Rundfunk

(4) Die Landesmedienanstalt weist den beteiligten privaten Veranstaltern entsprechend der Vereinbarung nach Absatz 3 Übertragungskapazitäten, die ihr im Verfahren nach § 4 zugeordnet wurden, zu. § 7 findet insoweit keine Anwendung. Die Landesmedienanstalt gibt in der Zuweisung an, für welche Angebote die Übertragungskapazitäten genutzt werden dürfen. § 16 a Abs. 4 gilt entsprechend.

8. In Abschnitt 3 wird nach § 16 folgender § 16 a eingefügt: § 16 a Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten und technische Bündelung:

(1) Die Landesmedienanstalt weist privaten Anbietern freie digitale terrestrische Übertragungskapazitäten auf Antrag zu. Die Zuweisung kann für vollständige Rundfunkkanäle, Programmäquivalente oder sonstige Teilkapazitäten erfolgen. Die Landesmedienanstalt gibt in der Zuweisung an, für welche Angebote die Übertragungskapazitäten genutzt werden dürfen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 7 bis 16 entsprechend.

(2) Die Landesmedienanstalt berücksichtigt bei der Zuweisung, dass das Gesamtangebot der digital terrestrisch verbreiteten öffentlich-rechtlichen und privaten Angebote die Vielfalt der bestehenden Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringt. Kein Angebot darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft oder einer Weltanschauung dienen.

(3) Rundfunkangebote und Mediendienste haben in der Regel Vorrang vor sonstigen Angeboten.

(4) Will ein Anbieter andere als in der Zuweisung angegebene oder wesentlich veränderte Angebote über die ihm zugewiesenen Übertragungskapazitäten verbreiten, so ist ein Verfahren entsprechend § 11 Abs. 4 durchzuführen.

(5) Werden in einem Fernsehkanal Angebote mehrerer Anbieter verbreitet, so verständigen sich die Anbieter über die Zuweisung von Datenraten bei der Zusammenstellung des Datenstromes (Multiplexing). Wird keine Einigung erzielt, trifft die Landesmedienanstalt eine Entscheidung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn in einem Rundfunkkanal Angebote öffentlich-rechtlicher und privater Anbieter übertragen werden. Das Nähere regelt die Landesmedienanstalt unter Berücksichtigung der besonderen Belange des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Satzung.

9. § 32 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: 2. Rundfunkprogramme, deren terrestrischer Empfang am 1. Dezember 2003 im Land Bremen ohne besonderen Antennenempfang allgemein möglich war.

Artikel 2:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ANLAGE 2

Begründung des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Landesmediengesetzes

I. Allgemeines:

Die im Sommer 2002 verabschiedete Änderung des zur Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) wird mit diesem Gesetz weiter fortentwickelt. Erforderlich wurde dies, um den veränderten Anforderungen, die sich aus der Einführung von DVB-T zwischenzeitlich ergeben haben, Rechnung zu tragen.

Der nun vorgelegte Änderungsvorschlag soll einen reibungslosen Übergang zu DVB-T ermöglichen, Rechtssicherheit gewährleisten und die zukünftige Entwicklung berücksichtigen. Des Weiteren wird die ohnehin geplante Reform des Zuordnungsverfahrens mit dem aktuellen Gesetzesvorhaben verbunden, um eine mehrfache Änderung dieses Gesetzesabschnitts innerhalb kurzer Zeit zu vermeiden.

II. Einzelbegründung zu Artikel 1

Zur Inhaltsübersicht

Durch die nachfolgenden Änderungen ist das Inhaltsverzeichnis entsprechend anzupassen, es handelt sich hier lediglich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen):

Bislang ging die Definition von Übertragungskapazitäten von der analogen Übertragung aus. Die Bestimmung in Absatz 7 wird nunmehr den technischen Veränderungen angepasst, die sich durch die Digitalisierung der Übertragungswege ergeben.

Zu § 3 (Zuordnungsentscheidung): Öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten konnten Übertragungskapazitäten bislang nur für gesetzlich für die Freie Hansestadt Bremen bestimmte Programme (d. h. Programme, die entweder aufgrund des RBG oder aufgrund staatsvertraglicher Bestimmungen speziell oder auch für die Freie Hansestadt Bremen veranstaltet werden) zugeordnet werden. Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 schafft die Möglichkeit, Angebote, z. B. für dritte Programme anderer Rundfunkanstalten zuzuordnen. In Knappheitssituationen vorrangig zu berücksichtigen sind allerdings die gesetzlich für die Freie Hansestadt Bremen bestimmten Programme (Abs. 2).

Die Ergänzung in Abs. 1 Satz 2 und 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass bei digitaler Übertragung mehrere Programme bzw. sonstige Angebote in einem während bei analoger Übertragung nur ein Programm je Kanal verbreitet werden kann. Ein Rundfunkkanal kann entweder vollständig einem Antragsteller zugeordnet oder durch die Zuordnung von einzelnen Programmplätzen bzw. sonstigen Teilkapazitäten auf mehrere Antragsteller aufgeteilt werden.

Die neue Vorrangregelung des Absatz 2 Satz 1 beinhaltet mit der Formulierung gesetzlich für die Freie Hansestadt Bremen bestimmte Programme eine Präzisierung abgestellt wurde.

Zuordnungsentscheidungen werden wie bisher für mindestens zwei, höchstens zehn Jahre getroffen. Im Interesse der Planungssicherheit für die Zuordnungsempfänger wird die Überprüfungsmöglichkeit nach zwei Jahren abgeschafft (§ 3 Abs. 4 LMG).

Bei der Änderung in Absatz 5 handelt es sich um eine Klarstellung, der des LMG bestehende, also die analoge Nutzung beschränkt; Kapazitäten für die digitale Übertragung waren seinerzeit noch nicht zugeordnet.

Die neue Regelung in Absatz 6 ermächtigt öffentlich-rechtliche Programmanbieter, die ihnen zugeordneten Übertragungskapazitäten auch für andere öffentlich-rechtliche Angebote als die eigenen zu nutzen. Damit kann der Rundfunkanstalt ein gewisser Freiraum eröffnet werden. In der Zuordnungsentscheidung wird zwar angegeben, für welche Angebote die jeweiligen Übertragungskapazitäten bestimmt sind.

Die Rundfunkanstalten haben aber die Möglichkeit, später auch andere öffentlichrechtliche Angebote zu übertragen. Insofern unterliegen sie nur einer vorherigen Anzeigepflicht, ferner müssen sie die Grundsätze des Abs. 2 (Vorrang der gesetzlich für die Freie Hansestadt Bremen bestimmten Programme; im Übrigen Auswahl im Interesse der Steigerung der inhaltlichen Auswahlmöglichkeiten im Gesamtangebot des Fernsehens) sowie die Belange der Rundfunkteilnehmer beachten. So soll kommen. Ferner dürfen gesetzlich für die Freie Hansestadt Bremen bestimmte Programme nicht zugunsten anderer Inhalte aus dem Bouquet entfernt werden. Des Weiteren wäre es unzulässig, wenn ein Programm/Angebot in identischer Form mehrfach übertragen würde; bei unterschiedlichen Regionalfenstern in einem einheitlichen Rahmenprogramm handelt es sich dagegen nicht um ein identisches Angebot in diesem Sinne. Eigene Angebote liegen beispielsweise auch bei Kooperationsprojekten vor, wenn die Inhalte zu mindestens 50 % von der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt verantwortet werden.

Zu § 4:

Das Zuordnungsverfahren wird neu geregelt. Die bisherigen Vorschriften werden fortentwickelt, so dass das Verfahren schneller und effizienter abgewickelt werden kann. Wie bisher werden Zuordnungsentscheidungen erst nach Ausschreibung getroffen, antragsberechtigt sind weiterhin öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten oder die Landesmedienanstalt. Um das Verfahren zu effektivieren, werden unstreitige Zuordnungsentscheidungen, insbesondere dann, wenn nur ein Antrag vorliegt und somit kein Entscheidungsspielraum besteht (Abs. 2), direkt von der Senatskanzlei getroffen. Bei konkurrierenden Anträgen wirkt die Senatskanzlei zunächst auf eine sachgerechte Verständigung unter den Bewerbern hin. Falls keine Einigung erzielt wird, wird ein Schiedsverfahren durchgeführt. Dadurch wird die verfassungsrechtlich erforderliche Staatsferne der Zuordnungsentscheidung sichergestellt. Die Zusammensetzung der Schiedsstelle ist abhängig von der Anzahl der Bewerber um die zu vergebende Übertragungskapazität. In jedem Fall ist eine gewährleistet. Zum Vorsitzenden der Schiedsstelle nach Absatz 3 sollte möglichst ein neutrales Mitglied gewählt werden.

Nach Absatz 5 fertigt die Senatskanzlei die Entscheidung der Schiedsstelle aus.

Dazu zählt auch die entsprechende Zustellung an alle Antragsteller.

Zu § 5:

Die Anpassung in Absatz 3 ist eine Folgeänderung, da die Vorschriften über das Zuordnungsverfahren modifiziert werden. Statt des ehemaligen Zuordnungsausschusses werden nunmehr die potentiell Betroffenen direkt angehört.

Zu § 6:

§ 6 beinhaltet ganz überwiegend die Übergangsvorschriften für die Einführungsphase von DVB-T, die z. T. bereits im enthalten sind (§ 3 Abs. 6 bis 8 a. F.).

Wenn der Analog-Digital-Übergang vollzogen ist, kann diese Regelung ersatzlos der dort genannten Fünfjahresfrist.

Die Regelung in Absatz 4 ermöglicht eine Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprechend dem Ergebnis der Vereinbarung zwischen Rundfunkveranstaltern und Landesmedienanstalten gemäß § 6 Abs. 3 n. F. (§ 3 Abs. 8 a. F.) ohne vorherige Ausschreibung. Dieser Verzicht auf Ausschreibungen betrifft nur die Kapazitäten, die den Veranstaltern im Rahmen der Vereinbarung bereits in Aussicht gestellt wurden. Danach sollen die privaten Senderfamilien (RTL Television bzw. Media AG) ebenso wie die öffentlich-rechtlichen Anstalten (Radio Bremen, ZDF) jeweils einen Fernsehkanal für ihre Angebote erhalten.

Nicht in § 6 als neue Übergangsvorschrift für DVB-T übernommen werden die Sätze 2 ff. der alten Fassung des § 3 Abs. 6. Stattdessen findet sich eine an die aktuelle Entwicklung angepasste Regelung zum technischen Multiplex nun in dem neu gefassten § 16 a Abs. 5

Zu § 16 a:

§ 16 a enthält die allgemein für die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten an private Anbieter geltenden Vorschriften. Demgegenüber gilt die Spezialvorschrift des § 6 Abs. 4 nur für die Übertragungskapazitäten, die von der Vereinbarung nach § 6 Abs. 3 n. F. (§ 3 Abs. 8 a. F.) erfasst sind. Die Zuweisung weiterer Übertragungskapazitäten richtet sich nur nach § 16 a.

Parallel zur Zuordnungsregelung in § 3 Abs. 1 trägt § 16 a Abs. 1 Satz 2 bei der Zuweisung an private Anbieter dem Umstand Rechnung, dass bei digitaler Übertragung mehrere Programme bzw. sonstige Angebote in einem Rundfunkkanal übertragen werden können, während bei analoger Übertragung nur ein Programm je Kanal verbreitet werden kann. Die Landesmedienanstalt kann einen Rundfunkkanal, der ihr zugeordnet ist, entweder vollständig einem Antragsteller zuweisen oder durch die Zuweisung von Teilkapazitäten auf mehrere Antragsteller aufteilen.

Satz 3 gewährleistet ebenso wie die gleichlautende Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 3 n. F., dass die Landesmedienanstalt bei der Vergabe knapper Übertragungskapazitäten ­ wie bereits in der analogen Terrestrik ­ die Entscheidung trifft, welche privaten Angebote verbreitet werden.