Sonntagsverkauf von Schuhwaren in Hauenstein

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie beurteilt die Landesregierung die Verkaufsöffnung von Schuhgeschäften in Hauenstein an Sonn- und Feiertagen im Hinblick auf das Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz?

2. Wie überprüft die zuständige Aufsichtsbehörde, dass nur Schuhe, die für die Gemeinde Hauenstein kennzeichend sind, in den Verkaufsstellen angeboten werden?

3. Ist der Landesregierung der Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße in dem Verfahren 7 L 635/01.NW bekannt und welche Konsequenzen zieht die Landesregierung aus den dortigen Ausführungen zum Begriff der „kennzeichnenden Waren" und daraus folgenden „sehr starken Zweifeln" an der Rechtmäßigkeit des Sonntagsverkaufs?

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 12. Februar 2010 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Für Verkaufsstellen in bestimmten Orten werden nach dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351) bei speziellen Gegebenheiten Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsverkaufsverbot zugelassen. In Kurorten und in Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten dürfen die dortigen Verkaufsstellen gemäß § 9 Abs. 2 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz in Verbindung mit § 4 Satz 1 der Verordnung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zur Durchführung des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 30. Mai 2007 (Staatsanzeiger S. 955) an 40 dem 1. November vorausgehenden Sonn- und Feiertagen zwischen 11.00 und 20.00 Uhr für die Dauer von bis zu acht Stunden geöffnet sein. Da Hauenstein als Luftkurort anerkannt ist, fällt die Gemeinde unter die Ausnahme.

Die Aufsicht über die Einhaltung des Warenkatalogs des § 9 Absatz 2 des Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz obliegt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Nr. 5.6 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und des technischen Gefahrenschutzes vom 26. September 2000 (GVBl. S. 379), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 297), den jeweiligen Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeindeverwaltungen oder Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, im Fall der Ortsgemeinde Hauenstein also der Verbandsgemeinde Hauenstein.

Vertreter der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein haben stets schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass Schuhe für den Luftkurort Hauenstein als ortstypisch kennzeichnende Waren anzusehen sind. Dabei wurde erläutert, dass Hauenstein mit der Produktion von mehr als 500 000 Schuhen im Jahr als größtes Schuhdorf der Republik gilt. Im Verlauf der industriellen Entwicklung seien dort mehr als 35 Schuhproduktionsstätten unterhalten worden und dabei mehr als 4 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der gesamten Region beschäftigt gewesen. Die Region Westpfalz sei wie keine andere Region in Deutschland in einer einzigartigen Weise seit über einem Jahrhundert durch die Tradition des Schuhhandwerks und des Schuhhandels geprägt. Ein Schuhmuseum erinnert an die Blütezeit. Die touristische Bedeutung der Schuhproduktion wurde von der Verbandsgemeinde Hauenstein durch entsprechende Publikationen belegt.

Diese Auffassung wird aus Gründen der Beachtung der kommunalen Kompetenz Hauensteins von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier und der Landesregierung Rheinland-Pfalz anerkannt.

Zu 2.: § 9 Abs. 2 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz in Verbindung mit § 4 Satz 1 der Verordnung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zur Durchführung des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz lässt neben der Abgabe von Waren, die für den Ort kennzeichnend sind, auch die Abgabe von Badegegenständen, Devotionalien, Getränken, Milch und Milcherzeugnissen, frischen Früchten, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen, Bild- und Tonträgern, Zeitungen und Zeitschriften während der freigegebenen Öffnungszeiten zu.

Die Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein weist zu Beginn eines jeden Jahres die an den Sonntagsverkäufen teilnehmenden Gewerbebetriebe auf die rechtlichen Bestimmungen hin und gibt die Öffnungszeiten und Öffnungstage bekannt. Gleichzeitig fordert sie zur strikten Einhaltung des festgelegten ortstypischen Warenangebots wie „Schuhe, Wanderschuhe und Wanderausstattung" beim Sonntagsverkauf auf.

Zu 3.: Das Verwaltungsgericht Neustadt hatte in dem Beschluss vom 26. April 2001 (Aktenzeichen 7 L 635/91.NW) bei der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung und vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage nach dem früher geltenden Gesetz über den Ladenschluss lediglich zum Ausdruck gebracht, dass Zweifel dahingehend bestehen, ob die Verkaufsöffnung von Schuhgeschäften an Sonn- und Feiertagen von der Privilegierung des § 10 des Gesetzes über den Ladenschluss gedeckt sei. Die beschließende Kammer hatte aber weiter ausgeführt, dass sie keine abschließende Entscheidung zur Rechtmäßigkeit treffe.

Die Verbandsgemeinde Hauenstein, der insoweit die Aufsicht obliegt, stand aber auf dem Standpunkt, dass der Verkauf von Schuhen gemäß § 10 des damaligen Gesetzes über den Ladenschluss rechtmäßig war, da es sich um Waren handelt, die für Hauenstein kennzeichnend sind. Diese Auffassung wurde ­ wie bereits in der Antwort zu Frage 1 dargestellt ­ aus Gründen der Beachtung der kommunalen Kompetenz Hauensteins von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als zuständige Aufsichtsbehörde und der Landesregierung Rheinland-Pfalz respektiert.