Für die Betreuung von Diplomarbeiten kann die Regellehrverpflichtung um eine in besonderen Ausnahmefällen um zwei LVS ermäßigt

Umrechnung des Zeitbedarfs für eine besondere Aufgabe in LVS fehlten einheitliche Maßstäbe. So genehmigte die Fachhochschule Worms antragsgemäß eine Deputatsermäßigung von vier LVS für ein Forschungsprojekt, das nach Schätzung des Professors voraussichtlich 60 Zeitstunden beanspruchen würde. Dagegen entsprechen nach den internen Regelungen der Fachhochschule Trier vier LVS einer Projektdauer von 200 Zeitstunden.

Das Ministerium hat angekündigt, die Festlegung eines einheitlichen Äquivalenzwertes zu prüfen.

- Für die Betreuung von Diplomarbeiten kann die Regellehrverpflichtung um eine, in besonderen Ausnahmefällen um zwei LVS ermäßigt werden.

Grundsätzlich gewährten die Hochschulen für drei bis fünf Diplomarbeiten eine LVS, bei mehr als fünf Diplomarbeiten zwei LVS. Hiervon abweichend wurden für einzelne Fachbereiche je Diplomarbeit zwischen 0,3 und 0,5 LVS abgerechnet. Teilweise wurden bereits bei fünf Diplomarbeiten zwei LVS berücksichtigt oder Diplomarbeiten wurden zur Erhöhung der Deputatsermäßigung in künftige Semester übertragen. Zudem waren die Diplomanden häufig nicht hinreichend konkret benannt, so dass Mehrfachanrechnungen nicht ausgeschlossen waren.

Das Ministerium hat mitgeteilt, im Interesse der Gleichbehandlung der Hochschullehrer werde es den Fachhochschulen die Einführung hochschulübergreifender einheitlicher Regelungen zur Beratung vorschlagen. Zur Vermeidung von Mehrfachanrechnungen würden Vorgaben ausgesprochen.

Zusammentreffen mehrerer Ermäßigungsgründe

Sofern Deputatsermäßigungen gleichzeitig aus mehreren Gründen gewährt werden, darf die höchste Einzelermäßigung überschritten werden. Weitere Ermäßigungen sollen nur zum Teil, in der Regel höchstens zur Hälfte, berücksichtigt werden.

Diese für den Regelfall vorgesehene Begrenzung wurde von den Fachhochschulen nicht beachtet. Beispielsweise wurde im Wintersemester 2007/2008 die Regelgrenze um insgesamt 169 LVS überschritten.

Das Ministerium hat - der Anregung des Rechnungshofs folgend - erklärt, die Notwendigkeit einer Präzisierung der Vorschrift werde geprüft.

Nachweis der erbrachten Lehre

Die Erfüllung der konkreten Lehrverpflichtung war gegenüber der Dekanin oder dem Dekan des jeweiligen Fachbereichs nachzuweisen. Dabei waren auch die gewährten Deputatsermäßigungen zu berücksichtigen. Folgendes wurde festgestellt:

- Der Nachweispflicht kamen die Professoren der Fachhochschulen in einigen Fällen nicht, ansonsten in unterschiedlicher Weise (u. a. Wochenstundennachweise, Deputatskonten, Excel-Tabellen) nach. Lediglich die Fachhochschule Trier hatte einheitliche Vordrucke eingeführt. Bei den Fachhochschulen Koblenz und Worms fehlten Vorgaben zum Mindestinhalt der Nachweise. So war beispielsweise nur bei der Fachhochschule Worms aus den Nachweisen erkennbar, ob es sich um wöchentliche Veranstaltungen oder um Blockkurse handelte. Ob letztere zutreffend auf die Lehrverpflichtung angerechnet worden waren, konnte nicht ohne Weiteres ermittelt werden. Eine Nachprüfung von

§ 11 HLehrVO.

§ 47 HochSchG.

§ 5 Abs. 1 Satz 2 HLehrVO.

46 Blockveranstaltungen, bei der weitere Daten (Kursdaten, Raumbelegungspläne) einbezogen wurden, ergab in vier Fällen eine höhere Deputatserfüllung.

In 25 Fällen wurde das Deputat bei korrekter Umrechnung um insgesamt 44 LVS unterschritten.

- Nur in den Fachhochschulen Trier und Worms wurden die Nachweise nach Bestätigung durch den Dekan der Hochschulverwaltung zugeleitet. Eine Kontrolle, ob die auf die Regellehrverpflichtung angerechneten Deputatsermäßigungen genehmigt worden waren, war aber an keiner der Fachhochschulen vorgesehen. Infolgedessen wurden auch nicht genehmigte Ermäßigungen berücksichtigt; zum Teil wurden Genehmigungen während der Prüfung nachgeholt.

- Den Nachweisen an den Fachhochschulen Koblenz und Trier konnte nicht entnommen werden, in welchen Semestern Mehr- oder Minderstunden entstanden waren. An der Fachhochschule Worms führten die Fachbereiche Deputatskonten. Allerdings waren die Verfahrensweisen nicht einheitlich. Überwiegend wurden Mehr- oder Minderstunden ohne zeitliche Befristung fortgeschrieben. Nur in einigen Fällen wurde beachtet, dass die Lehrverpflichtung im Durchschnitt von zwei aufeinanderfolgenden Studienjahren zu erfüllen ist.

Das Ministerium hat mitgeteilt, die Fachhochschulen würden aufgefordert, jeweils ein einheitliches Nachweisverfahren unter Verwendung einheitlicher Vordrucke in den Fachbereichen zu implementieren.

3 Folgerungen

Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:

Der Rechnungshof hatte gefordert,

a) darauf hinzuwirken, dass die Fachhochschulen bei der Gewährung von Deputatsermäßigungen einen strengen Maßstab anlegen und im Interesse einer Gleichbehandlung der Hochschullehrer einheitlich verfahren,

b) die Regelung zur Höhe der Deputatsermäßigung beim Zusammentreffen mehrerer Ermäßigungsgründe zu präzisieren,

c) auf ein verbessertes einheitliches Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung hinzuwirken.

Folgende Forderung ist nicht erledigt:

Der Rechnungshof hat gefordert, über das Ergebnis der eingeleiteten Maßnahmen zu Nr. 3.1 Buchstaben a bis c zu berichten.

- 120 Nr. 20 Pädagogische Service-Einrichtungen - Fortbildung und Beratung von Lehrkräften und Schulen wirtschaftlicher gestalten und Personalkosten transparenter darstellen

Im Jahr 2007 waren die Personalausgaben für abgeordnete Lehrkräfte mit weniger als 150.000 im Haushalt der pädagogischen Service-Einrichtungen nachgewiesen. Der tatsächliche Einsatz dieser Kräfte entsprach Personalkosten von mehr als 3,3 Mio..

Die Fortbildungsangebote der Einrichtungen entsprachen nicht immer dem Bedarf der Zielgruppen. Beim Institut für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung fielen 2007 fast 20 % der vorgesehenen Veranstaltungen aus, davon der überwiegende Teil aufgrund mangelnder Nachfrage. Verbindliche Arbeitsplanungen und Vorgaben für die Evaluation fehlten.

Fortbildung von Lehrkräften fand überwiegend während der Unterrichtszeiten statt. Dies führte 2007 zu einem Vertretungsbedarf von umgerechnet 235 Vollzeitlehrkräften.

Im Bereich der Verwaltung und der Hausbewirtschaftung bestanden Personalreserven von neun Vollzeitstellen. Bei einer Zusammenfassung der Einrichtungen in einem Landesinstitut erhöht sich die Personalreserve um mindestens drei weitere Vollzeitstellen.

1 Allgemeines

Das Institut für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung (IFB), das Landesmedienzentrum (LMZ) und das Pädagogische Zentrum Rheinland-Pfalz (PZ) unterstützen als pädagogische Service-Einrichtungen die Schulen und Lehrkräfte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Schwerpunkte1 sind beim

- IFB die Fortbildung und Beratung von Lehrkräften und Schulen,

- LMZ die Förderung des Gebrauchs audiovisueller und computerunterstützter Unterrichtsmittel,

- PZ die Koordination der Entwicklung der Lehrpläne und die Umsetzung in didaktische Materialien.

Nach Beginn der Prüfung durch den Rechnungshof wurde bekannt, dass die Landesregierung im Herbst 2007 beschlossen hatte, die pädagogischen Service-Einrichtungen in einem Landesinstitut zusammenzufassen. In dem neuen Institut sollen die Aufgaben der bisherigen Einrichtungen zwar zum großen Teil fortgeführt, aber neu geordnet und stärker aufeinander bezogen werden. Die Zusammenführung

Vgl. Rundschreiben des ehemaligen Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung über die Einrichtung eines Instituts für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung vom 25. April 2000 (GAmtsbl. S. 304), Verwaltungsvorschrift des ehemaligen Ministeriums für Bildung und Kultur über die Errichtung eines Landesmedienzentrums vom 8. April 1992 (GAmtsbl. S. 300) und Rundschreiben über die Errichtung eines Pädagogischen Zentrums vom 28. März 1985 (Amtsbl. S. 311).