Beamtenversorgung

A. Problem und Regelungsbedürfnis

Die Kosten für die Finanzierung aller Alterssicherungssysteme werden in den kommenden Jahren drastisch ansteigen. Dies gilt auch für die Alterssicherungssysteme, die aus Steuermitteln finanziert werden, wie beispielsweise die Beamtenversorgung und die Altersversorgung der Mitglieder der Landesregierung.

Vor diesem Hintergrund ist auch ein weiterer Beitrag der Mitglieder der Landesregierung für ihr Alterssicherungssystem notwendig.

Aus Gleichheitsgründen sollen die Regelungen im Beamtenversorgungsrecht, die eine Anrechnung von Renten auf das Übergangsgeld und das Ruhegehalt vorsehen, auf die Mitglieder der Landesregierung übertragen werden.

Ferner soll ­ um eine Doppelalimentation zu vermeiden ­ eine Anrechnung der Entschädigung für Abgeordnete des Europäischen Parlaments auf die Versorgungsbezüge eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung erfolgen. Um eine Überversorgung zu vermeiden, ist es ferner sachgerecht, Versorgungsbezüge, die ehemalige Europaabgeordnete erhalten, auf die Versorgungsbezüge eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung anzurechnen.

Schließlich soll im Ministergesetz die geschlechtsgerechte Rechtssprache eingeführt werden.

B. Lösung:

Der Gesetzentwurf sieht Einschnitte in die Versorgung der Mitglieder der Landesregierung vor.

Zum einen wird die Anrechnung von Renten auf die Ministerversorgung weitgehend an die Regelungen im Beamtenversorgungsrecht angeglichen.

Zum anderen werden die Anrechnungsregelungen für die Entschädigung und die Versorgungsleistungen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments auf die Ministerversorgung normiert. Die Anrechnung der Versorgungsbezüge der Europaabgeordneten auf die Ministerversorgung soll im gleichen Umfang ­ d. h. nach der gleichen Gesetzessystematik ­ wie die Anrechnung von Versorgungsleistungen nach § 21 Abs. 7 des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz erfolgen.

Die vorgesehenen Änderungen im Ministergesetz gelten nach dem Tag der Verkündung und damit für die laufende Amtsperiode der Landesregierung. Hinsichtlich der Anrechnung von Renten auf die Ministerversorgung verbleibt es für vorhandene ehemalige Mitglieder der Landesregierung bei der bisherigen Rechtslage. Aus Vertrauensschutzgründen gilt dies ebenfalls für die beim Inkrafttreten der Neuregelung vorhandenen Mitglieder der Landesregierung.

Gesetzentwurf der Landesregierung ...tes Landesgesetz zur Änderung des Ministergesetzes

Aus Gleichbehandlungsgründen ist in Gesetzen grundsätzlich die geschlechtsgerechte Rechtssprache zu verwenden. Die entsprechenden Änderungen dienen dieser Zielsetzung.

C. Alternativen Keine.

D. Kosten:

Mit dem Gesetz werden die Versorgungskosten des Landes Rheinland-Pfalz für die Mitglieder der Landesregierung in Einzelfällen gesenkt. Die Höhe der Minderausgaben ist vom Einzelfall abhängig und daher nicht quantifizierbar.