Jagdausübung ist das Aufsuchen Nachstellen Erlegen und Fangen von Wild

(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken und nur von hierzu befugten natürlichen Personen (jagdausübungsberechtigte Personen) ausgeübt werden. Jagdbezirke sind entweder Eigenjagdbezirke oder gemeinschaftliche Jagdbezirke.

(4) Jagdausübung ist das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Die Jagd wird als Gesellschaftsjagd ausgeübt, wenn an ihr mehr als drei Personen als Jagdausübende teilnehmen. Das Fangen, Markieren und Wiederfreilassen von Wild zu wissenschaftlichen Zwecken ist keine Jagdausübung und bedarf der Zustimmung der jagdausübungsberechtigten Person.

(5) Bei der Jagdausübung sind die insbesondere dem Tierschutz dienenden Grundsätze der Weidgerechtigkeit zu beachten.

(6) Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

§ 4:

Duldung von Hegemaßnahmen:

(1) Wer sein Jagdrecht nach § 14 verpachtet hat, hat auf den betroffenen Grundflächen Hegemaßnahmen der jagdausübungsberechtigten Person, insbesondere die Durchführung Lebensraum verbessernder Maßnahmen auf wirtschaftlich nicht genutzten Grundflächen, in zumutbarem Umfang und gegen angemessene Entschädigung zu dulden. Bei Jagdgenossenschaften gilt diese Verpflichtung auch für ihre Mitglieder.

(2) Einigen sich die Beteiligten über den zumutbaren Umfang der Maßnahme oder über die Höhe der angemessenen Entschädigung nicht, so wird sie von der zuständigen Behörde auf Antrag festgesetzt.

§ 5:

Ablieferungs- und Anzeigepflicht:

(1) Wer den Besitz oder den Gewahrsam an lebendem oder verendetem Wild erlangt, ohne aneignungsberechtigt zu sein, ist verpflichtet, das Wild der aneignungsberechtigten Person, in Ortsgemeinden der Ortsbürgermeisterin oder dem Ortsbürgermeister, der Gemeindeverwaltung oder der nächsten Polizei- oder Forstdienststelle abzugeben, soweit besondere Umstände nicht entgegenstehen.

(2) Wer krankes, verletztes oder verendetes Wild in der freien Natur wahrnimmt oder als Führerin oder Führer eines Fahrzeuges Wild angefahren oder überfahren hat, ist verpflichtet, dies einer in Absatz 1 genannten Person oder Dienststelle unverzüglich anzuzeigen.

§ 6:

Wildarten:

(1) Die dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten (Wildarten) ergeben sich aus der Anlage.

(2) Zum Schalenwild gehören Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Muffel- und Schwarzwild.

(3) Zum Hochwild gehören Schalenwild, außer Rehwild, und Auerwild. Alles übrige Wild gehört zum Niederwild. Teil 2

Jagdbezirke, Hegegemeinschaften

§ 7:

Gestaltung der Jagdbezirke:

(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Grundflächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Grundflächen nicht her. Derartige Grundflächen sind benachbarten Jagdbezirken auch dann anzugliedern, wenn sie die Größe eines selbstständigen Jagdbezirkes aufweisen. Für sie ist ein anteiliger Jagdpachtzins zu zahlen, es sei denn, eine Jagdausübung auf diesen Grundflächen ist unmöglich oder wesentlich erschwert.

(3) Für die Abrundung von Jagdbezirken ist die untere Jagdbehörde zuständig. Wird dabei das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt überschritten, so ist für die beabsichtigte Änderung das Einvernehmen mit der für das betroffene angrenzende Gebietsteil zuständigen unteren Jagdbehörde herzustellen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die obere Jagdbehörde.

(4) Wird eine Grundfläche einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer dieser Grundfläche gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer dieses Eigenjagdbezirkes Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Jagdpachtzinses. Anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers tritt die nutznießende Person, wenn ihr die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirkes zusteht. Einigen sich die Beteiligten über die Höhe des angemessenen Jagdpachtzinses nicht, so wird er von der zuständigen Behörde auf Antrag festgesetzt.

(5) Ein Jagdbezirk, dessen Gesamtfläche nach Abrundung weniger als 80 v. H. der gesetzlichen Mindestgröße beträgt, verliert seine Selbstständigkeit; seine Grundflächen sind benachbarten Jagdbezirken anzugliedern.

§ 8:

Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd:

(1) Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd.

(2) Befriedete Bezirke sind:

1. Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,

2. Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung anstoßen und durch eine Umfriedung oder sonst erkennbar abgegrenzt sind,

3. Friedhöfe und Bestattungswälder sowie

4. Schaugehege, Sondergehege und Pelztierfarmen.

Zoos fallen nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(3) Ganz oder teilweise befriedet werden können:

1. öffentliche Grundflächen, die durch Einzäunung oder auf andere Weise abgeschlossen und gegen den Zutritt oder Austritt von Wild absperrbar sind,

2. Grundflächen im Gebiet eines Bebauungsplanes oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,

3. Sport- und Golfplätze,

4. öffentliche Parke und Grünflächen,

5. Naturschutzgebiete,

6. Wildschutzgebiete,

7. Wildparke und Wildfarmen sowie

8. künstliche Fischteiche einschließlich der darin gelegenen Inseln und sonstige künstliche Anlagen zur Fischzucht.

Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde; § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Den Eigentümerinnen und Eigentümern oder nutzungsberechtigten Personen von befriedeten Bezirken kann die zuständige Behörde in beschränktem Umfang das Fangen und Töten von Wild gestatten.

(5) Schusswaffen dürfen in befriedeten Bezirken nur von Inhaberinnen und Inhabern gültiger Jagdscheine und mit Erlaubnis der zuständigen Behörde verwendet werden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Gefährdung von Menschen zu befürchten ist. Die Erlaubnis ist widerruflich.

§ 35 Abs. 5 bleibt unberührt.

§ 9:

Eigenjagdbezirke:

(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forstoder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 Hektar, die im Eigentum ein und derselben Person oder Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk.

(2) Die Landesgrenze unterbricht nicht den Zusammenhang von Grundflächen, die gemäß Absatz 1 einen Eigenjagdbezirk bilden. Für den in Rheinland-Pfalz liegenden Teil eines über mehrere Länder sich erstreckenden Eigenjagdbezirkes gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(3) Die zuständige Behörde kann vollständig eingefriedete Grundflächen sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von weniger als 75 Hektar zu Eigenjagdbezirken erklären; sie kann hierbei bestimmen, dass das Jagdrecht in diesen Bezirken nur unter Beschränkungen wahrgenommen werden darf.

(4) In einem Eigenjagdbezirk ist die Eigentümerin oder der Eigentümer jagdausübungsberechtigte Person; steht jedoch die Nutzung des gesamten Eigenjagdbezirkes einer nutznießenden Person zu, so ist diese anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers jagdausübungsberechtigte Person. Stehen Eigentum oder Nutznießung eines Eigenjagdbezirkes einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft zu und wird das Jagdrecht weder durch Verpachtung noch durch angestellte Jägerinnen und Jäger wahrgenommen, so ist jagdausübungsberechtigte Person, wer hierzu von der juristischen Person oder der Personengemeinschaft der zuständigen Behörde gegenüber benannt wird; wird binnen einer der juristi9