Broschüre „Stoffstrommanagement Bauabfall für das Land Rheinland-Pfalz"

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Entsorgungsoptionen bestehen künftig für bautechnisch ungeeignete Erdaushübe aus Baumaßnahmen, welche die zuordnungsklasse Z 1.1. nach der LAGA überschreiten?

2. Welche Gebiete mit hydrogeologisch günstigen Standorteigenschaften wurden durch das Land zugunsten einer bautechnischen Verwertung belasteter Böden bisher ausgewiesen und welche Baumaßnahmen in Verantwortung des Landes sind der Landesregierung bekannt, bei denen gezielt eine Wiederverwertung von mineralischen Abfällen der Zuordnungsklasse 2 nach LAGA ausgeschrieben wurde?

3. Ist aus der bisherigen Praxis der Verfüllung mineralischer Abfälle in Tagebauen bei Einhaltung der jeweils gültigen Genehmigungsauflagen ein Vorfall bekannt, der zu einem sanierungspflichtigen Umweltschaden geführt hat?

4. Als Teil der Lösungsstrategie wird im Bericht „Stoffstrommanagement Bauabfall für das Land Rheinland-Pfalz" die Nutzung von „Rohstoffgewinnungsanlagen auch zur Ablagerung anderer, problematischerer mineralischer Abfälle" vorgeschlagen, sofern hierfür geeignete natürliche oder technische Voraussetzungen, gleichwertig denen von Abfalldeponien für vergleichbare Abfälle, gegeben sind und diese nach Abfallrecht genehmigt würden oder materiell den Anforderungen des Abfallrechts entsprächen. Existiert für diesen Ansatz ein Konzept der Landesregierung, welches den technischen und rechtlichen Randbedingungen, insbesondere den Aspekten Abfallverwertung und Abfallbeseitigung Rechnung, trägt und wurden hierfür bereits Pilotvorhaben initiiert?

Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 11. Januar 2010 wie folgt beantwortet:

Zu Frage 1: Bodenaushub, der aufgrund bodenschutzrechtlicher Bestimmungen für Verfüllmaßnahmen ungeeignet ist, kann in geeigneten Recyclinganlagen so aufbereitet werden, dass nachfolgend eine Verwertung beispielsweise in Erdbaumaßnahmen als Lärm- und Sichtschutzwall im Straßen- und Wegebau unter den Randbedingungen der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Mitteilungen M 20 möglich ist. Eine weitere Entsorgungsoption, auch für bautechnisch weniger geeignete Erdaushubmassen, ist die bautechnische Verwertung in Deponien unter Berücksichtigung der deponiespezifischen Anforderungen.

Zu Frage 2: Das Bundes-Bodenschutzgesetz und die darauf basierende Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung enthalten keine Rechtsvorschriften über die Ausweisung derartiger Gebiete. Von daher wurden diesbezüglich auch keine Gebietsausweisungen vorgenommen.

Eine vollständige Erhebung der vom Fragesteller erwähnten Baumaßnahmen wäre wegen der Vielzahl unterschiedlichster Maßnahmen, zahlreicher Ausschreibungsstellen und Verwertungsmöglichkeiten nur durch einen unverhältnismäßig hohen Aufwand und nicht innerhalb der Frist möglich.

Nach Angaben der Struktur- und Genehmigungsdirektionen und des Landsamtes für Geologie und Bergbau sind keine Vorfälle bekannt, bei denen es bei der Verfüllung von mineralischen Abfällen in Tagebauen bei Einhaltung der jeweils gültigen Genehmigungsauflagen zu sanierungspflichtigen Umweltschäden gekommen ist.

Zu Frage 4: Die Nutzung ehemaliger Rohstoffgewinnungsanlagen zur Verwertung von mineralischen Abfällen wurde in Rheinland-Pfalz mit dem gemeinsamen Rundschreiben des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz sowie des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 12. Dezember 2006 geregelt. Dort werden unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des Bundes-Bodenschutzgesetzes bei der Verfüllung von der Bergaufsicht unterliegenden Tagebauen Anforderungen definiert, die der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dienen. Die Landesregierung hat seit längerem darauf gedrängt, dass auf Bundesebene das Bodenschutzrecht fortgeschrieben und die hier in Rede stehende Frage einer bundeseinheitlichen Regelung zugeführt wird. Nach dortigem Bekunden soll der Regelungsgehalt auch die Verfüllung ehemaliger Tagebaue umfassen, sodass für landesrechtliche Regelungen aus derzeitiger Sicht keine Veranlassung besteht.