Funktionell wird zugleich die Verpflichtung geregelt das besoldungsrechtliche Volumen zu beachten
Informationsinstrument zur Regelung der Besoldungsausgaben für die dort näher beschriebenen Personen festzulegen, das die gesetzlichen Bestimmungen im Einzelnen ausfüllt.
Funktionell wird zugleich die Verpflichtung geregelt, das besoldungsrechtliche Volumen zu beachten. Die im Rahmen der Professorenbesoldungsvolumina anfallenden Personalausgaben sind aus den vorhandenen, vom Haushaltsgesetzgeber bereitgestellten Mitteln zu finanzieren.
Ein Auskehrzwang soll durch die neuen Bestimmungen wie auch bei dem bisherigen Vergaberahmen nicht statuiert werden. Diese Elastizität entspricht der im Einzelfall gegebenen Überschreitungsbefugnis. Die Hochschulen sollen in begründeten Einzelfällen die individuelle Möglichkeit erhalten zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit im Bedarfsfall die vorgegebenen Grenzen mittelfristig zu überschreiten, was zu mehr Flexibilität im Rahmen der Personalbewirtschaftung führen wird.
An dem ursprünglichen gesetzgeberischen Ziel des damaligen Besoldungsgesetzgebers, die auf Dauer kostenneutrale Umsetzung der Professorenbesoldungsreform sicherzustellen, wird festgehalten. Die Definition eines Professorenbesoldungsvolumens hat wie der bisherige Vergaberahmen keine unmittelbare Bedeutung für die Besoldung einer einzelnen Professorin oder eines einzelnen Professors oder Mitglieds eines Leitungsgremiums an Hochschulen.
Die Regelungen der §§ 32, 33 und 35 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) sowie die bisherigen Bestimmungen der §§ 18, 19, 21 und 22 des Landesbesoldungsgesetzes bleiben von den Änderungen inhaltlich im Wesentlichen unberührt.
Wie vorstehend ausgeführt, wird zur rechtlichen Umsetzung des Professorenbesoldungsvolumens die Verordnungsermächtigung in Absatz 2 Satz 1 um die Befugnis erweitert, ein geeignetes Steuerungs- und Informationsinstrument zur Regelung der Besoldungsausgaben für die dort näher beschriebenen Personen festzulegen.
Vom Professorenbesoldungsvolumen erfasst sind Besoldungsausgaben für Professorinnen und Professoren, deren Ämter in die Besoldungsgruppen W 2 und W 3 eingestuft sind, für in den Besoldungsgruppen C 2 bis C 4 verbliebene Professorinnen und Professoren sowie entsprechende Ausgaben für Professorinnen und Professoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt werden. Einbezogen werden ferner Besoldungsausgaben für hauptberufliche Leiter und Mitglieder der Leitungen der Hochschulen in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie für die verbliebenen hauptberuflichen Leiter und Mitglieder der Leitungen in den Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A und B, die künftig wegfallen.
Ähnlich wie bei dem Besoldungsdurchschnitt soll das Professorenbesoldungsvolumen nach Satz 2 für jede Hochschule individuell festgelegt werden; anders als bisher soll sich das Professorenbesoldungsvolumen jedoch auf die vorhandenen Planstellen beziehen und somit keinen unterjährigen Schwankungen unterliegen. Hierdurch erhöht sich die Planungssicherheit für die Hochschulen. Ein Zwang zur Ausschöpfung dieses
Rahmens wie vormals beim Besoldungsdurchschnitt soll gleichwohl nicht bestehen.
Absatz 2 Satz 2 regelt zugleich die Verpflichtung, das besoldungsrechtliche Volumen zu beachten. Die hochschulspezifischen Professorenbesoldungsvolumina sollen an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teilnehmen, da das Volumen für Leistungsbezüge ansonsten infolge der steigenden Besoldungsausgaben für dynamische Bezügebestandteile, wie das Grundgehalt, stetig strukturell gemindert würde. Um im Umkehrschluss strukturelle Erhöhungen zu vermeiden, sollen die im Gesamtbudget enthaltenen statischen Bezügebestandteile nicht angepasst werden. Aus Vereinfachungsgründen soll ein pauschaler Abzug vorgenommen werden können.
Absatz 2 Satz 3 eröffnet die Möglichkeit, das hochschulspezifische Professorenbesoldungsvolumen zu erhöhen, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Eine solche Erhöhung ist somit aus den vorhandenen, vom Haushaltsgesetzgeber bereitgestellten Mitteln zu finanzieren (Haushaltsneutralität).
Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Hochschulstandorts soll das hochschulspezifische Professorenbesoldungsvolumen zudem vorübergehend überschritten werden können, wie es auch der bisherige § 34 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vorsah. Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit gehören insbesondere die gezielte Förderung von Spitzenforschung, der Ausbau der Qualitätssicherung, die Profilentwicklung der Hochschule oder die Gewinnung hervorragenden Leitungspersonals sowie die gezielte Förderung von Frauen. Diese punktuelle Überschreitungsmöglichkeit für die Hochschule soll eine Flexibilisierung des hochschulspezifischen Professorenbesoldungsvolumens im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel ermöglichen.
Veränderungen in der Stellenstruktur im Sinne von Absatz 2 Satz 4 ergeben sich unter anderem bei Stellenhebungen beziehungsweise -absenkungen. Veränderungen bei der Anzahl der Planstellen sollen ebenfalls berücksichtigt werden.
Die im Rahmen der Professorenbesoldungsvolumina anfallenden Personalausgaben sollen aus den vorhandenen, vom Haushaltsgesetzgeber bereitgestellten Mitteln finanziert werden.
Zu Absatz 3:
Die in Absatz 3 vorgeschriebene Festsetzung des jeweiligen Besoldungsvolumens ausgehend vom aktuell gültigen Besoldungsdurchschnitt hat die Funktion einer verbindlichen Obergrenze, die nur in den genannten Fällen überschritten werden darf. Die Beträge der Professorenbesoldungsvolumina orientieren sich an den ausgewiesenen Planstellen des entsprechenden Hochschulpersonals im Jahr 2010 [Jahr des Inkrafttretens] und dem zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Besoldungsdurchschnitt.
Zu Artikel 7:
Zu Nummer 1 (§ 3)
Die Bestimmung ist entbehrlich.
Zu Nummer 2 (§ 4)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe b
Die Ermächtigung ermöglicht es, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Aufgaben zu übertragen, für die nach § 4 Satz 1 das fachlich zuständige Ministerium zuständig ist.
Folgende Aufgaben können danach delegiert werden:
1. Entscheidung bezüglich der Gleichwertigkeit von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen nach § 2 Abs. 2 BAföG;
2. Entscheidung, welcher Ausbildungsstättenart Fernunterrichtsgänge gleichzustellen sind (§ 3 Abs. 4 BAföG);
3. Entscheidungen nach den aufgrund des § 2 Abs. 3 BAföG erlassenen Rechtsverordnungen zu Ausbildungsstätten.
Die Aufgaben stehen im engen Zusammenhang mit der Führung des Ausbildungsstättenverzeichnisses, für die die ADD bereits zuständig ist.
Zu Nummer 3 (§ 5)
Die Absätze 1 und 3 des bisherigen § 5 werden gestrichen und der bisherige Absatz 2 wird zum neuen § 5. Es handelt sich um eine Rechtsanpassung. Die Bestimmungen der §§ 42 und 43
BAföG über Förderungsausschüsse sind gestrichen worden.
Zu Nummer 4 (§ 6)
Die Bestimmung ist entbehrlich. Die im Zusammenhang mit automatisierten Verfahren notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen sind nach § 9 Abs. 6 des Landesdatenschutzgesetzes durch Dienstanweisung festzulegen.
Zu Nummer 5 (§ 7)
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderung in Nummer 3.
Zu Artikel 8:
Zu Nummer 1:
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Anfügung von § 65 Abs. 5 des Hochschulgesetzes. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Zu Nummer 2:
Die Streichung des Absatzes 3 erfolgt aufgrund der Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. April 1994 in der Fassung vom 21. September 2006). Nach Punkt 1.1 dieser Rahmenordnung soll es im Hinblick auf das Verfahren bei deutschen, ausländischen und staatenlosen Personen mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung, die sich für ein Studium bewerben, keine Unterschiede mehr geben. Demzufolge sind die bislang in Absatz 3 erwähnte Anerkennung wie auch die Prüfung zur Anerkennung einer im Ausland erworbenen Hochschulreife einer Deutschen oder eines Deutschen obsolet.
Zu Nummer 3:
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderung in Nummer 2.
Zu Artikel 9:
Zu Nummer 1, 2, 3 und 5
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Änderung des Hochschulgesetzes in Artikel 1.
Zu Nummer 4:
Die Ergänzung der Landesverordnung stellt eine Folgeänderung dar, die sich aus der neuen Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 3 des Hochschulgesetzes ergibt. Dort wird bestimmt, dass in den Ausnahmefällen, in denen der Abschluss eines Bachelorstudiengangs nicht mit Semesterende erfolgt, sondern Einzelprüfungen oder Wiederholungsprüfungen noch im Rahmen der vorlesungsfreien Zeit bzw. zu Beginn des folgenden Semesters abgeschlossen werden, trotzdem bereits eine Einschreibung in einen Masterstudiengang möglich ist. Obwohl folglich in diesen Fällen eine Einschreibung in zwei Studiengänge vorliegt, sollen die Regelungen zum Doppelstudium nicht zur Anwendung kommen, da im Bachelorstudiengang kein reguläres Studium mehr erfolgt, sondern lediglich abschließende Leistungsnachweise zu erbringen sind.
Zu Nummer 6:
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Streichung des § 70 Abs. 2 des Hochschulgesetzes.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstaben aa und bb
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Anfügung der neuen Nummer 4.
Zu Doppelbuchstabe cc
Mit der Ergänzung soll den besonderen Umständen einer schweren Erkrankung Rechnung getragen werden.
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1 (§ 2)
Zu Buchstabe a
Die Verweisungen im Universitätsmedizingesetz auf das Hochschulgesetz werden an die Änderungen in Artikel 1 angepasst.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Zu den Buchstaben a und b Doppelbuchst. aa
Es wird geregelt, dass die in § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 genannten Vorschriften des Hochschulgesetzes gelten, soweit das Universitätsmedizingesetz nichts anderes bestimmt.
Zu Buchstabe b Doppelbuchst. bb und Buchstabe c
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Änderung des Hochschulgesetzes in Artikel 1.
Zu Nummer 3 (§ 4)
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Änderung des Hochschulgesetzes in Artikel 1.
Zu Nummer 4 (§ 8)
Die Änderung erfolgt zur Anpassung an die Begrifflichkeiten des Landesgleichstellungsgesetzes. Eine Änderung des Aufgabenbereichs der Gleichstellungsbeauftragten ist mit der Bezeichnungsänderung nicht verbunden.
Zu Nummer 5 (§ 20)
Zu Buchstabe a
Es wird klargestellt, dass Professorinnen und Professoren der Universitätsmedizin an dem Forschungskolleg der Universität mitwirken und Forschungsbereiche der Universitätsmedizin in das Forschungskolleg einbezogen werden können.
Zu Buchstabe b
Die Regelung stellt die Mitwirkung der Präsidentin oder des Präsidenten der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in Berufungsverfahren der Universitätsmedizin sicher.
Zu Nummer 6 (§ 22)
Die Änderung erfolgt aus den gleichen Gründen wie die Änderung unter Nummer 5 Buchst. a.
Zu Nummer 7 (§ 24)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 8:
Nummer 8 enthält eine Richtigstellung der Flurstücksbezeichnung.
Zu Artikel 11
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zur Anpassung an das Universitätsmedizingesetz.
Zu Artikel 12
Zu Absatz 1:
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderung des § 65 des Hochschulgesetzes.
Zu Artikel 13
Das geltende Recht soll zusammenhängend aus dem Gesetzesund Verordnungsblatt erkennbar sein, um größtmögliche Transparenz für die Normadressaten zu schaffen.
Zu Artikel 14
Zu Absatz 1:
Geregelt wird das Inkrafttreten.
Zu Absatz 2:
Zu Nummer 1:
Ende 2005 hat das Land mit der Stiftung zur Förderung begabter Studierender und des wissenschaftlichen Nachwuchses (Stipendienstiftung) eine neue Struktur der Studien- und Promotionsförderung geschaffen, in der die Mittel des damaligen Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur in diesem Bereich einschließlich der Mittel für die Graduiertenförderung gebündelt wurden. Die Stipendienstiftung vergibt die ihr zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen ihrer Satzung nach eigenen Richtlinien über die Höhe der Förderung und das Vergabeverfahren. Das Landesgraduiertengesetz kann daher aufgehoben werden.
Zu Nummer 2:
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderung in Nummer 1.
Zu Nummer 3:
Die Feststellungsprüfungsordnung vom 4. April 1978 (GVBl. S. 220, BS 223-1-28) ist wegen der Satzungsbefugnis der Hochschulen gemäß § 94 Abs. 3 des Hochschulgesetzes entbehrlich.
Zu Nummer 4:
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderungen in Artikel 1 Nr. 84 des Gesetzentwurfs.
Zu Nummer 5:
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderungen in Artikel 1 Nr. 84 des Gesetzentwurfs.
Zu Nummer 6:
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderungen in Artikel 8 Nr. 2 des Gesetzentwurfes.
Zu Nummer 7:
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderungen in Artikel 1 Nr. 25 des Gesetzentwurfs.
Zu Nummer 8:
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Streichung des § 70 Abs. 2 des Hochschulgesetzes.
Zu Absatz 3:
Die Vorschrift enthält die aufgrund der Änderungen in Artikel 6 notwendig gewordene Übergangsregelung.