Sozialhilfe

79 Nr. 12 Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung vermeidbare Ausgaben bei der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Das Landesamt gewährte Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, ohne dass vorrangige Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen Trägern berücksichtigt wurden. Im Jahr 2007 wurde Sozialhilfe von mehr als 3 Mio. zu viel gezahlt.

Leistungen von mehr als 12.000 monatlich wurden ohne gesetzliche Grundlage gewährt.

Das Land hatte keinen Rahmenvertrag mit den kommunalen Spitzenverbänden und den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen sowie keine Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen mit den Trägern der Einrichtungen geschlossen. Damit erfüllte es eine mehr als zehn Jahre bestehende gesetzliche Verpflichtung nicht, mit der weitere Ausgabensteigerungen begrenzt werden sollten.

1 Allgemeines

Als überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land für die stationäre und teilstationäre Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sachlich zuständig. Die Aufgaben werden vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung durchgeführt. An dessen Kosten werden die örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Hälfte beteiligt. Leistungen erhalten Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind und die diese Probleme nicht aus eigener Kraft bewältigen können. Die Leistungen umfassen alle notwendigen Maßnahmen, um Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Das Leistungsangebot der Einrichtungen nach §§ 67 ff. SGB XII umfasst Beratung und persönliche Betreuung, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung.

Der Rechnungshof hat Leistungen des Landesamts stichprobenweise geprüft.

2 Wesentliche Prüfungsergebnisse

Mangelnde Transparenz bei den Leistungsarten

Mit Inkrafttreten des SGB XII zum 1. Januar 2005 wurde die Struktur des Sozialhilferechts geändert. Die bisherige Gliederung in Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen wurde aufgegeben und durch ein System gleichrangiger Leistungsarten ersetzt. Seither ist eine getrennte Zuordnung der

§§ 67 bis 69 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495), in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 5 Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 571), BS 86-30.

§§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 3 AGSGB XII.

§§ 3 bis 5 Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (DVO zu § 69 SGB XII) vom 24. Januar 2001 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022). einzelnen Leistungsarten im Landeshaushalt aus Gründen der Transparenz und zur besseren statistischen Auswertung dringend geboten.

Eine entsprechende Differenzierung sah auch das Datenverarbeitungsverfahren des Landesamts nicht vor. Aus der Haushaltsstelle mit der Zweckbestimmung "Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten" wurden auch Ausgaben für Hilfen zum Lebensunterhalt und zur Gesundheit sowie zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geleistet. Die aus den Rechnungsergebnissen (2007 und 2008 jeweils rund 10,1 Mio.) für die Planung und Steuerung der Leistungen abgeleiteten Statistikdaten waren nur begrenzt aussagefähig.

Das Landesamt hat mitgeteilt, entsprechend differenzierte Auswertungen für statistische Meldungen stünden derzeit nicht zur Verfügung. Es werde im Hinblick auf die Möglichkeiten des verwendeten Datenverarbeitungsverfahrens prüfen, in welcher Weise künftig die Ausgaben und ggf. erzielten Einnahmen der jeweiligen Leistungsarten erfasst, zugeordnet, verbucht und ausgewertet werden könnten.

Der Rechnungshof merkt hierzu an, dass im nächsten Haushaltsaufstellungsverfahren eine differenzierte Darstellung der Leistungsarten angestrebt werden sollte.

Beispielsweise könnte die Berechnung des veranschlagten Betrags dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt oder in die Erläuterungen aufgenommen werden.

Unterbliebene Beantragung vorrangiger Leistungen

Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ist als Leistung der Sozialhilfe nachrangig gegenüber Sozialleistungen anderer Träger. Daher ist zu prüfen, ob vorrangig Leistungen wie Grundsicherung für Arbeitsuchende7 beansprucht werden können, die vom Bund und von den kommunalen Trägern gemeinsam finanziert werden.

Nach der seit 1. August 2006 geltenden Fassung des § 7 Abs. 4 SGB II erhalten Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, Leistungen der Grundsicherung nur, wenn sie unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Nach Auffassung der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) war für die Leistungsgewährung entscheidend, ob die Struktur und Art der Einrichtung eine Erwerbstätigkeit im Sinne des SGB II zuließ. Das Bundessozialgericht bestätigte 2007 diese Rechtsauffassung.

Obwohl die Einrichtungen nach §§ 67 ff. SGB XII in Rheinland-Pfalz überwiegend eine offene Tagesstruktur haben - d. h. eine Erwerbstätigkeit zulassen -, wurde

Vgl. hierzu auch Rundschreiben des Statistischen Bundesamtes vom 25. September 2006, Geschäftszeichen 32212100, über die Verbuchung der Ausgaben und Einnahmen in der SGB XII-Statistik bei Anwendung des "Bruttoprinzips".

Einzelplan 06 Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen, Kapitel 06 04 Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Titel 671 11 Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.

§ 2 SGB XII.

Im Folgenden: Grundsicherung.

§§ 6 Abs. 1, 46 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990).

Empfehlung zu Auslegungsfragen von § 7 Abs. 4 SGB II in der ab 1. August 2006 gültigen Fassung (Rundschreiben vom 4. Dezember 2006, Az.: BAGüS-00-06 und BAGüS-SGB II-07), Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28./29. November 2006.

Urteil vom 6. September 2007, Az.: B 14/7b AS 16/07 R; Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) Band 59, S. 305. weiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Das Landesamt hatte es nach der Rechtsänderung unterlassen, darauf hinzuweisen, dass Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung geltend zu machen sind. Erst 2008 änderte das Landesamt seine Verwaltungspraxis.

Da Leistungen der Grundsicherung nicht rückwirkend beantragt werden können, waren nachträgliche Ansprüche nicht mehr durchsetzbar. Nach einer überschlägigen Berechnung des Rechnungshofs wurde 2007 Sozialhilfe von mehr als 3 Mio. zu viel gezahlt.

Das Landesamt ist der Auffassung, seine Vorgehensweise sei nicht zu beanstanden. Das Papier der BAGüS habe lediglich Empfehlungscharakter gehabt und Auswahlmöglichkeiten zwischen dem unmittelbaren Verweis auf SGB II-Leistungen und der Gewährung von SGB XII-Leistungen eröffnet. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts, die überraschend den Zugang der Personen in Einrichtungen zu den Leistungen der Grundsicherung erleichtert habe, hätte zunächst ausgewertet werden müssen. Unverzüglich nach Veröffentlichung der Urteilsbegründung habe das Landesamt in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen bewirkt, dass ab sofort für stationär betreute Personen Anträge auf Gewährung der Grundsicherung durch die Leistungsberechtigten gestellt worden seien. Der Berechnung der vermeidbaren Ausgaben werde widersprochen. Nur ein sehr kleiner Teil der Bewohner von Einrichtungen habe aufgrund ausreichender Stabilisierung einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung gehabt.

Der Rechnungshof merkt hierzu an, dass er seinen Berechnungen Datenauswertungen des Landesamts zugrunde gelegt hatte. Dabei wurde ein Abschlag für nicht erwerbsfähige Personen und solche mit Ansprüchen auf Arbeitsförderung vorgenommen. Aufgrund der finanziellen Bedeutung und der Belastungen des Landeshaushalts waren vorsorgliche Antragstellungen zur Sicherung von Ansprüchen angezeigt. Auch Personen, die schwer vermittelbar sind, haben bei Erwerbsfähigkeit Anspruch auf Grundsicherung. Insbesondere für diesen Personenkreis öffnet das SGB II ein über die Sozialhilfe hinausgehendes Leistungsspektrum. Der Rechnungshof geht davon aus, dass künftig vorrangige Ansprüche auf andere Sozialleistungen zeitnah und vollständig geltend gemacht werden.

Unzulässige Leistungsgewährung

Im Vorgriff auf zu erwartende Leistungen der Grundsicherung erhielten erwerbsfähige Personen in stationären Einrichtungen seit Dezember 2008 Hilfe zum Lebensunterhalt. Von den Trägern der Einrichtungen wurden auch ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung und Bekleidungsbeihilfe gezahlt. Diese Leistungen sind für Empfänger der Grundsicherung gesetzlich nicht vorgesehen. Im Rahmen der endgültigen Abrechnung entstanden dadurch bei durchschnittlich 290 erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vermeidbare Ausgaben von mehr als 12.000 monatlich.

Das Landesamt hat erklärt, zur Gleichbehandlung der in stationären Einrichtungen betreuten Personen und zur Wahrung des sogenannten "Heimfriedens" seien vorläufig die Grundsätze zur Höhe des Lebensunterhalts nach den Regelungen der Sozialhilfe12 für Leistungsberechtigte der Grundsicherung angewandt worden. Dadurch habe eine planwidrige Gesetzeslücke geschlossen werden können. Es sei jedoch vorgesehen, bei der künftig auszuarbeitenden Verfahrensweise die Feststellungen des Rechnungshofs zu berücksichtigen.

Der Rechnungshof bemerkt hierzu, dass eine zu schließende Gesetzeslücke nicht erkennbar ist, da bei stationärer Betreuung im Sinne des SGB II in der Regel kein

§ 37 SGB II.

§§ 35 und 42 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB XII.