mit der Beseitigung von Ölspuren auch nicht mehr die freiwilligen Feuerwehren vor Ort, sondern es müssen hierfür spezialisierte Unternehmen beauftragt werden. Dies verursacht eine massive Kostensteigerung für die jeweils betroffene Gemeinde. Sowohl der Hornbacher Stadtrat als auch der Bechhofer Gemeinderat haben deshalb einem entsprechenden Vertrag mit einem privaten Dienstleister nicht zugestimmt.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Aus welchen Gründen darf nicht mehr die freiwillige Feuerwehr in der jeweiligen Gemeinde zu Beseitigung einer Ölspur innerhalb der geschlossenen Ortschaft herangezogen werden?

2. Inwieweit ist der Landesregierung die oben geschilderte Problematik mit ihren finanziellen Auswirkungen für die in einem möglichen Einzelfall jeweils betroffene Kommune bekannt?

3. Wird seitens der Landesregierung daran gedacht, das Landesstraßengesetz dahingehend zu ändern, dass die Kosten für die Beseitigung von Ölspuren auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen analog zur Regelung außerhalb geschlossener Ortschaften der jeweilige Träger zu übernehmen hat?

4. Wenn nein, warum nicht?

Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 wie folgt beantwortet:

Zu Frage 1: Die Fahrbahnreinigung von Ölspuren ist keine Feuerwehraufgabe nach dem Brand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG), denn nach § 1 Abs. 2 LBKG gilt dieses Gesetz nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 LBKG aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind. Nach der gesetzlichen Konzeption gewährt das LBKG nur subsidiären Schutz. Es ist also kein allgemeines Gefahrenabwehrgesetz und die Feuerwehr ist keine allgemeine Gefahrenabwehrbehörde. Sie ist demnach nicht befugt, fachbehördliche Gefahrenabwehraufgaben zu übernehmen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften anderen Stellen zugewiesen sind.

Für die Verkehrssicherheit der Straßen hat der Träger der Straßenbaulast zu sorgen. Er hat insbesondere die Straße nach seiner Leistungsfähigkeit in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu unterhalten (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Landesstraßengesetz ­ LStrG ­). Speziell in Bezug auf die Verunreinigung von Straßen sieht § 40 Abs. 1 LStrG die Beseitigungspflicht zunächst des Verursachers und ggf. der Straßenbaubehörde bzw. in Ortsdurchfahrten auch der Gemeinde auf Kosten des Verursachers vor. Ist kein Verursacher bekannt, obliegt nach § 17 LStrG innerhalb geschlossener Ortslagen die Reinigungspflicht auch bei klassifizierten Straßen der (Orts-)Gemeinde.

Je nach Art und Umfang ausgelaufener wassergefährdender Flüssigkeiten können die erforderlichen Reinigungsmaßnahmen komplex sein und neben besonderen Kenntnissen auch spezielle Reinigungstechnik (z. B. Nassreinigungsverfahren) erfordern, die in der Regel bei den freiwilligen Feuerwehren nicht vorhanden ist. Die von den freiwilligen Feuerwehren bisher angewendeten Verfahren entsprachen auch nicht in jedem Fall dem heutigen Stand der Technik und berücksichtigten nicht immer umwelt- und wasserrechtliche Anforderungen.

In Nordrhein-Westfalen wurden bereits mehrfach Straf- und Ordnungswidrigkeitsanzeigen gegen Einsatzleiter der Feuerwehr erstattet, wenn sie Öl-Wasser-Tensid-Gemische in den Boden oder in Abwasseranlagen einleiteten, so wie dies teilweise auch von einigen Feuerwehren in Rheinland-Pfalz praktiziert wurde. Auch wenn es nach Kenntnis der Landesregierung bisher noch nicht zu einer Verurteilung eines Einsatzleiters der Feuerwehr kam, haben diese Verfahren die Feuerwehrangehörigen verunsichert. Deshalb hat die Landesregierung bereits im Jahr 2007 die verantwortlichen Kommunalverwaltungen gebeten, die erforderlichen Maßnahmen zur Fahrbahnreinigung bei Ölspuren nur durch fachkundiges Personal mit der entsprechenden Ausstattung treffen zu lassen.

Wenn eine reinigungspflichtige (Orts-)Gemeinde über keine zur Fahrbahnreinigung fachspezifisch ausgebildete und ausgerüstete eigene Einrichtung verfügt, kommen insbesondere folgende Lösungsmöglichkeiten in Betracht:

­ Interkommunale Zusammenarbeit mit anderen Aufgabenträgern, die über entsprechend ausgestattete Bauhöfe und fachkundiges Personal verfügen,

­ Beauftragung von fachkundigen Firmen.

Im Übrigen wird es für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige immer schwieriger, den Arbeitsplatz für die Durchführung feuerwehrfremder Reinigungsarbeiten zu verlassen, weil immer mehr Arbeitgeber nicht mehr bereit sind, derartige Abwesenheitszeiten zu tolerieren. Die Innenministerkonferenz hatte bereits im Jahr 1996 auf die Problematik hingewiesen und hierzu festgestellt: „Zu 12.: Entlastung der Feuerwehr von feuerwehrfremden Aufgaben sowie Eingrenzung der Feuerwehreinsätze

Das einsatzbedingte Verlassen des Arbeitsplatzes muss während der normalen Dienstzeiten auf das unumgängliche Maß reduziert werden, nämlich auf dringende Einsatzfälle. Kleinere Einsätze zur technischen Hilfeleistung (z. B. Bergungsmaßnahmen, Ölspurbeseitigungen, Reinigungsaktionen u. ä.) sollten zumindest tagsüber vorrangig durch hauptamtliche Mitarbeiter der Kommunalverwaltungen oder anderer zuständiger Stellen oder durch bei den Kommunalverwaltungen beschäftigte Feuerwehrangehörige durchgeführt werden.

Der Neigung von mit hauptamtlichen Mitarbeitern ausgestatteten Fachbehörden, aktuelle Außenaufgaben faktisch den Feuerwehren zu überlassen, muss stärker als bisher entgegengetreten werden.

Im Übrigen sollten ehrenamtliche Feuerwehrangehörige nicht mit Tätigkeiten beauftragt werden, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung auch anders erledigt werden können. Feuerwehrangehörige sind weder billige Arbeitskräfte, noch ist es hinnehmbar, den Feuerwehren Aufgaben zu übertragen, die nach den jeweiligen brandschutztechnischen Vorschriften der Länder nicht zu den Aufgaben der unmittelbaren Gefahrenabwehr bzw. des Brandschutzes oder der technischen Hilfeleistung gehören."

Zu Frage 2: Die Reinigungspflicht der Gemeinden besteht landesweit seit Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes im Jahre 1963. Bei Ölspuren kommt es auf den Grad der Verschmutzung an, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen. Diese können reichen vom Abstreuen mit Ölbindemitteln bis zur Beauftragung von Spezialfirmen. Somit richten sich im Einzelfall die Kosten danach, welche Maßnahmen zur Beseitigung der Ölverschmutzungen notwendig sind.

Aus Sicht der Landesregierung bietet es sich an, die Leistungsfähigkeit der Gemeinden in tatsächlicher und finanzieller Hinsicht durch kommunale Zusammenarbeit vor Ort zu erhöhen.

Zu Frage 3: Nein.

Zu Frage 4: Der Gesetzgeber hat mit Bedacht den Ortsgemeinden die Reinigungspflicht innerorts auferlegt.

Die Bestimmung der Ortsgemeinde als zuständige Stelle für die Wahrnehmung der innerörtlichen Reinigungspflicht ist zum einen wegen der örtlichen Nähe sinnvoll. Zum anderen kann innerorts, wenn schnelles Handeln erforderlich ist, nicht immer zweifelsfrei zwischen den Flächen der verschiedenen Baulastträger unterschieden werden. Schließlich kann sich die Verschmutzung über die Flächen verschiedener Baulastträger verteilen, sodass unter dem Gesichtspunkt der Effektivität die Bestimmung einer umfassend zuständigen Stelle geboten ist.

Es handelt sich bei der Reinigungspflicht um eine durch Gesetz festgelegte Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung, nicht um eine staatliche Auftragsangelegenheit. Die Kommunen haben die Möglichkeit, grundsätzlich ihre Reinigungspflicht auf die Anlieger durch Satzung zu übertragen, was den Straßenbaulastträgern Bund, Land und Kreis verwehrt ist. Nur für die nicht zumutbaren Reinigungsarbeiten muss sie selbst einstehen. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber einen fairen Interessenausgleich zwischen Gemeinden auf der einen sowie Bund, Land und Kreis als Straßenbaulastträger auf der anderen Seite vorgenommen hat, die für den gesamten Außerortsbereich zuständig sind. Ein Kostenersatz ist aus Sicht der Landesregierung deshalb nicht angezeigt.