Prüfung im Finanzamt Trier in anderen Bereichen festgestellt
55 2.2 Mit zeitlichem Abstand Qualitätsverluste
Der Rechnungshof hat untersucht, wie sich die Tätigkeit der Qualitätssicherungsstelle bei steuermindernden Tatsachen ausgewirkt hatte, die Steuerpflichtige über mehrere Jahre in ihren Steuererklärungen geltend gemacht hatten.
Je länger die Überprüfung dieser Dauersachverhalte durch die Qualitätssicherungsstelle zurücklag, desto häufiger waren Fehlbearbeitungen der zuständigen Stelle. Im Folgejahr war in mehr als einem Viertel der Steuerfälle der überprüfte Sachverhalt nicht ordnungsgemäß bearbeitet worden. Im zweiten Jahr nach der Überprüfung gab mehr als jeder dritte vom Rechnungshof untersuchte Dauersachverhalt Anlass zur Beanstandung. Das entspricht der Beanstandungsquote von 25 bis 30 %, die der Rechnungshof sowohl langjährig bei anderen Finanzämtern, wie auch bei seiner jetzigen Prüfung im Finanzamt Trier in anderen Bereichen festgestellt hat.
Grund für die Zunahme der Fehlbearbeitungen war häufig, dass die Bearbeitungshinweise mit den Steuererklärungen abgelegt worden waren. Bei der Veranlagung späterer Jahre konnten die Bearbeiter daher nicht auf sie zurückgreifen.
Um den Anteil der unzureichend bearbeiteten Fälle zu vermindern, sollten Bearbeitungshinweise elektronisch im Steuerkonto festgehalten oder - sofern das nicht möglich ist - als nicht zu vernichtende Vorgänge den Steuerakten beigefügt werden.
Das Finanzamt Trier hat mitgeteilt, schriftliche Hinweise der Qualitätssicherungsstelle würden den Akten vorgeheftet. Zudem werde geprüft, ob Hinweise in den Steuerkonten festgehalten werden können. Die Oberfinanzdirektion hat dies für die Zeit nach der Einführung eines neuen IT-Verfahrens im Juni 2010 in Aussicht gestellt.
Kein nachhaltiger Lerneffekt
Über ihre wesentlichen Prüfungserkenntnisse erstellt die Qualitätssicherungsstelle spätestens nach dem Abschluss eines Prüffelds einen Bericht. Darin erläutert sie Fehlerquellen und gibt Bearbeitungshinweise. Dadurch soll ein Lerneffekt bei den Bearbeitern im Veranlagungsbereich erreicht werden.
Die Arbeitshilfen wurden kaum genutzt. Sie führten jedenfalls nicht zu einer Verbesserung der Arbeitsqualität. Im Bereich der ehemaligen Prüffelder ergab sich eine Beanstandungsquote von 34 %.
Besonders fiel ins Gewicht, dass beim Prüffeld "Doppelte Haushaltsführung" fast zwei Drittel der Fälle Mängel aufwiesen. Die unterschiedliche Qualität der Bearbeitung wurde hier besonders deutlich. Die Beanstandungsquote des Rechnungshofs bei den von der Qualitätssicherungsstelle überprüften Fällen lag bei 8 %. Sie erhöhte sich bei den nach dem Abschluss des Prüffelds bearbeiteten Fällen auf 64 %.
Um eine größere Wirkung zu erreichen, sollten die Erkenntnisse der Qualitätssicherungsstelle in die Ausgestaltung der maschinellen Systeme zur Risikobewertung von Steuerfällen einfließen. Das setzt voraus, dass sie ihre wesentlichen Feststellungen den für die Weiterentwicklung der Systeme zuständigen Stellen übermittelt. Dies hat das Finanzamt Trier zugesagt.
Das deckt sich mit Feststellungen der Stabsstelle Innenrevision/Steueraufsicht der Oberfinanzdirektion Koblenz. Auch Rechnungshöfe anderer Bundesländer sind zu vergleichbaren Erkenntnissen gelangt.
2.4 Qualität von Steuerveranlagungen verbesserungsbedürftig
Beim "Massengeschäft" Steuerveranlagung steht die Bewältigung der Arbeitsmenge an erster Stelle. Im Gegensatz dazu gibt eine spezielle Qualitätssicherungsstelle wie im Finanzamt Trier das Signal, trotz einer immer komplexeren Steuergesetzgebung auch eine hohe Bearbeitungsqualität anstreben zu wollen.
Daher eignet sich eine solche Stelle, den Qualitätsgedanken wieder stärker in das Bewusstsein der Bediensteten zu rücken.
Aufgrund seiner Feststellungen kann der Rechnungshof das Modell der Qualitätssicherungsstelle allerdings nicht uneingeschränkt befürworten. Verbesserungen bei der Arbeitsqualität können auch auf andere Weise erreicht werden, beispielsweise durch Ansprechpartner in den Finanzämtern für spezielle Sachverhalte, eine zentralisierte Bearbeitung bestimmter Problembereiche oder den gezielten Einsatz von Checklisten.
Die Oberfinanzdirektion hat erklärt, sie teile die Ansicht, dass das Modell der eigenständigen Qualitätssicherungsstelle nur eine von mehreren Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsqualität sei. Ein einheitliches Modell einer eigenständigen Qualitätssicherungsstelle für alle Finanzämter des Landes könne aufgrund der unterschiedlichen Personal- und Fallstruktur nicht zielführend sein. Im Gegensatz zu einem zusätzlichen (personellen) Qualitätssicherungsinstrument auf materiellrechtlicher Ebene favorisiere sie die Entwicklung von Hilfestellungen im technischen und mechanischen Bereich. Ausschlaggebendes Kriterium sei die Steigerung der Arbeitsqualität des ersten Bearbeiters. Des Weiteren hat sie eingeräumt, es seien qualitätssichernde Maßnahmen, beispielsweise Schulungsveranstaltungen oder Arbeitshilfen, erforderlich, um Bearbeitungsstandards in den maschinell zur genauen Überprüfung ausgewählten Fällen zu erhalten.
3 Folgerungen
Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:
Der Rechnungshof hatte gefordert,
a) Bearbeitungshinweise der Qualitätssicherungsstelle als nicht zu vernichtende Vorgänge den Steuerakten beizufügen,
b) Feststellungen der Qualitätssicherungsstelle zu Dauersachverhalten elektronisch im Steuerkonto der überprüften Fälle festzuhalten,
c) die Erkenntnisse der Qualitätssicherungsstelle bei der Weiterentwicklung der maschinellen Risikomanagementsysteme zu berücksichtigen.
Folgende Forderung ist nicht erledigt:
Der Rechnungshof hat gefordert, auf die Verbesserung der Qualität von Steuerveranlagungen hinzuwirken und über die hierzu eingeleiteten Maßnahmen zu berichten.
Nr. 8 Finanzämter - unwirtschaftliche Bearbeitung von Stundungs- und Erlassanträgen
Die Finanzämter des Landes setzten zu viele Arbeitskräfte für die Bearbeitung von Stundungs- und Erlassanträgen ein. Insgesamt können 18 Vollzeitkräfte mit anderen Aufgaben betraut werden.
Die Regelungen zur Bearbeitung der Stundungs- und Erlassanträge orientierten sich nicht an der finanziellen Bedeutung des jeweiligen Einzelfalls.
Die Bearbeitung von Stundungs- und Erlassanträgen könnte durch Zentralisierung bei einer Vollstreckungsstelle in jedem Finanzamt wirtschaftlicher erledigt werden.
1 Allgemeines
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Außerdem können sie derartige Ansprüche ganz oder teilweise erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Innerhalb der Finanzämter lag die Zuständigkeit für Stundung und Erlass eines Steueranspruchs regelmäßig im Veranlagungsbereich. Im August 2007 übernahmen die Vollstreckungsstellen der Finanzämter Bingen-Alzey, Mayen und Simmern-Zell zunächst probeweise die Bearbeitung solcher Fälle. Im Jahr 2009 betraute die Oberfinanzdirektion in allen Finanzämtern die Vollstreckungsstellen mit der Aufgabenerledigung.
Der Rechnungshof hat geprüft, ob die Finanzämter Bingen-Alzey und Mayen ihre Aufgaben ordnungsgemäß und wirtschaftlich erledigten. Er hat auch untersucht, wie sich die Aufgabenverlagerung auswirkte. Dabei hat er zu Vergleichszwecken Daten des Finanzamts Simmern-Zell herangezogen.
2 Wesentliche Prüfungsergebnisse
Mängel bei der Bearbeitung von Stundungsanträgen
Eine Stundung darf grundsätzlich nur gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige zum Fälligkeitstag nicht über die zur Erfüllung der Ansprüche erforderlichen Mittel verfügt und auch nicht in der Lage ist, sich diese Mittel auf zumutbare Weise zu beschaffen. Deshalb hat das Finanzamt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen zu prüfen. Außerdem hat es zu untersuchen, ob sich der Steuerpflichtige rechtzeitig auf die Zahlung einstellen konnte und ob er stundungswürdig ist.
Der Rechnungshof hat die Qualität der Bearbeitung von Stundungsanträgen in 128 Fällen untersucht. Als Prüfungsmaßstab dienten die schriftlichen Weisungen der Oberfinanzdirektion. Diese sehen eine intensive Aufklärung des Sachverhalts vor. Hieran gemessen wiesen mehr als 90 % der geprüften Fälle Mängel auf:
- Stundungen wurden gewährt, obwohl in den Anträgen hinreichende Begründungen fehlten. Anträge, die nur allgemeine Hinweise auf eine angespannte
§§ 222 und 227 Abgabenordnung (AO) in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003
I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474).