Ausbau der Ortsdurchfahrt Winterburg

Beim Ausbau der Ortsdurchfahrt Winterburg vereinbarten die Gemeinde und der Landesbetrieb, die Kosten der Schlussvermessung aufzuteilen. Zum Zeitpunkt der Prüfung hatte der Landesbetrieb den Kostenanteil der Gemeinde von mehr als 11.000 noch nicht angefordert.

- Ausbau der Ortsdurchfahrt Carlsberg - L 520 - (Landkreis Bad Dürkheim)

Der Ausbau der Ortsdurchfahrt Carlsberg wurde mit insgesamt 436.000 abgerechnet. Dem Land ordnete der Landesbetrieb auch Kosten der Gemeinde von mehr als 9.000 für die Herstellung von Parkbuchten und den Ausbau einer Gemeindestraße zu.

Insgesamt übernahm das Land Kosten von rund 150.000, die von Dritten zu tragen waren.

Der Landesbetrieb hat erklärt, die fehlerhaften Kostenzuordnungen und -aufteilungen seien korrigiert worden oder würden noch berichtigt. Teilweise hätten Gemeinden und Versorgungsträger anteilige Kosten einschließlich Zinsen erstattet.

Unzutreffende Einstufung von Straßen

Die öffentlichen Straßen werden gemäß ihrer Verkehrsbedeutung nach dem Träger der Straßenbaulast in Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie Gemeindestraßen und sonstige Straßen eingeteilt. Landesstraßen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie innerhalb des Landes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind.

Die unzutreffende Einstufung einer Straße als Landesstraße hat finanzielle Folgen, da die Straßenbaulast des Landes alle den Bau, die Unterhaltung, die Erneuerung oder die Wiederherstellung der Landesstraße betreffenden Aufgaben einschließlich der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung umfasst.

In mehreren Fällen rechtfertigt die Verkehrsbedeutung von Strecken nicht die Einstufung als Landesstraße. Beispiele:

- L 505 bei Eußerthal (Landkreis Südliche Weinstraße)

Die L 505 verläuft von Annweiler über Eußerthal und das Ausflugsziel "Taubensuhl" bis zur Bundesstraße (B) 48. Ein 10 km langer Streckenabschnitt zwischen der Einmündung der L 506 und dem Taubensuhl ist vier bis fünf Meter breit. Der restliche Abschnitt von 8 km Länge weist nur noch eine Breite von drei bis vier Metern auf. Ab dem Taubensuhl ist die Strecke, die einem Wirtschaftsweg gleicht, lediglich für den forstwirtschaftlichen Verkehr freigegeben.

§ 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und § 3 Landesstraßengesetz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 280), BS 91-1.

§ 11 LStrG.

L 505 bei Eußerthal und Taubensuhl

Auf einer Strecke von rund 8 km ist die L 505 nur als Forstweg freigegeben.

- L 507 zwischen Gleisweiler und Burrweiler (Landkreis Südliche Weinstraße).

Die L 507 führt durch Gleisweiler und Burrweiler. Sie hat keine Bedeutung für den überörtlichen Durchgangsverkehr. Dieser fließt über die im Abstand von etwa 500 m parallel verlaufende L 519, die vor rund 25 Jahren als Ortsumgehung gebaut wurde.

Parallel verlaufende Landesstraßen Zwischen Gleisweiler und Burrweiler verlaufen zwei Landesstraßen im Abstand von rund 500 m.

Der überörtliche Verkehr fließt über die L 519.

Bei einer frühzeitigen Abstufung der L 507 hätte das Land neben Kosten für die Straßenunterhaltung auch mehr als 800.000 für den im Jahr 2003 vorgenommenen Ausbau vermeiden können.

- L 518 zwischen Leistadt und Höningen (Landkreis Bad Dürkheim).

Die rund 15 km lange L 518 verläuft von Leistadt über das Forsthaus Lindemannsruhe und Höningen nach Altleiningen. Stellenweise ist die Straße nur zwischen 3,30 m und 3,70 m breit, so dass eine Begegnung von Fahrzeugen nur mit mäßiger Geschwindigkeit möglich ist. Zwischen dem Bismarckturm und Höningen ist die Straße für Fahrzeuge über 2,8 t gesperrt und damit für den öffentlichen Verkehr nur eingeschränkt nutzbar. Als Hauptverbindung zwischen Leistadt und Altleiningen dienen andere Landesstraßen.

L 518 zwischen Leistadt und Höningen.