Die Bezügebestandteile die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlungen sind werden abschließend

1 Nrn. 1 bis 3 gehören.

Mit der vorgesehenen Staffelung der Bemessungssätze wird die besondere Bedeutung von Einkommenskürzungen bei den Bezügeempfängern der unteren Besoldungsgruppen berücksichtigt.

Erfolgt keine Festschreibung der Sonderzahlung durch Gesetz, unterliegt sie der Dynamisierung.

Absatz 2:

Die Bezügebestandteile, die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlungen sind, werden abschließend aufgeführt.

Absatz 3:

Die Vorschrift legt den Monat Dezember als Zahlungsmonat der Sonderzahlung fest.

Zu § 3: Absatz 1 Die Vorschrift regelt Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Sonderzahlungen für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger. Berücksichtigt wird auch hier eine soziale Abstufung.

Erfolgt keine Festschreibung der Sonderzahlung durch Gesetz, unterliegt sie der Dynamisierung.

Absatz 2:

Die Vorschrift legt die für die Anwendung des Gesetzes maßgeblichen laufenden Versorgungsbezüge fest. Der zustehende Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der im Einzelfall zutreffenden Stufe des Familienzuschlags wird in der Berechnung berücksichtigt.

Absatz 3:

Wie bei den Aktiven wird im Dezember eines jeden Jahres die Sonderzahlung an Versorgungsempfängerinnen und -empfänger gezahlt.

Zu § 4: Absatz 1 Die Sonderzahlung knüpft an die im Kalenderjahr erbrachten Leistungen im Beamten-, Richter- oder Amtsverhältnis zur Freien Hansestadt Bremen an. Im Angestelltenverhältnis verbrachte Zeiten werden bei Übergang ins Beamtenverhältnis nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 dort berücksichtigt.

Die Sonderzahlung vermindert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, für den dem Berechtigten keine Dienst-, Amts- oder Versorgungsbezüge der Freien Hansestadt Bremen zugestanden haben. Weiterhin wird die Höhe der Sonderzahlung für die Fälle geregelt, in denen keine oder nur anteilige Bezüge zustehen oder wenn nicht während des gesamten Kalenderjahres Anspruch auf Dienst-, Amts- oder Versorgungsbezüge bestand.

Absatz 2: Absatz 2 regelt die Höhe der Sonderzahlung, wenn nicht während des gesamten Kalenderjahres Anspruch auf Bezüge bestand.

Absatz 3:

Scheiden Empfängerinnen und Empfänger von Dienst- oder Amtsbezügen während des laufenden Jahres aus dem bremischen öffentlichen Dienst aus, um ohne Unterbrechung bei einem anderen öffentlichen Dienstherrn ernannt zu werden, erhalten sie die entsprechenden Anteile der jährlichen Sonderzahlung nach den im letzten Monat vor dem Ausscheiden zustehenden Bezügen.

Absatz 4:

Ziel der Regelung ist, dass vor der endgültigen Klärung der Rechtslage keine Sonderzahlung erfolgt.

Absatz 5:

Die außergewöhnlichen Versorgungsbezüge des Unterhaltsbeitrages und der Unterhaltsleistung aufgrund Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung berechtigen Versorgungsempfängerinnen und -empfänger nicht zum Bezug von Sonderzahlung.

Bei einem Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis handelt es sich immer um einen partiellen Gnadenerweis. Ein Anspruch auf Sonderzahlung besteht jedoch in den Fällen, in denen ein Gnadenerweis in vollem Umfang erteilt worden ist.

Zu § 5:

§ 34 sieht für die Personalausgaben im Bereich der in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Ämter Vergaberahmen vor.

Grundlage sind dabei die Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2001 und damit auch die Sonderzuwendung sowie das Urlaubsgeld in der Höhe, in der diese Zahlungen 2001 gewährt wurden. Die durch dieses Gesetz vorgenommene Kürzung der Bezüge würde sich ohne Anpassung des Besoldungsdurchschnitts 2001 nicht auf die Höhe des Vergaberahmens auswirken. Beamtinnen und Beamte, deren Ämter in der Bundesbesoldungsordnung W ausgewiesen sind, wären demzufolge trotz Kürzung ihrer individuellen Sonderzahlung besser gestellt als die Übrigen, da die eingesparten Mittel als Leistungsbezüge in das System zurück zu geben wären. Die angestrebten Einsparungen im Personalbereich des Landes würden auch nicht erreicht, wenn einzelne Besoldungsgruppen von den Kürzungen nicht erfasst werden.

Zu § 6:

Die Vorschrift benennt den Berechtigtenkreis nach dem bisherigen Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger vom 23. Februar 1965.

Zu § 7:

Die eindeutige Festlegung eines Stichtages dient der Eindeutigkeit und Praktikabilität.

Zu § 8:

Ehemalige Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter der Stadt Bremerhaven und deren Hinterbliebene, die eine zusätzliche Rente nach dem Ortsgesetz betreffend eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten der Stadt Bremerhaven vom 24. März 1956 (Brem.GBl. S. 31) in der Fassung des Ortsgesetzes vom 5. Dezember 1956 (Brem.GBl. S. 155) oder nach dem Ortsgesetz betreffend eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der invalidenversicherungspflichtigen Beschäftigten (Arbeiter) der Stadt Bremerhaven vom 24. März 1956 (Brem.GBl. S. 33) in der Fassung des Ortsgesetzes vom 5. Dezember 1956 (Brem.GBl. S. 155) erhalten, hatten Anspruch auf eine Sonderzuwendung nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung an Beamte, Richter und Versorgungsberechtigte vom 23. Mai 1965.

Im Zuge der Vereinheitlichung des Besoldungsrechts wurde das Bremische Sonderzuwendungsgesetz mit Wirkung vom 1. Juli 1975 durch das bundeseinheitlich geltende Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung ersetzt. Die landesrechtlich geltenden Vorschriften über Sonderzuwendung traten außer Kraft, soweit sie den vom neuen Sonderzuwendungsgesetz erfassten Personenkreis betrafen, nämlich Beamtinnen/Beamte, Richterinnen/Richter, Versorgungsempfängerinnen/-empfänger, nicht einbezogen waren die Empfängerinnen und Empfänger von zusätzlichen Renten. Für diese galt das Sonderzuwendungsgesetz aus dem Jahre 1965 fort.

Da die bremischen Regelungen zur Sonderzuwendung nicht an das Bundesrecht angeglichen wurden, hier ist die Sonderzuwendung seit 1993 festgeschrieben und beträgt zurzeit 84,29 v. H., erhielten die Empfängerinnen und Empfänger von zusätzlichen Renten 100 v. H. als Sonderzuwendung.

In Bremen wurde gleichzeitig mit der Aufhebung des dortigen Gesetzes betreffend die Alters- und Hinterbliebenennversorgung der bremischen Angestellten im Jahre 1982 ein Anspruch auf Sonderzuwendung für diesen Personenkreis ausgeschlossen.

Künftig besteht auch für die Empfängerinnen und Empfänger zusätzlicher Renten nach dem Bremerhavener Ortsgesetz kein Anspruch mehr auf Zahlung einer Sonderzuwendung. Für bis zum 31. Dezember 2003 vorhandene Zahlfälle erfolgt im Rahmen einer Übergangsregelung der stufenweise Abbau der Sonderzuwendung im Laufe von drei Jahren.

Zu § 9: Absatz 1 Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und das Urlaubsgeldgesetz wurden durch Artikel 18 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 aufgehoben. Nach Artikel 18 Abs. 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 waren diese Gesetze bis zum In-Kraft-Treten landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden.

Absatz 2:

Durch die Vorschrift wird klargestellt, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2004 das bisherige Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung an Beamte, Richter und Versorgungsberechtigte nicht mehr anzuwenden ist.

Zu Artikel 2 (Senatsgesetz) Redaktionelle Anpassung.

Zu Artikel 3 (Bremisches Sonderzahlungsgesetz)

Zu Nr. 1 und 2

Die Änderung sieht im Jahr 2005 eine weitere Absenkung der Sonderzahlung um 5 Prozentpunkte ab Besoldungsgruppe A 7 vor.

Zu Nr. 3:

Die Regelung für das Jahr 2005 soll bis zum 31. Dezember 2005 auf eine erforderliche Anpassung ab 2006 überprüft werden. Dabei ist die Situation der öffentlichen Haushalte und der dann maßgebende Stand der Tarifverträge im öffentlichen Dienst zu berücksichtigen. Zur Vermeidung eines regelungsfreien Zeitraums gelten die für 2005 maßgebenden Sätze zunächst weiter.

Zu Artikel 4 (In-Kraft-Treten) Regelt das In-Kraft-Treten.