Gehwegeausbau

Anliegerbeiträge von 45.000 für den Gehwegeausbau wollte die Stadt erst in dem folgenden Bauabschnitt erheben. Der Rechnungshof hat darauf hingewiesen, dass durch Anliegerbeiträge zu deckende Kosten nicht zuwendungsfähig sind.

Der Landesbetrieb hat daraufhin erklärt, die anteiligen Beiträge für den Gehwegausbau seien von den zuwendungsfähigen Kosten abzuziehen, auch wenn die tatsächliche Erhebung später erfolge.

3 Folgerungen

Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:

Der Rechnungshof hatte gefordert,

a) zu viel in Anspruch genommene Zuweisungen zurückzufordern und Zinsansprüche geltend zu machen,

b) bei einer zu geringen Auslastung des Park+Ride-Parkhauses in Worms eine anteilige Rückforderung der Zuweisung zu prüfen,

c) in Zuweisungsanträgen aufgeführte Kosten, die nicht zuwendungsfähig sind, von der Förderung auszunehmen.

Folgende Forderung ist nicht erledigt:

Der Rechnungshof hat gefordert, über die Ergebnisse der eingeleiteten Maßnahmen zu Nr. 3.1 Buchstaben a und b zu berichten.

Nr. 15 Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur - Mängel im Förderverfahren

Die Voraussetzungen für die Förderung lagen nicht immer vor. Die Rückforderung von Zuschüssen über mehr als 3 Mio. war zu prüfen.

Unternehmen wiesen die zweckentsprechende Verwendung erhaltener Zuschüsse von 64 Mio. und die Zahl der besetzten Dauerarbeitsplätze nicht oder nicht rechtzeitig nach. Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz GmbH (ISB) zog keine förderrechtlichen Konsequenzen.

Zwischen der Vorlage und dem Abschluss der Prüfung der Verwendungsnachweise vergingen im Durchschnitt 19 Monate.

Allgemeines:

Das Land gewährt gewerblichen Unternehmen und Fremdenverkehrsbetrieben Investitionszuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur. Die Zuwendungen sollen u. a. Investitionsanreize geben, um die Schaffung und Sicherung von Dauerarbeitsplätzen anzuregen und zu unterstützen.

Von 2000 bis 2005 bewilligte das Land - teilweise aus Mitteln des Bundes und der Europäischen Union - für mehr als 1.000 Projekte Zuschüsse von insgesamt 178 Mio. . Im gleichen Zeitraum gewährte die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz GmbH (ISB) auf der Grundlage eines Treuhandvertrags mit dem Land Unternehmen zinsverbilligte Darlehen von 78 Mio..

Die ISB ist für die Abwicklung der Förderverfahren zuständig. Bei Zuschüssen von über 250.000 hat sich das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau die Bewilligung vorbehalten.

Der Rechnungshof hat Zuschüsse für Projekte, die bis Ende 2006 abgeschlossen waren, geprüft. Er hat vor allem untersucht, ob die Zuschüsse zweckentsprechend und wirtschaftlich verwendet und die mit der Förderung verfolgten Ziele erreicht worden waren.

Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRWG) vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), in Verbindung mit den jeweils geltenden Rahmenplänen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" und den Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau über

- die Gewährung von Zuwendungen an gewerbliche Unternehmen - außer Fremdenverkehrsbetriebe - in dem Fördergebiet der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 28. Dezember 2001 (MinBl. 2002 S. 192),

- die Gewährung von Zuwendungen an Fremdenverkehrsbetriebe in dem Fördergebiet der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 28. Dezember 2001 (MinBl. 2002 S. 198),

- das Regionale Förderprogramm vom 7. Februar 2002 (MinBl. S.287) in der jeweils geltenden Fassung.

Einzelplan 08 Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Kapitel 08 77

Beschäftigung, Ausbildung, Wirtschaftsstruktur, Titel 892 04 Sonstige Investitionsfördervorhaben im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Titel 892 71 Zuschüsse für Investitionen an gewerbliche Unternehmen, Titel 892 72 Zuschüsse für Investitionen an gewerbliche Unternehmen unter Berücksichtigung des EU-Strukturfonds.

2 Wesentliche Prüfungsergebnisse

Verspätete Vorlage und Prüfung von Verwendungsnachweisen

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Investitionsmaßnahme einen Verwendungsnachweis vorzulegen.

Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Die ISB hat die Verwendung der Zuwendung zu überwachen. Außerdem hat sie unverzüglich nach Eingang der Verwendungsnachweise festzustellen, ob Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs vorliegen. Folgendes wurde festgestellt:

- Zum Zeitpunkt der Prüfung des Rechnungshofs hätten für mehr als 630 Maßnahmen mit einem Fördervolumen von nahezu 105 Mio. aus dem Bewilligungszeitraum 2000 bis 2005 Verwendungsnachweise vorliegen müssen. In über 140 Fällen (22 %), in denen Zuschüsse von 27 Mio. bewilligt worden waren, lagen keine Nachweise vor. Für 250 abgeschlossene Projekte (38 %) wurden die Nachweise über die Verwendung von 37 Mio. verspätet eingereicht.

- Sachberichte waren häufig unvollständig und wenig aussagekräftig. Zahlenmäßige Nachweise fehlten oftmals oder entsprachen nicht den Anforderungen.

Auf dieser Grundlage konnte nicht festgestellt werden, ob die Zuschüsse zweckentsprechend verwendet und nur tatsächlich geleistete Zahlungen bei der Förderung berücksichtigt worden waren. Insgesamt war der Erfolg der Förderung nicht nachprüfbar.

- Die ISB überwachte die fristgerechte Vorlage der Verwendungsnachweise nicht hinreichend. Die gebotene Prüfung eines Widerrufs des Zuwendungsbescheids und einer Rückforderung des Zuschusses wegen der verspäteten oder nicht ordnungsgemäßen Vorlage der Verwendungsnachweise unterblieb.

- Zwischen der Vorlage und dem Abschluss der Prüfung der Verwendungsnachweise vergingen im Durchschnitt 19 Monate. Dies stand mit den Vorgaben einer zeitnahen Prüfung nicht im Einklang.

Die ISB hat erklärt, mehr als 120 der bei der Prüfung des Rechnungshofs noch fehlenden Nachweise lägen mittlerweile vor oder seien angefordert worden. In zehn Fällen seien die Zuschussmittel wegen Insolvenz oder Verfehlung der Förderziele komplett zurückgefordert worden. Sofern ein nicht ordnungsgemäßer und nicht prüfbarer Verwendungsnachweis vorgelegt werde, würden förderrechtliche Konsequenzen gezogen. Durch geänderte Arbeitsabläufe sei sichergestellt, dass die Prüfung der Verwendungsnachweise zeitnah erfolge.

Unzureichende Überwachung der Arbeitsplatzziele

Mit den geförderten Investitionsvorhaben sind neue Dauerarbeitsplätze zu schaffen oder vorhandene zu sichern. Diese müssen für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Projekts besetzt sein oder dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden. Der Zuschussempfänger hat jährlich einen Nachweis über die Zahl der besetzten Dauerarbeitsplätze zu erbringen.

In zahlreichen Fällen erbrachten die Zuschussempfänger diesen Nachweis nicht oder verspätet. Die Prüfung eines Widerrufs des Zuwendungsbescheids unterblieb auch in diesen Fällen.

Die ISB hat erklärt, seit 2008 erfolge die Überwachung der Dauerarbeitsplätze automatisiert mittels einer neu konzipierten IT-Anwendung. Die Arbeitsplatzdaten

Nrn. 9.1 und 11.1, Teil I, zu § 44 VV-LHO.

Teil II Nr. 2.2 der jeweils geltenden Rahmenpläne der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur".