Bremisches Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung und zur Änderung des Senatsgesetzes

Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Bremischen Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung und zur Änderung des Senatsgesetzes nebst Begründung mit der Bitte um Beschlussfassung.

Das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004) ermöglicht den Ländern, die bisher bundesrechtlich geregelten Zahlungen von Sonderzuwendung und Urlaubsgeld eigenständig zu regeln. Die künftige jährliche Sonderzahlung darf allerdings 100 v. H. der bisherigen Sonderzuwendung und des bisherigen Urlaubsgeldbetrages nicht übersteigen. Gestaltungsmöglichkeiten für die Länder bestehen hinsichtlich der Zahlungsweise, der Teilnahme an regelmäßigen Anpassungen und der Ruhegehaltfähigkeit.

Mit diesem Gesetz wird von der Öffnungsklausel des Bundesrechts Gebrauch gemacht und damit werden zugleich die bisherigen bundes- und landesrechtlichen Regelungen zu diesem Bereich ersetzt. Ab dem Jahr 2004 tritt an die Stelle der jährlichen Sonderzuwendung von zurzeit 83 Prozent der Monatsbezüge und des Urlaubsgeldes eine Sonderzahlung, die sozial gestaffelt für die Besoldungsgruppen A 7 und A 8 auf 55 Prozent, für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 a auf 50 Prozent und für die übrigen Besoldungsgruppen und für Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen auf 45 Prozent abgesenkt wird. Ab dem Jahr 2005 erfolgt eine weitere Absenkung um 5 Prozentpunkte. Für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 6 verbleibt es bei der bisherigen Höhe der Sonderzuwendung. Das bisherige Urlaubsgeld entfällt.

Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und die Vereinigungen der Richter im Lande Bremen sind gemäß § 97 a beteiligt worden. Der Vereinigung Bremischer Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter ist außerhalb des § 39 a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund Bremen und der dbb, Landesbund Bremen, lehnen den Gesetzentwurf ab.

Zur Begründung wird u. a. angeführt, dass die beabsichtigte Kürzung das Einkommen in nicht hinnehmbarer Größenordnung reduziere, ein weiteres Sonderopfer der Beamtinnen und Beamten bedeute, zu einer weiteren Ungleichbehandlung der verschiedenen Statusgruppen führe und der Alimentationsgrundsatz verletzt werde.

Der Senat bittet, das Gesetz in der vorliegenden Fassung zu beschließen.

Die Kürzungen sind angesichts der extremen Haushaltsnotlage des Landes, der gegenwärtigen und zukünftigen Situation der öffentlichen Haushalte und der Maßnahmen des Bundes und der anderen Länder unabweisbar.

Durch die Kürzungen wird die verfassungsrechtlich garantierte Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation nicht verletzt. Die jährlichen Sonderzahlungen zählen nicht zum Kernbereich der durch Artikel 33 Abs. 5 GG geschützten Alimentation.

Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung mit den Arbeitnehmern ist beabsichtigt, im Rahmen der laufenden Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst Einschnitte bei Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorzunehmen. Die Regelung im Sonderzahlungsgesetz wird zum 31. Dezember 2005 auf eine Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern überprüft werden.

Der Verein Bremischer Richter und Staatsanwälte und die Vereinigung Bremischer Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter haben bis zum Ablauf der Äußerungsfrist keine Stellungnahme abgegeben.

Der Senat bittet, den Entwurf in der vorliegenden Fassung noch in der Sitzung der Bürgerschaft im Mai in erster und zweiter Lesung zu beschließen. Damit soll sichergestellt werden, dass das Urlaubsgeld noch im Jahre 2004 zur nächsten Zahlung am 1. Juli entfallen kann.

Bremisches Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung und zur Änderung des Senatsgesetzes

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1:

Bremisches Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung (Bremisches Sonderzahlungsgesetz)

§ 1:

Berechtigter Personenkreis:

(1) Eine jährliche Sonderzahlung erhalten nach diesem Gesetz:

1. Beamtinnen und Beamte nach § 1 Abs. 1 des Bremischen Beamtengesetzes.

Ausgenommen sind Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.

2. Richterinnen und Richter der Freien Hansestadt Bremen. Ausgenommen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter.

3. Personen, denen Amtsbezüge der Freien Hansestadt Bremen zustehen.

4. Personen, denen Versorgungsbezüge zustehen, die die Freie Hansestadt Bremen oder eine der Aufsicht der Freien Hansestadt Bremen unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2:

Sonderzahlung für Personen, denen Dienst- und Amtsbezüge zustehen:

(1) Wer am 1. Dezember zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 gehört, hat Anspruch auf eine Sonderzahlung. Die Sonderzahlung beträgt in den

1. Besoldungsgruppen A 2 bis A 6 83 Prozent,

2. Besoldungsgruppen A 7 bis A 8 55 Prozent,

3. Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 a 50 Prozent,

4. übrigen Besoldungsgruppen sowie für Personen, denen Amtsbezüge zustehen 45 Prozent der nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge.

Bei Anwärterinnen und Anwärtern bestimmt sich die Höhe des Prozentsatzes der Sonderzahlung nach dem Eingangsamt, in das sie nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintreten würden. Eine Nichtanpassung der Sonderzahlung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse (§ 14 Bundesbesoldungsgesetz) ist durch Gesetz zu regeln.

(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind unter Berücksichtigung des § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes

1. bei Dienstbezügen das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amts-, Stellenund Ausgleichszulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren der Besoldungsordnung C (§ 77 des Bundesbesoldungsgesetzes), Zulagen nach Nummer 1 Abs. 3 und Nummer 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung W, Leistungsbezüge nach § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit diese nicht als Einmalzahlungen gewährt werden, Zulagen für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach §§ 45 und 46 des Bundesbesoldungsgesetzes, Zulagen für Richterinnen und Richter als Mitglieder der Verfassungsgerichtshöfe sowie der ruhegehaltfähige Teil der Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst,

2. bei Anwärterbezügen der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag, der Anwärtersonderzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen,

3. bei Amtsbezügen das Amtsgehalt und der Familienzuschlag.

(3) Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu zahlen.

§ 3:

Sonderzahlung für Personen, denen Versorgungsbezüge zustehen:

(1) Wer am 1. Dezember zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 gehört, hat vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften Anspruch auf eine Sonderzahlung. Die Sonderzahlung beträgt für Personen, denen Versorgungsbezüge aus dem Grundgehalt nachstehender Besoldungsgruppen zustehen

1. A 2 bis A 6 83 Prozent,

2. A 7 bis A 8 55 Prozent,

3. A 9 bis A 12 a 50 Prozent,

4. die Übrigen sowie für Personen, denen Ruhegehalt nach dem Senatsgesetz zusteht 45 Prozent der für den Monat Dezember zustehenden Versorgungsbezüge. Zuschläge nach den §§ 50 a bis 50 e des Beamtenversorgungsgesetzes bleiben unberücksichtigt.

Eine Nichtanpassung der Sonderzahlung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse (§ 70 Beamtenversorgungsgesetz) ist durch Gesetz zu regeln.

(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind

1. Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes,

2. Übergangsgeld für ausgeschiedene Personen, denen Amtsbezüge zustanden.

(3) Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Versorgungsbezügen für den Monat Dezember zu zahlen.

§ 4:

Sonderregelungen bei Dienst- und Amtsbezügen:

(1) Die Sonderzahlung für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Berechtigten ist für jeden vollen Kalendermonat des maßgeblichen Kalenderjahres, in dem kein Anspruch auf Bezüge bestand, um ein Zwölftel zu vermindern. Dabei werden mehrere Zeiträume zusammengezählt und der Monat zu dreißig Tagen gerechnet. Ist der Berechtigte aus dem Grundwehrdienst oder dem Zivildienst unmittelbar in den öffentlichen Dienst zurückgekehrt, unterbleibt die Minderung der Sonderzahlung für den Zeitraum des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes dieses Kalenderjahres. Ist der Berechtigte zum maßgeblichen Zeitpunkt in Elternzeit, unterbleibt die Verminderung der Sonderzahlung bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge aus einem Rechtsverhältnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bestanden hat.

(2) In den Fällen einer Beurlaubung ohne Bezüge und des Ausscheidens aus dem Amt nach § 29 des Bremischen Abgeordnetengesetzes ist die Sonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn des Urlaubs oder Ausscheidens zu bemessen; das gilt auch für eine Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit, wenn das Kind den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet hat.