Pflege

Person oder der Personengemeinschaft gesetzten Frist keine geeignete jagdausübungsberechtigte Person benannt, so kann die zuständige Behörde die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Jagdrechts erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der juristischen Person oder der Personengemeinschaft treffen.

(5) Soll ein Eigenjagdbezirk gemeinsam mit mindestens einem weiteren Jagdbezirk Gegenstand desselben Jagdpachtvertrages sein, so hat zuvor die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die nutznießende Person dieses Eigenjagdbezirkes durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde widerruflich auf die Selbstständigkeit ihres Eigenjagdbezirkes zu verzichten; der Widerruf dieser Erklärung lässt den laufenden Jagdpachtvertrag unberührt. Jede verpachtende Person hat alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds einer Jagdgenossenschaft.

§ 10:

Gemeinschaftliche Jagdbezirke:

(1) Alle zu einer Gemeinde oder einer abgesonderten Gemarkung, aber nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehörenden Grundflächen, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 250 Hektar umfassen; die zuständige Behörde kann ein Unterschreiten der Mindestgröße um bis zu 25 Hektar zulassen, sofern Belange der Jagdpflege nicht entgegenstehen. Bei der Berechnung der Mindestgröße sind befriedete Bezirke mitzuzählen.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag zusammenhängende Grundflächen, die zu verschiedenen Gemeinden gehören, im Übrigen aber den Anforderungen des Absatzes 1 genügen, zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammenlegen. § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag die Bildung neuer gemeinschaftlicher Jagdbezirke durch Teilung mindestens eines bestehenden gemeinschaftlichen Jagdbezirkes zulassen, sofern

1. dies wegen der Gestaltung des Geländes zweckmäßig ist und

2. nach der Teilung jeder Teil im Zusammenhang mindestens 250 Hektar umfasst.

Eine Teilung in Wald- und Feldjagden ist unzulässig. § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Wahrnehmung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft gemäß § 12 Abs. 1 zu.

§ 11:

Jagdgenossenschaft:

(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

(2) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Staatsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist die zuständige Behörde; ist die Jagdgenossenschaft für in verschiedenen Landkreisen oder kreisfreien Städten ge10 legene Grundflächen gebildet, so bestimmt die obere Jagdbehörde die zuständige Aufsichtsbehörde. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Staatsaufsicht gelten sinngemäß. Die Jagdgenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben.

Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, die Satzung entspricht einer von der obersten Jagdbehörde erlassenen Mustersatzung; in diesem Falle ist sie der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Beschließt die Jagdgenossenschaft nicht innerhalb eines Jahres nach Erlass der Mustersatzung eine Satzung, so erlässt die Aufsichtsbehörde die Satzung und veröffentlicht sie auf Kosten der Jagdgenossenschaft in den Bekanntmachungsorganen der unmittelbar betroffenen Gemeinden.

(3) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden dessen Geschäfte von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, in Ortsgemeinden von der Ortsbürgermeisterin oder dem Ortsbürgermeister wahrgenommen. Gehören zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Grundflächen verschiedener Gemeinden oder abgesonderter Gemarkungen, wird die nach Satz 3 die Geschäfte des Jagdvorstandes wahrnehmende Stelle von der gemeinsam zuständigen Jagdbehörde bestimmt.

(4) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Jagdgenossenschaft als auch der Mehrheit des Flächeninhaltes der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen.

(5) Sind die Grundflächen mehrerer Eigentümerinnen und Eigentümer oder nutznießender Personen einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so bilden diese Personen ausschließlich zur Wahrnehmung ihrer nach der Angliederung bestehenden Rechte eine Jagdgenossenschaft (Angliederungsgenossenschaft).

(6) Umlageforderungen der Jagdgenossenschaft werden nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) vollstreckt.

(7) Die Jagdgenossenschaft kann die Verwaltung ihrer Angelegenheiten mit Ausnahme des Erlasses oder der Änderung der Satzung aufgrund eines Beschlusses der Versammlung ihrer Mitglieder durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf die Gemeinde, in der die Jagdgenossenschaft ihren Sitz hat, übertragen. Wird der Gemeinde auch die Befugnis zur vertraglichen Regelung der Jagdpacht oder zur Verwendung des Reinertrages übertragen, so entscheidet sie hierüber im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand; wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so gilt die Übertragung als nicht erfolgt.

(8) Werden die Geschäfte des Jagdvorstandes gemäß Absatz 3 Satz 3 von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, in Ortsgemeinden von der Ortsbürgermeisterin oder dem Ortsbürgermeister wahrgenommen, so haben diese unverzüglich eine Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft einzuberufen, ihr eine Satzung zur Beschlussfassung vorzulegen und dafür Sorge zu tragen, dass ein Jagdvorstand gewählt wird.

Kommt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, in Orts11 gemeinden die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister binnen einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist dieser Verpflichtung nicht nach, so führt diese die Maßnahmen durch; bei kreisfreien Städten tritt an die Stelle der unteren Jagdbehörde die obere Jagdbehörde.

§ 12:

Wahrnehmung des Jagdrechts durch die Jagdgenossenschaft:

(1) Die Jagdgenossenschaft nimmt das Jagdrecht durch Verpachtung oder für eigene Rechnung durch angestellte Jägerinnen und Jäger wahr. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann sie die Jagd ruhen lassen. Die Jagdgenossenschaft kann die Verpachtung auf den Kreis ihrer Mitglieder beschränken. Für die angestellten Jägerinnen und Jäger gilt § 14 Abs. 5 entsprechend; sie sind jagdausübungsberechtigte Personen.

(2) Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Reinertrag nicht an ihre Mitglieder nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundflächen zu verteilen, so kann jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.

§ 13:

Bewirtschaftungsbezirke, Hegegemeinschaften:

(1) Zur Vermeidung von Wildschäden dürfen Rot-, Dam- und Muffelwild nur innerhalb der für diese Wildarten jeweils gesondert abgegrenzten Bezirke bewirtschaftet werden (Bewirtschaftungsbezirke).

(2) Innerhalb jedes Bewirtschaftungsbezirkes bilden die jagdausübungsberechtigten Personen für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(3) Die Hegegemeinschaften dienen der jagdbezirksübergreifenden Bejagung und Hege von Wildarten mit großräumiger Lebensweise nach einheitlichen Grundsätzen.

(4) Die Hegegemeinschaft untersteht der Staatsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist die zuständige Behörde; ist die Hegegemeinschaft für in verschiedenen Landkreisen oder kreisfreien Städten gelegene Jagdbezirke gebildet, so bestimmt die obere Jagdbehörde die zuständige Aufsichtsbehörde, deren Zuständigkeit sich in diesen Fällen auch auf die Abschussregelung nach § 31 erstreckt. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Staatsaufsicht gelten sinngemäß. Die Hegegemeinschaft hat sich eine Satzung zu geben. Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, die Satzung entspricht einer von der obersten Jagdbehörde erlassenen Mustersatzung; in diesem Falle ist sie der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Beschließt die Hegegemeinschaft nicht innerhalb eines Jahres nach Erlass der Mustersatzung eine Satzung, so erlässt die Aufsichtsbehörde die Satzung und veröffentlicht sie auf Kosten der Hegegemeinschaft in den Bekanntmachungsorganen der unmittelbar betroffenen Gemeinden.