Abschusspläne

Behördlich festgesetzte Abschusspläne sind abweichend von § 21 Abs. 2 BJagdG nur noch dort vorgesehen, wo berechtigte Ansprüche und Belange beeinträchtigt sind. Nur wenn die Beeinträchtigungen ein als erheblich anzusehendes Ausmaß annehmen, setzt die zuständige Jagdbehörde von Amts wegen unmittelbar einen Abschussplan fest. Sonstige Beeinträchtigungen verlangen ein Handeln nach Absatz 5. Der Mindestabschussplan soll einer negativen Schadensentwicklung durch überhöhte Schalenwildbestände entgegenwirken. Die bisherige Verwaltungspraxis der Nachbewilligung von Abschüssen hat sich nicht bewährt und entfällt künftig (Deregulierung).

Die Heranziehung fachbehördlicher Stellungnahmen gewährleistet eine objektive Feststellung von Beeinträchtigungen.

Die Abschussfestsetzung ist nur bei wirkungsvoller Vollzugskontrolle (körperlicher Nachweis) zielgerecht. Deshalb wird bei behördlich festgesetztem Abschussplan abweichend von § 21 Abs. 2 BJagdG die Verpflichtung zur Erbringung des körperlichen Nachweises erlegten Wildes eingeführt.

Zu Absatz 7:

Die bisherigen Regelungen zur Feststellung der Beeinträchtigung der berechtigten Belange der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden und deren Berücksichtigung bei der Abschussfestsetzung haben sich bewährt. Inhaltliche Übernahme von § 23 Abs. 4 Satz 2 und 3 LJG; im Übrigen dient die Formulierung der Klarstellung des Gewollten.

Zu Absatz 8:

Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG durfte Schalenwild (außer Schwarzwild) bisher nur aufgrund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden. Mit dem grundsätzlichen Wegfall der behördlichen Abschussfestsetzung ist eine Neuregelung zur Vermeidung der Übernutzung des Schalenwildbestandes erforderlich. Aufgrund naturschutzrechtlicher Bestimmungen ist die Regelung auf alle Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, auszudehnen. Der Höchstabschussplan verhindert die den Bestand gefährdende Nutzung einer Wildart.

Zu Absatz 9:

Die Regelung ersetzt die bisherige Bestimmung des § 21 Abs. 3 BJagdG über den Abschuss von Wildarten, die in ihrem Bestand bedroht sind. Die Neuformulierung berücksichtigt naturschutzrechtliche Vorgaben.

Zu Absatz 10

Die Herstellung des Einvernehmens mit dem Jagdbeirat für Abschussfestsetzungen durch die untere Jagdbehörde hat sich bewährt. Übernahme von § 23 Abs. 3 LJG.

Zu Absatz 11

Die bisherigen Regelungen des § 23 Abs. 6 LJG für den schriftlichen Nachweis des getätigten Abschusses werden konkretisiert.

Künftig sollen schriftliche Abschussmeldungen nur noch vierteljährlich der Jagdbehörde zu erstatten sein. Die Deregulierung entlastet Jagdbehörden und jagdausübungsberechtigte Personen gleichermaßen.

Zu Absatz 12

Die bisherige Regelung des § 23 Abs. 7 Satz 1 LJG zur Umsetzung behördlich festgesetzter Abschusspläne wird ergänzt um die Möglichkeit der Anordnung von Bewegungsjagden.

Die Ergänzung dient der Erfüllung von Mindestabschussplänen für Schalenwildarten.

Zu § 32 Jagd- und Schonzeiten

Zu Absatz 1:

Die Ermächtigungsgrundlage des § 22 Abs. 1 BJagdG wird inhaltlich übernommen und an die Landeszuständigkeit angepasst. Die durch Rechtsverordnung zu erfolgende Festlegung von Jagdzeiten gewährleistet die Entwicklung und Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes. Sie orientiert sich dabei an wildbiologischen Erkenntnissen und trägt den tier- und artenschutzrechtlichen Vorgaben Rechnung.

Zu Absatz 2:

Die Klarstellung des § 22 Abs. 2 Satz 1 BJagdG hat sich bewährt und wird übernommen.

Zu Absatz 3:

Die Klarstellung des § 22 Abs. 3 BJagdG hat sich bewährt und wird übernommen.

Zu Absatz 4:

Die bisherigen Regelungen des § 22 Abs. 4 BJagdG zum Muttertierschutz haben sich grundsätzlich bewährt und werden mit folgenden Abweichungen übernommen:

­ Erweiterung der Ausnahmebestimmung in Satz 2 um die Tierarten Waschbär und Marderhund, die bisher nach Landesrecht jagdbare Tiere sind,

­ Aufnahme der Vermeidung übermäßiger Wildschäden als Begründung zur Ausnahmeregelung für das Ausnehmen von Gelegen in Einzelfällen in Satz 4.

Die Ergänzungen dienen der Konfliktminimierung zwischen Landwirtschaft, Naturschutz, Erholung und Jagd.

Zu § 33 Obliegenheiten beim Jagdschutz, Bekämpfung von Tierseuchen bei Wild

Zu Absatz 1:

Der Jagdschutz wird umfassend als Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassen Vorschriften definiert; dies beinhaltet insbesondere auch den unmittelbaren Schutz des Wildes. Eine exemplarische Aufzählung einzelner Aufgaben gemäß § 23 BJagdG ist deshalb entbehrlich.

Zuständige öffentliche Stelle sind gemäß der Landesverordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 1995 (GVBl. S. 509), BS 311-1, die Beamtinnen und Beamten des gehobenen Forstdienstes als Forstrevierbeamtinnen und Forstrevierbeamte im Außendienst.

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind öffentliche Stelle im Sinne der gesetzlichen Regelung, soweit sich die Tätigkeit auf die Erfüllung ihrer allgemeinen Aufgaben, also die Verhinderung und die Mitwirkung bei der Verfolgung in Betracht kommender Straftaten und Ordnungswidrigkeiten beschränkt.

Zu Absatz 2:

Auf die Beleihung bestätigter Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher mit besonderen Befugnissen gemäß § 30 Nr. 1 LJG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 BJagdG wird im Sinne einer restriktiven Übertragung polizeilicher Befugnisse verzichtet.

Die Regelung trägt überdies den gewandelten Gegebenheiten im Bereich der Jagdwilderei Rechnung.

Die Stellung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher als Beauftragte der jagdausübungsberechtigten Personen zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jagdschutzes bleibt im Übrigen bestehen. Die Ausbildung und Prüfung von Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern erfolgt seitens der Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger in eigener Zuständigkeit.

Die behördliche Bestätigung von Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern erfolgt zwecks Entlastung der Behörden im Wege der Regelfiktion.

Zu Absatz 3:

Die Verpflichtung zur Mithilfe bei der Bekämpfung von Tierseuchen bei Wild konkretisiert die Aufgabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zur Entwicklung und Erhaltung eines gesunden Wildbestandes.

Zu Absatz 4:

Die Verpflichtung der jagdausübungsberechtigten Person zur Anzeige einer Tierseuche bei Wild gemäß § 24 BJagdG wird entsprechend der behördlichen Zuständigkeit für Tierseuchen angepasst.

Zu Absatz 5:

Die Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung seuchenverdächtigen Wildes hat sich bewährt. Übernahme von § 21 Abs. 5 LJG.

Zu Absatz 6:

Die Kriterien für das Töten von Hunden gemäß § 30 Nr. 2

LJG werden dahin gehend geändert, dass der Tatbestand des Wilderns erkennbar und eine damit einhergehende konkrete Gefährdung des Wildes gegeben sein muss. Die Ergänzung gegenüber der bisherigen Regelung stellt klar, dass das Töten von Hunden nur zur Anwendung kommen darf, wenn andere Mittel zur Abwehr der Gefahr nicht greifen. Die Regelung dient der Wahrung des bei der Gefahrenabwehr geltenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Zu Absatz 7:

Die Klarstellung „Hauskatzen" dient zum Schutz der gefährdeten Wildkatze, die in Rheinland-Pfalz einen europäischen Verbreitungsschwerpunkt hat und hier nahezu flächendeckend vorkommt. Die Entfernungsregelung für das Töten von Hauskatzen wird von 200 Metern auf 300 Meter erhöht.

Darüber hinaus wird die bisherige Regelung des § 30 Nr. 2 LJG dahin gehend konkretisiert, dass der Tatbestand des Wilderns erkennbar sein muss. Für die erkennbar in menschlicher Obhut befindlichen Hauskatzen darf das Töten nur in Betracht gezogen werden, wenn andere Mittel zur Abwehr der Gefahr nicht greifen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

Zu § 34 Verhindern von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes

Die bisherigen Verpflichtungen der jagdausübungsberechtigten Person gemäß § 22 a Abs. 1 BJagdG sowie § 21 Abs. 1 und 4 LJG zur Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes werden zusammengeführt. Sie werden ergänzt durch Regelungen zum Auffinden und Behandeln von verletzten Tieren durch Dritte.

Zu Absatz 1:

Es läuft dem Staatsziel Tierschutz und einer effektiven Tierseuchenbekämpfung zuwider, wenn krank geschossenes, schwer krankes oder schwer verletztes Wild erst nach Erteilung der Erlaubnis der unteren Jagdbehörde erlegt werden darf. Hier reicht die bisherige Ausnahmefallregelung des § 21 Abs. 4 LJG nicht aus. Auf den bisherigen Genehmigungsvorbehalt wird daher verzichtet.

Zu Absatz 2:

Die Regelung dient der Klarstellung, dass die Verpflichtung der jagdausübungsberechtigten Personen zur Sorge für eine fachgerechte Nachsuche nicht an der Jagdbezirksgrenze endet.

Zu Absatz 3:

Die tierschutzrechtliche Verpflichtung zur Verhinderung von Leiden und vermeidbarer Schmerzen verlangt die sofortige Versorgung krank oder verletzt aufgefundenen Wildes. Die bisherigen Regelungen werden daher durch Berechtigungen für Personen, die krankes oder verletztes Wild auffinden, ergänzt. Die durch Satz 2 formulierten Voraussetzungen dienen dem Schutz von auf ihre Tarnung vertrauenden und deshalb nicht flüchtenden Jungtieren vor ungerechtfertigter Aufnahme sowie dem Schutz der auffindenden Personen vor Verletzungen durch aufgefundenes Wild.

Zu Absatz 4:

Die Regelung dient der Sicherstellung einer zeitnahen tierschutzgerechten Tötung von nicht heilbar krankem oder verletztem Wild.

Zu Absatz 5:

Auch für Wild, das die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet und aus diesem Grund getötet werden muss, ist eine tierschutzgerechte Tötung sicherzustellen. Die hierzu herangezogene Jagdscheininhaberin oder der hierzu herangezogene Jagdscheininhaber ist von der Haftung für Schäden, die nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, freizustellen; ihr oder ihm durch die Heranziehung entstehende Aufwendungen sind zu ersetzen.

Zu Absatz 6:

Die Regelung dient der Klarstellung, dass die aus tierschutzrechtlichen Erwägungen durchgeführten Maßnahmen nach den Absätzen 3 bis 5 nicht das Aneignungsrecht der jagdausübungsberechtigten Person beschränken.

Zu § 35 Wildfolge

Zu Absatz 1:

Die bisherige Regelung des § 22 Abs. 1 LJG zum Antragen von Fangschüssen über die Jagdbezirksgrenze hinweg wird hinsichtlich der Pflichten und Rechte der Schützin oder des Schützen ergänzt. Regelungen, die einer privatrechtlichen Vereinbarung überlassen werden können, entfallen. Der Klarstellung halber wird vorausgesetzt, dass das Wild in Sichtweite verweilt.

Zu Absatz 2:

Das grundsätzliche Verhalten beim Einwechseln von krank geschossenem oder schwer krankem Wild in einen benachbarten Jagdbezirk wird durch Übernahme der bisherigen Regelung des § 21 Abs. 2 LJG, ergänzt um die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Stelle des Überwechselns des Wildes über die Jagdbezirksgrenze, festgelegt.

Zu Absatz 3:

Die Verpflichtung zum Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung benachbarter jagdausübungsberechtigter Personen über die Verfolgung von krank geschossenem, schwer krankem oder schwer verletztem Wild über die Jagdbezirksgrenze hinaus (Wildfolgevereinbarung) und die Vorgabe von Mindestanforderungen für die Wildfolgevereinbarung dienen der Konfliktminimierung und der Stärkung des Tierschutzes. Sie ersetzen zum Teil bisher unmittelbar geltende gesetzliche Regelungen und stärken dadurch das eigenverantwortliche Handeln der Betroffenen.