Jagdpacht

Zu § 14 Jagdpacht:

Die bisherigen Regelungen des § 11 BJagdG und des § 9 LJG zur Jagdpacht werden unter Berücksichtigung folgender Änderungen übernommen und zusammengeführt:

Zu Absatz 3:

Die bisherige Regelung des § 11 Abs. 3 BJagdG zur höchstens zulässigen Pachtfläche wird unter Wegfall der Regelungen zum entgeltlichen Jagderlaubnisschein übernommen. Die Regelungen zum entgeltlichen Jagderlaubnisschein haben sich als wenig praktikabel und kaum kontrollierbar erwiesen. Daher wird auf die Anrechnung der Fläche, für die eine entgeltliche Jagderlaubnis vorliegt, auf die höchstens zulässige Pachtfläche gemäß § 11 Abs. 3 BJagdG verzichtet. Darüber hinaus wird klargestellt, dass befriedete Bezirke nicht auf die zulässige Pachtfläche angerechnet werden. Die neue Formulierung berücksichtigt auch den Fall der Unterpacht.

Zu Absatz 4:

Die bisherige Regelung des § 11 Abs. 4 BJagdG zum Abschluss von Jagdpachtverträgen wird unter Herabsetzung und Vereinheitlichung der gesetzlichen Mindestpachtdauer von zwölf bzw. neun auf grundsätzlich acht Jahre übernommen. Eine kürzere Pachtdauer, jedoch nicht unter fünf Jahre, ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, die sowohl den Interessen der verpachtenden als auch der pachtenden Person gerecht werden. Dazu werden insbesondere die Ausnahmen einer Besorgnis eines ansonsten nicht zustande kommenden geeigneten Pachtverhältnisses oder einer besonderen Gefahrengeneigtheit des Jagdbezirkes gegenüber Wildschäden genannt. Von der Besorgnis, dass ein geeignetes Pachtverhältnis nicht zustande kommt, ist insbesondere dann auszugehen, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass die Ausübung des Pachtvertrages nicht oder unzureichend den Zielen dieses Gesetzes gerecht wird.

Die Verkürzung der Mindestpachtdauer gegenüber der bisherigen Rechtslage fördert die Verpachtbarkeit von Jagdbezirken unter Berücksichtigung des Hegegedankens. Längere Laufzeiten der Pachtverträge können vereinbart werden. Eine gesetzlich festgelegte langfristige Bindung steht dem Bedürfnis nach Flexibilität (z. B. finanzielles Risiko, Altersgründe, Ver43 trauensverhältnis) bei der Verpachtung entgegen. Die neue Regelung stärkt das eigenverantwortliche Handeln und die Zusammenarbeit der Vertragsparteien.

Zu § 15 Höchstzahl der jagdausübungsberechtigten Personen

Zu Absatz 1:

Die bisherigen unterschiedlichen Regelungen für Eigenjagdbezirke und gemeinschaftliche Jagdbezirke werden vereinheitlicht. Hierdurch werden weitere Beteiligungsmöglichkeiten zur eigenverantwortlichen Jagdausübung in gemeinschaftlichen Jagdbezirken eröffnet. Dies trägt zur besseren Verpachtbarkeit von Jagdbezirken bei.

Zu Absatz 2:

Die bisherige Regelung für in Teile verpachtete Jagdbezirke hat sich bewährt. Übernahme von § 10 Abs. 2 LJG.

Zu § 16 Jagderlaubnisse, Jagdgäste

Die Regelungen des § 11 LJG bezüglich der Höchstzahl und der Voraussetzungen zur Erteilung von Jagderlaubnissen haben sich aufgrund unterschiedlicher Festsetzungen für entgeltliche und unentgeltliche Jagderlaubnisscheine in Abhängigkeit von der Art des Jagdbezirkes, der Art der Wahrnehmung des Jagdrechts und dem Wohnort der Jagderlaubnisscheininhaberinnen und -inhaber als wenig praktikabel und kaum kontrollierbar erwiesen. Durch einen Verzicht auf diese Regelungen sind keine negativen Folgen für das Jagdgeschehen gegenüber der jetzigen Situation zu erwarten. Es besteht somit auch keine Regelungsnotwendigkeit. Von einer gesetzlichen Regelung wird daher abgesehen. Der Regelungsverzicht trägt zur besseren Verpachtbarkeit von Jagdbezirken bei. Es wird der Grundsatz eingeführt, dass durch die Erteilung von Jagderlaubnissen die Ziele des Gesetzes, insbesondere die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Jagdrechts, nicht beeinträchtigt werden dürfen.

Zu Absatz 1:

Die bisherige Regelung nach § 11 Abs. 1 LJG zur Mitführung und Ausstellung einer schriftlichen Jagderlaubnis hat sich bewährt und wird übernommen.

Zu Absatz 2:

Die bisherige Regelung zu Jagdgästen hat sich bewährt. Übernahme von § 11 Abs. 7 LJG.

Zu Absatz 3:

Die bisherige Regelung zum Sammeln von Abwurfstangen hat sich bewährt. Übernahme von § 11 Abs. 8 LJG.

Zu § 17 Anzeige von Jagdpachtverträgen

Die bisherigen Regelungen haben sich im Wesentlichen bewährt. Inhaltliche Übernahme und Zusammenführung von § 12 BJagdG sowie § 9 Abs. 3 und § 12 LJG. Die neuen Formulierungen dienen ausschließlich der Klarstellung des Gewollten.

Zu Absatz 2:

Abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 2 BJagdG hat die Behörde den Vertrag zu beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, dass durch die vertragsgemäße Jagdausübung die gesetzlichen Vorschriften zur Hege des Wildes verletzt werden. Es gehört zum Selbstverständnis behördlichen Handelns, dass eine Behörde einschreitet, wenn sie Verstöße gegen Rechtsnormen aufdeckt.

Daher wird die Kann-Bestimmung des Bundesjagdgesetzes als nicht ausreichend betrachtet.

Zu § 18 Erlöschen des Jagdpachtvertrages

Zu Absatz 1:

Die bisherigen Regelungen zum Erlöschen des Jagdpachtvertrages haben sich bewährt. Die Bestimmungen des § 13 BJagdG werden übernommen.

Zu Absatz 2:

Der Tod der Pächterin oder des Pächters führt nach der bisherigen Regelung des § 13 LJG nicht zum Erlöschen des Jagdpachtvertrages. Künftig endet der Jagdpachtvertrag bei Tod der Pächterin oder des Pächters mit Ablauf des Jagdjahres (31. März), sofern die Verpächterin oder der Verpächter und die Erbinnen und Erben sich nicht über eine Fortsetzung des Pachtvertrages verständigen. Die Regelung vermeidet unverhältnismäßige Belastungen für die Erbinnen und Erben bei langen Vertragsrestlaufzeiten und dient somit der besseren Verpachtbarkeit von Jagdbezirken. Darüber hinaus übernimmt die Regelung teilweise § 13 Abs. 1 und 2 LJG.

Zu Absatz 3:

Die bisherigen Regelungen zur Rechtsstellung der Mitpächterinnen und Mitpächter haben sich bewährt. Inhaltliche Übernahme von § 13 a BJagdG. Die neue Formulierung dient ausschließlich der Klarstellung des Gewollten.

Zu § 19 Wechsel im Eigentum an der Grundfläche

Die bisherigen Regelungen haben sich bewährt. Die Bestimmungen des § 14 BJagdG werden übernommen.

Zu § 20 Jagdscheinerteilung

Die bisherigen Regelungen des § 15 LJG werden unter Wegfall der Regelungen für den entgeltlichen Jagderlaubnisschein und der Begrenzung einer Sperrfrist übernommen. Auf die Begrenzung der Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines wird zugunsten der vorbeugenden Abschreckung verzichtet.

Zu § 21 Jägerprüfung

Die bisherigen Regelungen haben sich bewährt. Übernahme von § 16 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 LJG.

Zu § 22 Jagdscheingebühren, Jagdabgabe

Die bisherige Regelung des § 18 Abs. 1 LJG ist verzichtbar, da sie in Hinblick auf das Landesgebührengesetz keinen eigenständigen Regelungsinhalt hat. Im Übrigen wird der bisherige § 18 Abs. 2 LJG mit der Ergänzung bezüglich der Verwendung der Jagdabgabe übernommen.

Zu § 23 Sachliche Verbote

Zu Absatz 1:

Die Regelungen des § 19 Abs. 1 BJagdG und des § 26 Abs. 1 und 2 LJG werden zusammengeführt und im Interesse des Tierschutzes, der Umwelt und der Tierseuchenbekämpfung weiterentwickelt. Gleichwohl wird die effiziente Jagdausübung durch Aufhebung von Verboten gefördert. Gegenüber den bisherigen Regelungen werden folgende Änderungen vollzogen:

Zu Nummer 1

Erweiterung des Verbots der Jagdausübung mit Pfeil und Bogen auf alle Wildarten, nicht nur Schalenwild, wegen der nicht hinreichend kalkulierbaren und dadurch oft unzureichenden Wirkung und der damit ggf. einhergehenden tierquälerischen Folgen (Tierschutz).

Zu Nummer 2

Der Fangschuss mit Schrot oder Posten wird ermöglicht, um Wild ohne Verzögerungen von Qualen oder Schmerzen erlösen zu können.

Zu Nummer 3

Die nachteiligen ökologischen Folgen von Bleischrot, insbesondere in Flachwasserzonen, werden durch das Verbot der Verwendung bei der Jagd auf Wasserwild ausgeschlossen. Munition aus nicht bleihaltigen Werkstoffen zeigt bei der Berührung von Hindernissen im Vergleich zu Bleischrot ein ausgeprägtes Ablenk- bzw. Abprallverhalten; aus Sicherheitsaspekten kommt daher ein generelles Verbot von bleihaltiger Munition derzeit nicht in Frage.

Zu Nummer 4 Buchst. a

Der Fangschuss aus Gründen des Tierschutzes (vergleiche Begründung zu Nummer 2) wird vom Verbot ausgenommen.

Zu Nummer 4 Buchst. b

Die Ausnahmeregelung für die Fallenjagd auf Schwarzwild trägt dem entsprechenden Bedürfnis beim Einsatz von Frischlingsfallen Rechnung.

Zu Nummer 4 Buchst. c

Die Formulierung stellt klar, dass sich die festgesetzte Mündungsenergie auf die Abgabe von Fangschüssen bezieht.

Zu Nummer 4 Buchst. d Vorderladerwaffen entsprechen nicht dem Stand der heutigen Technik in Hinblick einer tierschutzgerechten Tötung von Wild und werden daher für den Schuss auf Wild verboten. Die Mindestanforderungen nach Nummer 4 Buchst. a bis c können nicht hinreichend garantiert werden.

Zu Nummer 5

Auf das Verbot der Ausübung der Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Meter von der Jagdbezirksgrenze wird verzichtet, da diese Jagdart heute keine jagdpraktische Bedeutung mehr hat. Auf das Verbot der Jagd durch Abklingeln der Felder wird zugunsten einer effektiveren Bejagung ­ insbesondere des Schwarzwildes ­ verzichtet.

Zu Nummer 7

Die Ausnahme vom Verbot der Nachtjagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild nach dem Bundesjagdgesetz wird aufgehoben, weil hierfür in Rheinland-Pfalz keine jagdpraktische Notwendigkeit besteht.

Zu Nummer 13

Die Formulierung dient der Klarstellung des Gewollten. Das Verbot der Netzjagd auf Seehunde entfällt, da es für Rheinland-Pfalz keine Relevanz hat.

Zu Nummer 16

Gegenüber der bisherigen Regelung des § 26 Abs. 5 LJG wird der berechtigte Personenkreis erweitert, um allen Jagenden mit Körperbehinderungen die aktive Jagdausübung zu eröffnen.

Zu Nummer 17

Im Zuge der Nachsuche von verletztem Wild wird dieses unter Umständen gehetzt, um es stellen zu können und einen Fangschuss anzutragen. Zur Klarstellung des Gewollten wird die Hetzjagd auf gesundes Wild verboten.

Zu Nummer 19

Die Bezeichnung „Brackenjagd" wird durch die Bezeichnung „Brackieren" ersetzt. Hierdurch wird dem bewährten Einsatz von Hunden verschiedener Brackenarten bei Bewegungsjagden Rechnung getragen und das Verbot entsprechend seiner Intention begrenzt.

Zu Nummer 21

Das bisherige Verbot der Verwendung synthetischer Stoffe zur Anlockung von Schalenwild gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 LJG entfällt. Eine jagdrechtliche Definition dessen, was unter synthetischen Stoffen zu fassen ist, ist nicht gegeben. Stattdessen wird das Ausbringen von Lockstoffen, die geeignet sind, Tierseuchen zu verbreiten (z. B. Eberurin) aus Gründen der Vorbeugung von Tierseuchen bei Wildtieren verboten.

Zu Absatz 2:

Die bisherigen Regelungen zu den Ausnahmen von den vorgeschriebenen Energiewerten haben sich bewährt. Übernahme der Regelungen des § 19 Abs. 3 BJagdG.

Zu Absatz 3:

Die bisherige Ermächtigungsgrundlage des § 19 Abs. 2 BJagdG, wonach die Länder aus besonderen Gründen Ausnahmen von den Verboten zulassen können, wird unter Bestimmung der besonderen Gründe als Ermächtigung für die obere Jagdbehörde verankert.

Zu Absatz 4:

Die bisherigen Regelungen des § 26 Abs. 3 und 4 LJG haben sich bewährt und werden übernommen.

Zu § 24 Örtliche Verbote

Die bisherigen Regelungen zu den örtlichen Verboten haben sich bewährt. Inhaltliche Übernahme der Regelungen des § 20

BJagdG unter Anpassung an die neuen Schutzgebietskategorien der Abschnitte 4 und 5 des Landesnaturschutzgesetzes.

Hierdurch wird insbesondere den Bestimmungen des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 79/409/EWG Rechnung getragen.

Die bisherigen Vorgaben werden dahin gehend erweitert, dass künftig auch für Waldschutzgebiete eine besondere Regelung der Jagdausübung durch Rechtsverordnung festgelegt werden kann, sofern dies aufgrund ihres Schutzzweckes erforderlich ist.

Zu § 25 Fütterung und Kirrung von Schalenwild

Das grundsätzliche Verbot der Fütterung und Kirrung von Schalenwild hat sich bewährt. Übernahme von § 28 Abs. 2 Satz 1 LJG.

Zu § 26 Beunruhigen von Wild, Störung der Jagdausübung

Die bisherigen Regelungen haben sich bewährt. Übernahme und Zusammenführung von § 19 a BJagdG und § 27 a Abs. 3 LJG.

Zu § 27 Wildschutzgebiete, Querungshilfen

Die bisherigen landesrechtlichen Regelungen des § 27 a Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 LJG zu Wildschutzgebieten werden übernommen. In einem Umkreis von 250 Metern um Querungshilfen für Wild wird die Jagdausübung untersagt. Wegen der besonderen Bedeutung der Querungshilfen (Grünbrücken und Grünunterführungen) u. a. in Natura-2000-Gebieten für die Vernetzung der Landschaft allgemein und den genetischen Austausch bei wandernden Tierarten im Besonderen sowie der hohen Empfindlichkeit der Querungsbereiche gegenüber Beunruhigungen ist eine generelle Untersagung der Jagdausübung gerechtfertigt.

Zu § 28 Aussetzen von Wild

Die bisherigen Regelungen zum Aussetzen von Wild haben sich vom Grundsatz bewährt. Die Regelungen des § 19 Abs. 1 Nr. 18 und des § 28 Abs. 2 und 3 BJagdG sowie des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3 LJG werden übernommen und zusammengeführt. Änderungen werden dabei wie folgt begründet:

Zu Absatz 1:

Die Zulässigkeit der Bejagung einer durch Aussetzen in ihrem Bestand gestützten oder durch Ansiedeln wieder heimisch gemachten Wildart muss sich nach der Beurteilung ihres Erhaltungszustandes im Lebensraum richten; eine Betrachtung auf Revierebene ist nicht ausreichend. Die Entscheidung hierüber muss daher bei der oberen Jagdbehörde liegen.

Da sich die Zuständigkeit der Jagdbehörden auf Wild beschränkt, wird das Wort „Tier" in den bisherigen Regelungen durch das Wort „Wild" ersetzt.

Werden Tiere/Tierarten ausgesetzt oder angesiedelt, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, so sind insbesondere die Vorschriften des Tierschutzes und des Naturschutzes zu beachten.