Altenheim

Datenschutzbericht 2008/2009 | 7. Polizei genutzte Gesichtserkennungssystem (GES) möglich. Es erlaubt die automatisierte Suche im großen digitalen Datenbestand (derzeit ca. 2,5 Millionen Lichtbilder) von INPOL-Z. Dieses System ist vergleichbar mit der AFISRecherche im Bereich der Daktyloskopie.

Weil diese neue Möglichkeit der Personenidentifizierung einen deutlichen Zuwachs an Lichtbildvergleichen erwarten ließ, wurde den Polizeien der Länder die Einrichtung eines eigenen Zugriffs über eine INPOL-GES-Schnittstelle angeboten.

Das datenschutzrechtliche Interesse des LfD richtete sich vor allem auf das zu erwartende zusätzliche Potential, das sich dem Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz durch diese Schnittstelle eröffnete. Die Recherche ergab, dass das Landeskriminalamt nunmehr in der Lage ist, Lichtbilder in GES einzulesen, Recherchen im Lichtbildbestand des INPOL-Z selbständig durchzuführen und bisherige Identifizierungsmöglichkeiten zu optimieren. Eine Überprüfung hinsichtlich ausreichender datenschutzrechtlicher bzw. technisch organisatorischer Anforderungen an die neue Option ist für Anfang 2010 geplant.

Umgang mit demenzkranken Menschen

Bei der Kampagne mit dem Schwerpunktthema „Demenz", einer Kooperation zwischen der Landeszentrale für Gesundheitsförderung in Rheinland-Pfalz e. V. und der Polizei, war der LfD beratend in die Vorbereitung einer Broschüre, die über den polizeilichen Umgang mit an Demenz leidenden Personen informieren soll, eingebunden. Die abgestimmte Publikation wurde bei der Auftaktveranstaltung am 5. November 2008 im Polizeipräsidium Trier, zu dessen Zuständigkeitsbereich 102 Altenheime und ca. 8.000 Demenzkranke zählen, durch die Landesregierung der Öffentlichkeit vorgestellt.

Ziel der polizeilichen Aktivitäten ist es, vorbereitende Maßnahmen zu treffen, um die Suche nach vermissten Demenzkranken zu erleichtern. So ist beabsichtigt, eine „Vermisstenakte", die ein Datenblatt für den Eintritt des Vermisstenfalls enthält, zu erstellen. Aufbewahrt werden soll die Akte entweder im Pflegeheim oder im privaten Haushalt und im Vermisstenfall der Polizei bei Anzeigenerstattung zur Verfügung gestellt werden.

Bei der Gestaltung der Broschüren wurden die datenschutzrechtlichen Anregungen berücksichtigt. Sie bezogen sich vor allem darauf, den Umfang der zu erhebenden Daten eng am Verwendungszweck zu orientieren. Die Frage, ob der Betreuer für den Betroffenen über die Datenerhebung bzw. -übermittlung entscheiden darf, wurde einvernehmlich in dem Sinne entschieden, dass dies nur dann der Fall ist, wenn eine umfassende und uneingeschränkte Betreuungsvollmacht vorliegt.

7.10 POLIS-Abfragen Ende November 2009 wurde bekannt, dass sich zwei Abgeordnete des Mainzer Landtags, die Mitglieder im Nürburgring-Untersuchungsausschuss waren, auf rechtswidrige Weise Daten aus dem polizeilichen Informationssystem POLIS verschafft hatten.

POLIS ist der Landesteil von INPOL, dem bundesländerübergreifenden Informationssystem der Polizei beim Bundeskriminalamt. INPOL ist als Verbunddatei aufgebaut.

Das Verbundsystem besteht aus den Bereichen INPOLzentral beim Bundeskriminalamt und den bei den jeweiligen Landespolizeien betriebenen Systemen INPOLLand. In diesem komplexen Informationssystem befinden sich vor allem Angaben zu allen Personen, die als Tatverdächtige auffällig geworden sind. Es ist das tägliche Arbeitsmittel der Polizei, das zur Sachbearbeitung nahezu aller polizeilichen Vorgänge genutzt wird. Pro Monat erfolgen im Land von ca. 7.500 abfrageberechtigten Polizeibeamten ca. 220.000 Abrufe. Im Aktennachweis von INPOL sind bundesweit insgesamt etwa 4,3 Millionen Datensätze (Vorgänge) erfasst, wobei einer Person mehrere Vorgänge zugeordnet sein können (vgl. BT-Drs. 16/13563 vom 25. Juni 2009, Anlage 1). Seine Rechtsgrundlage findet dieses System in § 11 BKAG und in §§ 33, 34 und 36 POG Rheinland-Pfalz.

Die unzulässigen Datenabrufe waren jeweils durch Polizeibeamte erfolgt. Dies gab dem LfD Veranlassung, das Verfahren der POLIS-Abrufe daraufhin zu überprüfen, ob über die vorhandenen Vorkehrungen zur Verhinderung unzulässiger Datenabrufe hinaus weitere Maßnahmen zu diesem Zweck getroffen werden können. Außerdem begann er mit einer systematischen stichprobenweisen Überprüfung aller Abrufe eines Monats des Jahres 2009.

Diese Prüfungen sind derzeit noch nicht abgeschlossen.

Datenschutzbericht 2008/2009 | 8. Soziales und Gesundheit

8. Sozialesund Gesundheit

Hartz IV

Mit Urteil vom 20. Dezember 2007 hat das Bundesverfassungsgericht die Konstruktion der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II für verfassungswidrig erklärt.

Die mit Einrichtung der Arbeitsgemeinschaften praktizierte gemeinsame Aufgabenwahrnehmung von Bund und Kommunen stellt hiernach eine vom Grundgesetz nicht zugelassene Form der Mischverwaltung dar. Ein maßgeblicher Grund hierfür war auch die nach der bestehenden Rechtslage unklare Zuordnung der datenschutzrechtlichen Aufsichtszuständigkeit über die Arbeitsgemeinschaften (vgl. 21. Tb., Tz. 11.1.1). Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings im Interesse einer kontinuierlichen Gewährung der Grundsicherungsleistungen eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2010 eingeräumt. Spätestens dann hat der Gesetzgeber einen verfassungsgemäßen Zustand herbeizuführen.

Trotz des inzwischen deutlich näher gerückten Endes der Übergangsfrist ist bislang die Neuordnung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht geglückt. Ein in der abgelaufenen Legislaturperiode des 16. Deutschen Bundestages erarbeiteter Referentenentwurf zur Regelung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der die Einrichtung sog. Zentren für Arbeit und Grundsicherung vorsah und im Ergebnis die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung von Bund und Kommunen durch eine Grundgesetzänderung ermöglichen sollte, fand in der Regierungskoalition keine Mehrheit. Damit bleibt auch weiterhin unklar, wie die datenschutzrechtliche Aufsichtszuständigkeit in diesem Bereich künftig aussehen wird. Es bleibt insbesondere abzuwarten, ob die anstehende Neuregelung die im gescheiterten Gesetzentwurf vorgesehene datenschutzrechtliche Alleinzuständigkeit des Bundes aufgreifen wird.

Im Berichtszeitraum stellten die Anfragen und Eingaben im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II allein quantitativ wieder einen Schwerpunkt der Tätigkeit des LfD dar. Hervorzuheben sind folgende Fragestellungen:

Feststellung der Erwerbsfähigkeit

Eine Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist die Erwerbsfähigkeit der Hilfesuchenden. Insbesondere im Hinblick auf die Vermittlungsmöglichkeiten kommt es auf die körperliche Verfassung und Leistungsfähigkeit der Betroffenen an. Bei Unklarheiten haben die Leistungsträger grundsätzlich die Möglichkeit, die Erwerbsfähigkeit der Antragsteller durch die Gesundheitsämter oder den Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit begutachten zu lassen.

In mehreren Eingaben kam die Frage auf, ob und ggf. in welchem Umfang die begutachtenden ärztlichen Stellen die Leistungsträger über die medizinischen Inhalte der durchgeführten Untersuchungen unterrichten dürfen. So hatte in einem konkreten Fall das beauftragte Gesundheitsamt der zuständigen Arbeitsgemeinschaft nach der amtsärztlichen Untersuchung ein schriftliches Gutachten übersandt, das neben den Aussagen zum Leistungsbild des Betroffenen und entsprechender Einsatzbeschränkungen auch konkrete Befunde und Diagnosen enthielt.

Nach Auffassung des LfD ist eine regelmäßige Weitergabe von Diagnose- und Befundangaben an die leistungsgewährenden Stellen im Zusammenhang mit der ärztlichen Begutachtung der Erwerbsfähigkeit der Hilfesuchenden für deren Aufgabenerfüllung nicht erforderlich und damit unzulässig. Denn für die Festlegung der konkreten Vermittlungsmöglichkeiten der Antragsteller reicht grundsätzlich die Kenntnis aus, welche Arbeiten von diesen verrichtet werden können (sog. positives Leistungsbild) und welche Arbeiten oder Belastungen auszuschließen sind (sog. negatives Leistungsbild). Dagegen bedarf es im Regelfall keiner genauen Kenntnis der zugrunde liegenden Befunde oder Diagnosen, so dass eine routinemäßige Übermittlung dieser Informationen mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben kollidiert. Lediglich in begründeten Einzelfällen oder bei bestimmten Einschränkungen, bei denen es auf die konkrete Kenntnis der Erkrankung ankommt, ist eine entsprechende Unterrichtung der leistungsgewährenden Stelle durch den Gutachter hinzunehmen.

Vorlage von Kontoauszügen und sonstigen Beweismitteln

Zu einer grundsätzlichen Klärung des schon seit Jahren umstrittenen Umfangs einer Vorlagepflicht von Kontoauszügen bei der Gewährung von Sozialleistungen hat das Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. September 2008

(Az. B 14 AS 45/07 R) geführt. Hiernach besteht nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I eine grundsätzliche Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen, einer Kontenübersicht und der Lohnsteuerkarte. Die Antragsteller sind nach der Entscheidung zur Vorlage der Unterlagen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht sowohl bei der erstmaligen Leistungsbeantragung als auch bei allen weiteren Folgeanträgen verpflichtet, selbst wenn keine Anhaltspunkte für einen Leistungsmissbrauch vorliegen. Nach Auffassung des BSG ist zumindest die Anforderung der Datenschutzbericht 2008/2009 | 8. Soziales und Gesundheit

Kontoauszüge der letzten drei Monate vor Antragstellung nicht unverhältnismäßig. Die Vorlagepflicht wird auch nicht durch die Vorgaben des Sozialdatenschutzes eingeschränkt, da eine Einsichtnahme in die Kontoauszüge regelmäßig zur Aufgabenerfüllung der Leistungsträger erforderlich ist. Eine Ausnahme erkennt das Bundessozialgericht lediglich dann an, wenn auf der Ausgabenseite der Kontoauszüge besonders schutzwürdige Einzelangaben wie z. B. Informationen über die ethnische Herkunft, das Sexualleben oder die politische Gesinnng ersichtlich sind.

Diese dürfen nach Auffassung des Bundessozialgerichts von den Betroffenen geschwärzt werden, wobei die überwiesenen Beträge als solche erkennbar bleiben müssen.

Der Leistungsträger ist grundsätzlich gehalten, in seinen Mitwirkungsaufforderungen auf ein solches Schwärzungsrecht hinzuweisen.

Mit der Entscheidung wird die im Kreise der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vertretene Auffassung zur Vorlagepflicht von Kontoauszügen und sonstigen Beweisunterlagen bei Folgeanträgen korrigiert.

Das Bundessozialgericht stellt klar, dass auch bei Fortzahlungsanträgen regelmäßig und nicht nur in konkreten Verdachtsfällen eine Vorlage von Kontoauszügen zumindest der der Antragstellung vorangegangenen drei Monate verlangt werden darf. Darüber hinaus bestätigt das Bundessozialgericht erstmals das von den Datenschutzbeauftragten schon seit langem für besonders schutzwürdige Einzelangaben geforderte Schwärzungsrecht, auch wenn die Folgen eines Verstoßes gegen die Hinweispflicht leider offen bleiben.

Auch wenn mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. September 2008 eine wichtige datenschutzrechtliche Problematik bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII geklärt werden konnte, schließen sich weitere Fragen an die Vorlagepflicht von Beweisunterlagen an. Diskutiert wird beispielsweise, ob das routinemäßige Kopieren und Ablegen der im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I vorgelegter Dokumente wie z. B. Mietverträge oder Kontoauszüge datenschutzrechtlich zulässig ist. Der LfD vertritt dabei die Auffassung, dass eine Speicherung der von den Antragstellern vorgelegten Beweisunterlagen nach den Vorgaben des § 67c Abs. 1 SGB X nur dann erforderlich und damit datenschutzrechtlich unbedenklich ist, wenn sich daraus Abweichungen zu den bisherigen Antragsangaben ergeben oder zusätzliche leistungsrelevante Inhalte ersichtlich sind. Nur in diesen Fällen bedarf es einer Speicherung der vorgelegten Dokumente insbesondere unter dem Aspekt der Nachvollziehbarkeit der Behördenentscheidung z. B. zu Prüfzwecken, da nur dann die Bescheidung des Antrags auf die erstmalig aus der Beweisurkunde ersichtlichen Angaben gestützt wird. In allen anderen Fällen dient die Vorlage der Unterlagen lediglich dem Beweis der Richtigkeit der bisherigen Angaben. Dieser kann durch Aufnahme eines entsprechenden Vermerks in die Verfahrensakte für Dritte nachvollziehbar aktenkundig gemacht werden.

Vollzug des Landeskinderschutzgesetzes

Einladungsverfahren

Nach dem Inkrafttreten des Landeskinderschutzgesetzes überprüfte der LfD in örtlichen Feststellungen bei einzelnen Gesundheits- und Jugendämtern den Gesetzesvollzug und insbesondere die Einhaltung der dargestellten datenschutzrechtlichen Vorgaben. Dabei wurde u.a. offenbar, dass die weit überwiegende Zahl der von der Zentralen Stelle an die Gesundheitsämter abgegebenen Fälle Sachverhalte betrafen, in denen die Früherkennungsuntersuchungen tatsächlich durchgeführt oder die betroffenen Kinder hierzu angemeldet waren. Trotzdem mussten diese sog. falsch positiven Fälle an die Gesundheitsämter abgegeben werden, da der Zentralen Stelle die erforderlichen Untersuchungsbestätigungen innerhalb der vorgesehenen Frist nicht vorlagen. Die unterbliebenen Unterrichtungen resultierten einerseits aus Meldeversäumnissen durch die Ärzte, andererseits aus fehlenden Meldebögen im Untersuchungstermin. Im Ergebnis entsprach die Weiterleitung der Fälle an die Gesundheitsämter zwar formell den gesetzlichen Anforderungen. Allerdings war die originäre Aufgabe der Gesundheitsverwaltung, bei den Betroffenen auf die Inanspruchnahme der Vorsorgeuntersuchungen hinzuwirken, längst erfüllt.

Nach Auffassung des LfD ist die Vermeidung falsch positiver Fälle datenschutzrechtlich geboten. Es ist dauerhaft nicht hinzunehmen, dass aufgrund administrativer und organisatorischer Versäumnisse mehrere Stellen Daten über Personen, die sich nach dem Verständnis des Gesetzes unauffällig verhalten, parallel speichern. Zugleich sind in diesen Fällen die gleichen Löschungsvorgaben heranzuziehen, die bei einer sachlich richtigen Weitergabe der Untersuchungsbestätigung an die Zentrale Stelle bereits zu beachten gewesen wären. Demzufolge forderte der LfD eine deutlich vor dem Ablauf der in § 10 Abs. 2 LKindSchuG enthaltenen Maximalspeicherfrist von drei Jahren liegende Löschung dieser Daten bei den Gesundheitsämtern.

Neugeborenenprojekt eines Landkreises

Im Zuge der Umsetzung der im Landeskinderschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Schaffung frühzeitiger und niedrigschwelliger Nutzungsmöglichkeiten qualifizierter