Sozialversicherung

Die Beratung und Information von Arbeitgebern wurde in den letzten Jahren wesentlich verbessert. Beratung und Information finden durch die Agenturen für Arbeit, ARGEn, Integrationsfachdienste und Integrationsfirmen statt.

· Die Zuschüsse an Berufsbegleitende Dienste haben das Ziel, Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Behinderte bei der Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu unterstützen.

· Die Integrationsfachdienste (IFD) haben geeignete Arbeitsplätze akquiriert, arbeitslose Schwerbehinderte intensiv eingearbeitet und betreut. Die Vermittlungsquote der Integrationsfachdienste liegt bei circa 39 Prozent. Durch die Berufsbegleitung der Integrationsfachdienste werden Arbeitsplätze gesichert und ein Rückgang an Kündigungen erreicht.

· Die Landesregierung, die Arbeitsverwaltung und das Integrationsamt haben in den letzten Jahren eine Reihe von Integrationsprojekten initiiert und gefördert. Auf diesem Weg konnten über 700 Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zur Verfügung gestellt werden.

· Modellprojekte zum Übergang von der Schule in den Beruf (zum Beispiel Berufsausbildung ohne Barrieren/Mainzer-Arbeits-Coach) haben dazu beigetragen, Schülerinnen und Schülern neue Wege ins Arbeitsleben zu eröffnen. Die Integrationsfachdienste betreuen im Schuljahr 2009/2010 über 450 Schülerinnen und Schüler.

Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen und Alternativen in Rheinland-Pfalz Behinderte Menschen bilden in Deutschland keine homogene Gruppe. Sie benötigen in bestimmten Bereichen besonders förderliche beziehungsweise erleichternde Lebensbedingungen, um ihre Potenziale verwirklichen zu können.

Die Heterogenität zeigt sich in der unterschiedlichen Armutsbetroffenheit, aber auch in der Vielfalt unterstützender Angebote. Unter dem Gesichtspunkt der Armut ist vor allem der Zugang zum Arbeitsmarkt und das Sondersystem der Werkstätten für behinderte Menschen relevant.

Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

In Rheinland-Pfalz arbeiten rund 13.700 Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen, ca. 5.600 Frauen und ca. 8.100 Männer.

Der durchschnittliche Werkstattlohn beträgt monatlich 177,31 Euro und setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag. Der Werkstattlohn ist nur (ein geringer) Teil des Einkommens, dazu kommt in der Regel die Grundsicherung oder Rente.

Das Werkstättenrecht und das Leistungsrecht sind in der Vergangenheit überwiegend so ausgestaltet worden, dass es kaum Anreize für den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gibt. Das Werkstättenrecht garantiert Menschen mit Behinderungen, die die Leistungsvoraussetzungen erfüllen, unabhängig von der Auftragsund Ertragslage einen Werkstattarbeitsplatz.

Nach 20 Jahren ununterbrochener Beitragszahlung erhalten behinderte Menschen in Werkstätten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie wird unabhängig davon gezahlt, ob die Beschäftigten weiter in der WfbM arbeiten. Der Rentenhöhe liegt ein fiktives Arbeitsentgelt und nicht der tatsächliche Arbeitsverdienst zugrunde.

Integrationsfirmen

Als Alternative zur Werkstatt für behinderte Menschen fördert das Land Rheinland Pfalz seit einigen Jahren mit Erfolg Integrationsfirmen. Diese leisten einen wichtigen Beitrag, um Menschen mit Behinderungen den Übergang auf den ersten Arbeitsmarkt zu erleichtern und das gesetzlich verbriefte Recht behinderter Menschen auf Teilhabe am Arbeitsleben zu stärken. Derzeit stehen landesweit über 700 Integrationsarbeitsplätze für behinderte Menschen zur Verfügung. Ein weiterer Ausbau ist beabsichtigt.

Budget für Arbeit

Das rheinland-pfälzische Modellprogramm „Budget für Arbeit" ist ein Instrument, um Menschen mit Behinderungen den Übergang aus der Werkstatt für behinderte Menschen auf den ersten Arbeitsmarkt zu erleichtern. Arbeitgeber, die Werkstattbeschäftigte sozialversicherungspflichtig und tariflich entlohnt einstellen, erhalten als sogenannten „Nachteilsausgleich" einen Zuschuss zu den Lohnkosten in Höhe von in der Regel 70 Prozent. Mit dieser Unterstützung konnte zum 1. April 2009 der 100. Budgetnehmer in ein Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelt werden.

Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung

Durch das Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung vom 22. Dezember 2008 wurde mit Unterstützung des Landes Rheinland-Pfalz ein neuer Fördertatbestand geschaffen, der es ermöglicht, dass Menschen mit Behinderungen mit besonderem Unterstützungsbedarf außerhalb von Werkstätten für behinderte Menschen in sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen eingegliedert werden können.

Für diese Personengruppe fehlte bisher eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, mit der ihre Leistungsfähigkeit bei individuell angepassten Bedingungen so entwickelt wird, dass eine Eingliederung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich wird.

Der Grundsatz „erst platzieren, dann qualifizieren" ist grundsätzlich geeignet, Möglichkeiten zur Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erschließen. Das gilt für Absolventinnen und Absolventen der Förderschulen, die auf Grund ihrer Behinderung allgemeine schulische und berufliche Bildungsziele trotz besonderer Förderung und Begleitung nicht erreichen können beziehungsweise für diejenigen, für die eine andere berufsfördernde Maßnahme wegen dieser Einschränkungen ausgeschlossen ist und bei denen bereits eine wesentliche Behinderung festgestellt wurde.

Ebenso gilt die Maßnahme für Abbrecherinnen und Abbrecher beziehungsweise Abgängerinnen und Abgänger des Berufsvorbereitungsjahres bei drohender oder vorliegender wesentlicher Behinderung.

Insoweit kann der neue Fördertatbestand Unterstützte Beschäftigung (UB) einen wichtigen Beitrag zur beruflichen Integration von Menschen mit Behinderungen leisten.