Gesetz

Teil 3

Beteiligung Dritter an der Jagd

§ 14:

Jagdpacht:

(1) Die Wahrnehmung des Jagdrechts kann in seiner Gesamtheit an Dritte verpachtet werden; die verpachtende Person kann sich die Wahrnehmung des Jagdrechts auf eine bestimmte Wildart vorbehalten.

(2) Die Jagdverpachtung für einen Teil eines Jagdbezirkes ist nur zulässig, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil des Jagdbezirkes die jeweilige gesetzliche Mindestgröße haben.

(3) Die Gesamtfläche, auf der einer pachtenden Person die Wahrnehmung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1 000 Hektar umfassen; hierauf sind die Flächen aus anderen Jagdpachtverträgen anzurechnen. Die in einem oder in mehreren Eigenjagdbezirken mit einer Gesamtfläche von mehr als 1 000 Hektar jagdausübungsberechtigte Person darf nur zupachten, wenn sie zugleich die Wahrnehmung ihres Jagdrechts im gleichen Umfang verpachtet; bei einer Gesamtfläche von weniger als 1 000 Hektar darf die jagdausübungsberechtigte Person nur bis zu einer Gesamtfläche von höchstens 1 000 Hektar zupachten. Ist ein Jagdpachtvertrag mit mehreren pachtenden Personen geschlossen, so gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf die Gesamtfläche nur die Flächen angerechnet werden, die nach dem Jagdpachtvertrag anteilig auf die jeweilige pachtende Person entfallen. Befriedete Bezirke bleiben bei der Ermittlung der Flächenobergrenzen nach den Sätzen 1 bis 3 unberücksichtigt.

(4) Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Die Pachtdauer soll mindestens acht Jahre betragen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn zu besorgen ist, dass ansonsten ein geeignetes Pachtverhältnis nicht zustande kommt oder dies aufgrund der besonderen Gefahrgeneigtheit des Jagdbezirkes gegenüber Wildschäden notwendig ist, kann sie bis auf fünf Jahre abgesenkt werden. Satz 2 findet keine Anwendung auf die Verlängerung eines laufenden Jagdpachtvertrages. Beginn und Ende der Pachtzeit sollen mit Beginn und Ende des Jagdjahres zusammenfallen. Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.

(5) Pachtende Person darf nur sein, wer einen auf seinen Namen lautenden gültigen Jahresjagdschein besitzt und einen solchen in den vorangegangenen drei Jagdjahren in Deutschland besessen hat. Für besondere Einzelfälle kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen. Die pachtende Person ist jagdausübungsberechtigte Person.

(6) Ein Jagdpachtvertrag, der bei seinem Abschluss den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht, ist nichtig.

(7) Die Fläche, auf der eine jagdausübungsberechtige Person nach Absatz 3 die Wahrnehmung des Jagdrechts zusteht, ist von der zuständigen Behörde in den Jagdschein einzutragen.

(8) Im Jagdpachtvertrag sollen Regelungen über den Ersatz von Wildschaden, auch für nicht geschützte Sonderkulturen gemäß § 41 Abs. 2, getroffen werden.

§ 15:

Höchstzahl der jagdausübungsberechtigten Personen:

(1) In einem Jagdbezirk bis zu 250 Hektar dürfen nicht mehr als drei Personen jagdausübungsberechtigt sein. In größeren Jagdbezirken darf für je weitere angefangene 100 Hektar eine weitere Person jagdausübungsberechtigt sein.

(2) Im Falle des § 14 Abs. 2 gilt der gesamte Jagdbezirk als ein Jagdbezirk im Sinne des Absatzes 1.

§ 16:

Jagderlaubnisse, Jagdgäste:

(1) Jagdausübungsberechtigte Personen können Dritten (Jagdgästen) eine Jagderlaubnis erteilen. Die Jagderlaubnis kann jederzeit widerrufen werden. Sind in einem Jagdbezirk mehrere jagdausübungsberechtigte Personen vorhanden, so bedarf die Erteilung der Jagderlaubnis oder ihr Widerruf der Zustimmung aller jagdausübungsberechtigten Personen. Soweit der Jagdgast die Jagd ohne Begleitung einer jagdausübungsberechtigten Person ausübt, hat er eine schriftliche Jagderlaubnis (Jagderlaubnisschein) mit sich zu führen und auf Verlangen den Jagdschutzberechtigten und ihren Beauftragten (§ 33 Abs. 1 und 2) vorzuzeigen. Der Jagderlaubnisschein ist nur gültig, wenn er von allen jagdausübungsberechtigten Personen unterschrieben ist; dies gilt auch, wenn die jagdausübungsberechtigten Personen den Jagdbezirk nach Flächen unter sich aufgeteilt haben. Jagderlaubnisse dürfen nur in dem Umfang erteilt werden, dass die Ziele dieses Gesetzes, insbesondere die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Jagdrechts, nicht beeinträchtigt werden.

(2) Jagdgäste sind nicht jagdausübungsberechtigte Personen im Sinne des Gesetzes.

(3) Abwurfstangen dürfen auch von Personen gesammelt werden, die von der jagdausübungsberechtigten Person hierfür eine Erlaubnis erhalten haben. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

§ 17:

Anzeige von Jagdpachtverträgen:

(1) Die verpachtende Person hat der zuständigen Behörde unverzüglich den Abschluss des Jagdpachtvertrages unter Vorlage der Vertragsurkunde anzuzeigen. Dies gilt auch für den Fall der Aufnahme weiterer pachtender Personen.

(2) Die zuständige Behörde hat den Jagdpachtvertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige zu beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder zu erwarten ist, dass durch eine vertragsgemäße Jagdausübung die Vorschriften des § 3 Abs. 2 verletzt werden. Die Vertragsparteien sind aufzufordern, den Jagdpachtvertrag binnen bestimmter Frist, die frühestens drei Wochen nach Zustellung des Beanstandungsbescheides enden darf, aufzuheben oder in bestimmter Weise zu ändern. Kommen die Vertragsparteien dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, gilt der Jagdpachtvertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht eine Vertragspartei innerhalb der Frist einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht stellt. Das Gericht kann entweder den Jagdpachtvertrag aufheben oder feststellen, dass er nicht zu bean14 standen ist; die Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter entscheidet.

(3) Vor Ablauf von drei Wochen nach Anzeige des Jagdpachtvertrages durch eine Vertragspartei darf die pachtende Person das Jagdrecht nicht wahrnehmen, sofern nicht die zuständige Behörde die Wahrnehmung des Jagdrechts zu einem früheren Zeitpunkt gestattet. Im Falle einer Beanstandung nach Absatz 2 darf die pachtende Person das Jagdrecht erst wahrnehmen, wenn die Beanstandung behoben oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, dass der Jagdpachtvertrag nicht zu beanstanden ist.

(4) Die zuständige Behörde kann aus wichtigen Gründen, insbesondere

1. für die Dauer eines über die Nichtigkeit (§ 14 Abs. 6) oder die Beanstandung (Absatz 2) des Jagdpachtvertrages anhängigen Verfahrens,

2. bei längerer Erkrankung der jagdausübungsberechtigten Person oder

3. im Falle eines Verbotes der Jagdausübung (§ 50), die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Jagdrechts erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der jagdausübungsberechtigten Person treffen.

§ 18:

Erlöschen des Jagdpachtvertrages:

(1) Der Jagdpachtvertrag erlischt, wenn der pachtenden Person der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder die pachtende Person die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt. Die pachtende Person hat der verpachtenden Person den aus der Beendigung des Jagdpachtvertrages entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn sie ein Verschulden trifft.

(2) Der Jagdpachtvertrag erlischt beim Tod der pachtenden Person zum Ende des laufenden Jagdjahres, sofern die Erbinnen und Erben mit der verpachtenden Person keine anderslautende Vereinbarung treffen. Die Erbinnen und Erben der pachtenden Person haben der verpachtenden Person innerhalb von acht Wochen nach dem Tod der pachtenden Person mindestens eine jagdpachtfähige Person als jagdausübungsberechtigte Person zu benennen, die das Jagdrecht bis zum Erlöschen des Jagdpachtvertrages wahrnimmt; § 15 findet Anwendung.

(3) Ist ein Jagdpachtvertrag mit mehreren pachtenden Personen geschlossen, so bleibt er, wenn er im Verhältnis zu einer dieser Personen gekündigt wird oder erlischt, mit den übrigen bestehen; dies gilt nicht, wenn der Jagdpachtvertrag infolge des Ausscheidens einer pachtenden Person den Vorschriften des § 14 Abs. 3 nicht mehr entspricht und dieser Mangel bis zum Beginn des nächsten Jagdjahres nicht behoben wird. Ist im Falle des Satzes 1 einer verbleibenden Vertragspartei das Fortbestehen des Jagdpachtvertrages nicht zuzumuten, so kann sie den Jagdpachtvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen; die Kündigung muss unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von dem Kündigungsgrund erfolgen.