Auskünfte nach dem Bundeszentralregistergesetz

Wir fragen die Landesregierung:

Wie häufig hat die Landesregierung (Staatskanzlei und Fachressorts) und haben ihr nachgeordnete Behörden (ausgenommen Gerichte und Staatsanwaltschaften) in der Zeit zwischen dem 8. Mai 2006 und dem 30. November 2009 eine unbeschränkte Auskunft nach dem Bundeszentralregistergesetz eingeholt (bitte aufgliedern nach Jahren, Verwendungszweck und Behörden)?

Das Ministerium der Justiz hat die Große Anfrage namens der Landesregierung ­ Zuleitungsschreiben des Chefs der Staatskanzlei vom 3. Februar 2010 ­ wie folgt beantwortet: Frage: Wie häufig hat die Landesregierung (Staatskanzlei und Fachressorts) und haben ihr nachgeordnete Behörden (ausgenommen Gerichte und Staatsanwaltschaften) in der Zeit zwischen dem 18. Mai 2006 und dem 30. November 2009 eine unbeschränkte Auskunft nach dem Bundeszentralregistergesetz eingeholt (bitte aufgliedern nach Jahren, Verwendungszweck und Behörden)? Auskünfte aus dem Bundeszentralregister unterliegen aus einer Reihe von Gründen, insbesondere aus Gründen des Datenschutzes, strengen Vorgaben. Die Auskunft aus dem Register wird grundsätzlich in der Form eines Führungszeugnisses (§§ 30 ff. Bundeszentralregistergesetz ­ BZRG ­) oder in der Form der unbeschränkten Auskunft (§§ 41 ff. BZRG) erteilt.

Neben der registerrechtlichen Zulässigkeit einer Anfrage unterliegt das Abfragerecht der die Daten erhebenden Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen weiteren Einschränkungen:

Das Bundeszentralregistergesetz ist als besondere Regelung des Datenschutzrechts stets unter Beachtung des sog. Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1983 anzuwenden. Danach gewährleistet das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Dieses Recht findet dort seine Grenzen, wo „überwiegende Allgemeininteressen" berührt sind. Die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen von ihrem Recht nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG in der Folge nur unter Beachtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und den alle Behörden bindenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Gebrauch machen.

Es ist festzustellen, dass die Landesregierung im genannten Zeitraum ihre Praxis fortgesetzt hat, ausschließlich bei der Ausübung hoheitlicher Aufgaben Abfragen zu tätigen, nicht jedoch im Zusammenhang mit privatwirtschaftlicher Betätigung. Auch die Weitergabe von durch Auskünfte des BZR erlangten Informationen an private Dritte ist rechtlich nicht abgedeckt.

Im Übrigen verweist die Landesregierung auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 2667 (Landtagsdrucksache 15/4176).

Dies vorweggeschickt, beantworte ich seitens der Landesregierung die Große Anfrage wie folgt:

1. Staatskanzlei: Ergänzend hat die Staatskanzlei ausgeführt:

Im Ordensreferat der Staatskanzlei werden im Vorfeld der Verleihung von Orden und Ehrenzeichen des Bundes und des Landes die erforderlichen Prüfverfahren durchgeführt. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion wird dabei regelmäßig beteiligt. Zur Prüfung gehört u. a. auch die Feststellung der Ordenswürdigkeit der auszuzeichnenden Person. Hierzu erfolgt die Einholung von Auskünften aus dem Bundeszentralregister nach § 31 BZRG in etwa 400 Fällen pro Jahr. In wenigen Ausnahmefällen (durchschnittlich ca. zehn Fälle pro Jahr) werden die BZR-Auskünfte von der Staatskanzlei gem. § 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG direkt eingeholt.

2. Landesvertretung Ergänzend hat die Landesvertretung ausgeführt:

Die Mitarbeiter der Landesvertretung haben aufgrund der wahrzunehmenden Aufgaben ständig Kontakte zu sicherheitsrelevanten Bereichen, wie z. B. durch die Teilnahme an Bundestagsausschüssen und Bundesratssitzungen. Die aufgeführten Anfragen erfolgen gem. § 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG.

3. Ministerium des Innern und für Sport

Für das Jahr 2006 ist eine Unterscheidung, welche Abfragen in der 14. Wahlperiode und welche Abfragen in der 15. Wahlperiode durchgeführt wurden, organisatorisch nicht möglich.

Ergänzend hat das Ministerium des Innern und für Sport ausgeführt:

Mit 2 144 Abfragen im Zeitraum 2006 bis 2009 erfolgte die Masse dieser Abfragen im Rahmen der jeweiligen Auswahlverfahren zur Einstellung in den rheinland-pfälzischen Polizeidienst. Diese Abfragen wurden für alle Bewerberinnen und Bewerber vorgenommen, die das Auswahlverfahren bestanden hatten. Neben dem Bestehen des Auswahlverfahrens ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 der Laufbahnverordnung für den Polizeidienst eine weitere Voraussetzung für die Einstellung in den Polizeidienst, dass die Bewerberinnen und Bewerber nicht vorbestraft sind. Dieser Feststellung dienten diese BZR-Abfragen.

Jahr Behörde Anzahl Verwendungszweck 2008 Staatskanzlei 2 Landessicherheitsüberprüfungsgesetz 2006 bis Staatskanzlei ca. 1 Nr. 3 BZRG. Anfragen im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG werden somit nicht gestellt.

Die Auskunftsersuchen dienen der Erledigung der Sicherheitsaufgaben der Verfassungsschutzbehörde im Rahmen eigener Maßnahmen oder übertragener Mitwirkungsaufgaben (Sicherheitsüberprüfungen) nach dem Landesverfassungsschutzgesetz Rheinland-Pfalz.

Eine Statistik über BZR-Abfragen wird durch die Verfassungsschutzbehörde Rheinland-Pfalz nicht geführt.

Eine auf Bitte der Verfassungsschutzbehörde Rheinland-Pfalz erfolgte Erhebung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) ­ BZR-Abfragen erfolgen automatisiert über dieses Amt ­ ergab für das Jahr 2009 insgesamt 921 Auskunftsersuchen durch die Verfassungsschutzbehörde Rheinland-Pfalz.

Hinweis zu Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten (§ 41 Abs. 1 Nr. 5 BZRG) Rheinland-pfälzische Polizeidienststellen haben im Jahr 2009 insgesamt 4 728 BZR-Abfragen zu Zwecken der Verhütung und Verfolgung von Straftaten getätigt. Vergleichszahlen aus den Vorjahren liegen nicht vor und lassen sich auch nicht auf andere Weise nachermitteln.

Hinweis zu Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 BZRG)

Im Einbürgerungsbereich ist in allen Einbürgerungsfällen, in denen der Antragsteller das 14. Lebensjahr vollendet hat, eine entsprechende Auskunft einzuholen. In Einzelfällen wird auf entsprechende Auskünfte verzichtet, wenn sonstige Einbürgerungsvoraussetzungen unzweifelhaft nicht vorliegen. Statistiken über die veranlassten Zentralregisterauskünfte werden bei den Einbürgerungsbehörden nicht geführt. Einen Anhalt für den zahlenmäßigen Umfang von Auskunftsersuchen an das BZR vermag die Einbürgerungsstatistik, welche jahrgangsweise erstellt wird, zu liefern. Danach wurden in den Jahren 2006 bis 2008 in Rheinland-Pfalz 18 758 Ausländerinnen und Ausländer eingebürgert. Davon waren 15 815 Personen 15 Jahre oder älter. Eingebürgerte, die das 14. Lebensjahr vollendet hatten, sind in der Einbürgerungsstatistik in die Altersgruppe der zehn bis 14 Jahre alten Personen einbezogen; sie können nicht gesondert ausgewiesen werden. Statistische Angaben über Einbürgerungen im Jahr 2009 liegen derzeit noch nicht vor.

Neben den Fällen, in denen die Einbürgerung in dem Zeitraum zwischen 2006 und 2008 vollzogen wurde, gibt es Einbürgerungsverfahren, in denen die Behörde zunächst eine Einbürgerungszusicherung erteilt mit der Maßgabe, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Vor der Erteilung der Einbürgerungszusicherung wird bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, gleichfalls eine unbeschränkte Registerauskunft eingeholt. Die diesbezüglichen Fallzahlen werden statistisch nicht erfasst.

Hinweis zu Ausländerbehörden, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht (§ 41 Abs. 1 Nr. 7 BZRG) § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regelt, in welchen Fällen eine Sicherheitsanfrage nach § 73 Abs. 2 AufenthG für ausländerrechtlich handlungsfähige Personen durchzuführen ist. Die Sicherheitsanfrage beinhaltet danach eine unbeschränkte Zentralregisterauskunft

­ vor Erteilung einer Niederlassungserlaubnis,

­ vor Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG sowie

­ in den in den nach Anlage 1 oder 2 bestimmten Fällen:

­ vor erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis,

­ vor Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis,

­ vor erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Inhaber einer Aufenthaltsgestattung,

­ vor erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Inhaber einer Duldung und

­ bei Erteilung einer Duldung im Falle einer Verteilung nach § 15 a AufenthG, insbesondere bei Anhaltspunkten für Voraufenthalte als Ergebnis einer Auswertung von Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und -sicherung nach § 49 AufenthG.

Von einer Sicherheitsabfrage kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn aufgrund der bekannten Lebensumstände nicht mit sicherheitsrelevanten Erkenntnissen zu rechnen ist, so dass sich ein Verzicht auf die Anfrage aufdrängt. Dies bedeutet, dass mit Ausnahme geforderte Sicherheitsabfragen die Ausländerbehörden nach ihrem Ermessen Auskunft aus dem BZR erbitten, z. B. bei Verdachtsmomenten oder Anhaltspunkten. Es ist jeweils vom Einzelfall abhängig, ob eine Sicherheitsanfrage gerechtfertigt ist.

Die jeweiligen Ausländerbehörden führen keine Aufzeichnungen über die von ihnen vorgenommenen BZR-Anfragen.

Hinweis zu den für waffenrechtliche Erlaubnisse zuständigen Behörden

Eine unbeschränkte Zentralregisterauskunft ist im Bereich des Waffenrechts zur Feststellung der Zuverlässigkeit (§§ 4, 5 Waffengesetz ­ WaffG) durch die unteren Waffenbehörden erforderlich bei

­ gesetzlich verordneten Regelüberprüfungen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit.