Änderung des Landschaftsprogramms Bremen

Am 3. Februar 2000 hat die Bremerhavener Stadtverordnetenversammlung den Beschluss gefasst, den seit dem 13. Oktober 1977 wirksamen Flächennutzungsplan im Rahmen des 52. Änderungsverfahrens zu ändern, um die Erweiterung des vorhandenen Containerterminals zu ermöglichen und Flächen für Kompensationsmaßnahmen darzustellen sowie vorhandene Wohnbauflächen und Flächen für die Landwirtschaft in ihrem Bestand zu sichern. Das in diesem Zusammenhang notwendig gewordene Verfahren zur 11. Änderung des Flächennutzungsplans Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2001 mit dem Ziel der Änderung der Darstellung von Grünflächen in Sonderbaufläche Hafen ist am 12. September 2002 durch die Deputation für Bau (S) eingeleitet worden.

Die vorgesehenen Flächennutzungsplanänderungen stehen im Widerspruch zu den für diesen Bereich geltenden Zielen der Landschaftsplanung, wie sie im 1991 beschlossenen Landschaftsprogramm Bremen dargestellt sind. Diese sehen die Erhaltung und Entwicklung der betroffenen Landschaftsräume Außenweser mit Wurster Watt und Wurster Marsch vor.

Voraussetzung für die Aufhebung dieses Widerspruchs ist die Durchführung der 9. Änderung des Landschaftsprogramms Bremen 1991, die im Zuge der 52. Änderung des Flächennutzungsplans Bremerhaven 1977 sowie der 11. Änderung des Flächennutzungsplans Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2001 erfolgen soll. Der Änderungsbereich des Landschaftsprogramms umfasst darüber hinaus nachrichtlich den bereits realisierten Bereich des CT III/CT III a sowie

Die Deputation für Umweltschutz und Energie (L) hat in der gemeinsamen Sitzung mit der Deputation für Bau (S) am 25. März 2004 das Ergebnis der Trägerbeteiligung und der öffentlichen Auslegung zur Kenntnis genommen und dem beiliegenden Entwurf der 9. Änderung des Landschaftsprogramms Bremen zugestimmt.

Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf der 9. Änderung des Landschaftsprogramms Bremen mit der Bitte um Beschlussfassung.

Die 9. Änderung des Landschaftsprogramms Bremen hat keine finanziellen Auswirkungen.

Der Naturschutzbeirat der obersten Naturschutzbehörde wurde am 18. September 2000 beteiligt. Er lehnt die Änderung des Landschaftsprogramms ab.

Im Rahmen der Grobabstimmung hat am 16. Dezember 2002 der Gesamtverband Natur und Umweltschutz Unterweser e. V. (GNUU) als anerkannter Verband nach § 43 Abs. 2 Bremisches Naturschutzgesetz das Vorhaben aus generellen Gründen in seiner Gesamtheit abgelehnt. Im weiteren Verfahren hat der GNUU keine Anregungen und Bedenken mehr vorgebracht.

Des Weiteren haben im Rahmen der Grobabstimmung die Landesjägerschaft Bremen am 25. November 2002 und der Landesfischereiverband Bremen e. V. am 28. November 2003 als anerkannte Verbände nach § 43 Abs. 2 Bremisches Naturschutzgesetz das Vorhaben ebenfalls abgelehnt.

In dem nach § 6 des Bremischen Naturschutzgesetzes vorgeschriebenen Verfahren zur Änderung des Landschaftsprogramms Bremen hat in der Zeit vom 28. November 2003 bis 16. Januar 2004 der Verfahrensschritt der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange stattgefunden. Zeitparallel hat vom 8. Dezember 2003 bis 16. Januar 2004 die öffentliche Auslegung stattgefunden.

Im Weiteren werden die Anregungen und Bedenken behandelt, die sich inhaltlich auf die Landschaftsprogrammänderung beziehen. Daneben haben Einwender auch Anregungen und Bedenken vorgebracht, die sich auf die parallel stattfindenden Containerterminal IV beziehen und keine inhaltlich die Landschaftsprogrammänderung betreffenden Anregungen und Bedenken enthalten. Diese Einwendungen werden im Rahmen der Bauleitplanung bzw. der Planfeststellung abgehandelt.

Die zum Landschaftsprogramm vorgebrachten Anregungen und Bedenken werden im Folgenden zusammengefasst und geprüft:

1. Die Begründung der Änderung des Landschaftsprogramms ist wie folgt zu ergänzen: Abs. 3 letzter Satz der Begründung: Der Änderungsbereich des Landschaftsprogramms umfasst darüber hinaus nachrichtlich den bereits realisierten Bereich des CT III/CT III a, das Naturschutzgebiet Weserportsee sowie mehrere Grünflächen entlang der Cherbourger Straße oberhalb der ehemaligen Carl-Schurz -Kaserne. Abs. 4 Satz 3 der Begründung: Die geänderten Darstellungen für CT III/CT III a, die Grünflächen entlang der Cherbourger Straße auf der Höhe der ehemaligen Carl-Schurz-Kaserne sowie das Naturschutzgebiet Weserportsee ergeben sich nachrichtlich aus den mittlerweile dort erfolgten bauleitplanerischen Festlegungen, bereits realisierten Vorhaben und der Verordnung über das Naturschutzgebiet Weserportsee im Stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven des Senators für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz vom 21. März 1997.

Stellungnahme der obersten Naturschutzbehörde:

Das angesprochene Naturschutzgebiet Weserportsee ist nicht Bestandteil des Änderungsbereichs des Landschaftsprogramms, es steht auch inhaltlich nicht im Zusammenhang mit dem Bau des CT IV. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die drei Zielkarten des Landschaftsprogramms keine Darstellungen von Schutzgebieten nach dem enthalten. Der Forderung kann deshalb nicht gefolgt werden.

2. Die Darstellung der Grünflächen (so genannte Banane) an der Wurster Straße ist unzutreffend

Die Darstellung der so genannten Banane in den Änderungskarten 9.2. und sowie in der Anlage Änderungsbereich: Lage im Raum entspricht nicht den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes Nr. 1981 und sollte deshalb entsprechend korrigiert werden.

Stellungnahme der obersten Naturschutzbehörde:

Die Darstellung des Landschaftsprogramms wird in den Karten 9.2 und 10.2 an die Festsetzungen des Bebauungsplans 1981 angepasst. Die Anlage Änderungsbereich: Lage im Raum ist hiervon nicht betroffen.

3. Unzutreffende Bewertung der Außenweser (siehe Text auf den Seiten 75 unten und 76 oben) Bezüglich des Spiegelstrichs ­ Gewässer ist darauf hinzuweisen, dass die Einstufung der Außenweser in die Wertstufe 4 (Lebensraum mit zurzeit eingeschränktem Wert) abweicht von der Lebensraumbewertung der gutachtlichen Stellungnahme gemäß § 13 vom 19. August 2002. Auf der Grundlage der Handlungsanleitung wurde dort die Außenweser dem Biotoptyp Mäßig ausgebauter Flussunterlauf mit Tideeinfluss (FZT) zugeordnet und die Wertstufe 4 gemäß Handlungsanleitung zugewiesen (von hoher Bedeutung). hohe Bewertung erscheint vor dem Hintergrund neuerer biologischer Untersuchungen der Außenweser, die im Zusammenhang mit CT III, CT IV und dem 14-m-Ausbau durchgeführt wurden, gerechtfertigt, da diese die Bedeutung der Außenweser insbesondere für Brackwasserarten des Makrozoobenthos und ästuarine Fischfauna verdeutlicht haben. Darüber hinaus steht die Außenweser aufgrund ihrer Bedeutung als Lebensraum für FFH-relevante Wanderfische in Diskussion bezüglich einer Meldung als FFH-Gebiet.

Es wird daher angeregt, diese beiden von einander abweichenden naturschutzfachlichen Bewertungen damit zu begründen, dass die im LAPRO vorgenommene Bewertung dem damaligen Kenntnisstand über den Lebensraum Außenweser entspricht.

Eine Änderung der im LAPRO 1991 vorgenommenen Bewertung aufgrund des o. g. zwischenzeitlichen Erkenntnisgewinnes sei aber einer Fortschreibung sein.

Stellungnahme der obersten Naturschutzbehörde:

Der Einschätzung, dass die geforderte Bewertungsänderung einer zukünftigen Fortschreibung des Landschaftsprogramms vorbehalten bleiben muss, wird zugestimmt.

4. Umformulierung der Aussagen zu den Wattflächen der Außenweser (Textänderung auf Seite 89 Außenweser mit Wurster Watt)

Der 1. Satz im 1. Absatz sollte folgendermaßen geändert werden: Der einzig auf Bremerhavener Gebiet noch erhaltene Bereich am ehemaligen Strandbad, der die naturnahe Abfolge von Wattflächen und Außenweser erlebbar macht, ist in seiner Ausprägung zu erhalten. Stellungnahme der obersten Naturschutzbehörde:

Die Änderung wird in der folgenden Form übernommen: Der einzig auf Bremerhavener Gebiet noch erhaltene Bereich unmittelbar nördlich der Geestemündung, der die naturnahe Abfolge von Wattflächen und Außenweser erlebbar macht, ist in seiner Ausprägung zu erhalten.

5. Ergänzung der Darstellung in den Karten 10.2 und 11.2

Mit der Realisierung des CT IV wird das Deichvorland vor Weddewarden durch Überbauung der bisherigen Erholungsnutzung weitgehend entzogen. Der freie Zugang zum Weserufer wird durch Hafenanlagen und den verlegten Grauwallkanal weitgehend unterbunden. Das Deichvorland Weddewarden wird im geänderten F-Plan Bremerhaven als Fläche sowohl im Sinne § 5 Abs. 2 Nr. 5 als auch Nr. 10 dargestellt. Über einen Wanderweg wird ein neuer Zugang zum Wasser geschaffen. Damit sollen die Erlebbarkeit des Weserästuars erhalten bleiben.

Deshalb wird eine Übernahme dieser Wegeverbindung in die Karte 11.2 für zweckmäßig erachtet, ebenso eine Aufnahme des vorgesehenen Aussichtspunktes an der Südseite der künftigen Einmündung des Weddewarder Außentiefs auf Karte 10.2.

Stellungnahme der obersten Naturschutzbehörde:

Die vorgesehene Wegeverbindung entlang des CT IV entspricht in ihrer Qualität und Funktionsausprägung nicht den im Landschaftsprogramm dargestellten Grünverbindungen bzw. Grünzügen, bei denen es sich um mehr als nur einfache Wegeverbindungen handelt. Darüber hinaus gehört die Darstellung von Einzelelementen wie z. B. Aussichtspunkten nicht zur Planungsebene des Landschaftsprogramms. Der Anregung kann deshalb nicht gefolgt werden.