Verjährung Ansprüche auf Beiträge und Leistungen nach diesem Gesetz verjähren in fünf Jahren

Durch Satzung kann bestimmt werden, dass die Altersrente bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze gewährt und der Beginn der Rentenzahlung bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres hinausgeschoben wird."

4. In § 10 Abs. 4 Satz 4 werden die Worte „nicht eheliche Kinder" durch die Worte „Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet waren" ersetzt.

5. In § 11 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Worte „oder Lebenspartners" eingefügt.

6. § 13 erhält folgende Fassung: „§ 13

Verjährung Ansprüche auf Beiträge und Leistungen nach diesem Gesetz verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung der Ansprüche beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Beiträge oder die Leistungen erstmals verlangt werden können. Für die Hemmung und die Wirkungen der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend."

7. In § 20 Abs. Satz 2 Nr. 4 werden die Worte „bei Scheidungsfällen" gestrichen.

8. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 2 geändert.

Artikel 2:

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

Die Anhebung der Altersgrenze für den Bezug von Altersrente trägt der Tatsache Rechnung, dass auch bei den Mitgliedern des Rechtsanwaltsversorgungswerkes und deren Hinterbliebenen eine deutlich zunehmende Lebenserwartung zugrunde zu legen ist. Bei unverändertem Renteneintrittsalter entsteht deshalb ein erheblicher Finanzierungsbedarf. Dieser Finanzierungsbedarf lässt sich durch eine schrittweise Anpassung der Altersgrenze und einem damit verbundenen Anstieg der Beitragseinnahmen abwenden.

Darüber hinaus trägt der Entwurf Erfordernissen bei der praktischen Anwendung des Gesetzes Rechnung und nimmt Klarstellungen zu aufgetretenen Zweifelsfragen vor. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Möglichkeit, Verzugszinsen zu erheben, sowie die aus der Praxis kommende Anregung, bei der Beitreibung rückständiger Beträge die Vorschriften für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten anzuwenden.

Von einer Gesetzesfolgenabschätzung wurde abgesehen, da weder erhebliche Auswirkungen noch eine besondere Wirkungsbreite durch den Gesetzentwurf zu erwarten sind. Das Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.

Die vorgesehenen Regelungen enthalten keine unmittelbaren Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern im Sinne des Gender-Mainstreaming-Gedankens. Frauen und Männer sind von den Vorschriften des Entwurfs in gleicher Weise betroffen.

Die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz und die Pfälzische Rechtsanwaltskammer Zweibrücken haben gegen die Gesetzesnovelle keine Einwände erhoben.

Das Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern hat angeregt, § 13 Satz 1 nur insoweit zu ändern, als die Verjährungsfrist von vier auf fünf Jahre verlängert wird. Aus dem in der Neufassung enthaltenen Zusatz „Beiträge und" könne entgegen der früheren Gesetzesfassung, die alle geldwerten Ansprüche erfasst habe, auf eine Beschränkung der Verjährungsvorschriften geschlossen werden.

Nach Prüfung dieser Anregung besteht kein Bedarf für eine Änderung des Gesetzesentwurfs. Soweit § 13 Satz 1 ausdrücklich die Beiträge erwähnt, wird damit lediglich die Geltung der Verjährungsvorschriften auch für diese betont, ohne die bisherige Reichweite der Verjährungsvorschriften im Übrigen zu begrenzen.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1:

Zu Buchstaben a und b

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Buchstabe c § 6 Abs. 4 sah bisher lediglich vor, dass die Satzung Säumniszuschläge und Leistungsminderungen vorsehen kann, wenn der Beitrag nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt wird. Mit der Neuregelung wird der Satzungsgeber ermächtigt, auch Regelungen über Verzugszinsen zu erlassen. Hiermit lassen sich Zins- und Liquiditätsvorteile abschöpfen, die sich Mitglieder durch Nicht- oder Spätleistung ihrer Beiträge verschaffen. Das trägt überdies zu einer höheren Beitragsgerechtigkeit bei.

§ 6 Abs. 4 Satz 2 stellt klar, dass Säumniszuschläge und Verzugszinsen ­ wie Beiträge ­ durch einen entsprechenden Bescheid des Versorgungswerks festgesetzt werden.

Zu Nummer 2:

Der neue § 6 a regelt die Beitreibung rückständiger Entgelte.

Er beruht auf einer Anregung des Versorgungswerks. In der geltenden Fassung des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes ist die Vollstreckung der entsprechenden Bescheide nicht gesondert geregelt. Sie richtet sich deshalb angesichts der Rechtspersönlichkeit des Versorgungswerks als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG). Durch § 6 a wird von der in § 1 Abs. 3 LVwVG eröffneten Möglichkeit, die Vollstreckungszuständigkeit zu übertragen, Gebrauch gemacht. Das Versorgungswerk erwartet sich von einer Vollstreckung durch Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher auf der Grundlage der Bestimmungen der Zivilprozessordnung eine größere Effektivität.

Satz 1 bestimmt, dass die entsprechenden Bescheide von einem Mitglied des Verwaltungsausschusses, der nach § 3 Satz 1 ein Organ des Versorgungswerks ist, auszustellen sind.

In Satz 2 wird der Beginn der Zwangsvollstreckung erst zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zugelassen. Diese Regelung entspricht der Bestimmung des § 798 der Zivilprozessordnung (ZPO). Sie verhindert voreilige Vollstreckungshandlungen und eröffnet den säumigen Mitgliedern die Möglichkeit, durch Zahlung die Zwangsvollstreckung abzuwenden und Vollstreckungskosten zu vermeiden. Satz 3 erklärt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 767 Abs. 2 ZPO für die Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage für nicht anwendbar. Damit können alle Einwendungen, die den festgestellten Anspruch selbst betreffen, vom betreffenden Mitglied im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges ­ das ist das Verwaltungsgericht ­ geltend gemacht werden.

Zu Nummer 3:

Nach den Ergebnissen der auf Veranlassung der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke (ABV) beauftragten Erhebungen ergibt sich aufgrund der Steigerung der Lebenserwartung auch der Mitglieder der Rechtsanwaltsversorgungswerke und deren Hinterbliebenen bei den Rückstellungen zur Sicherung der zukünftigen Rentenzahlungen eine Unterdeckung. Dieser Finanzierungsbedarf kann entweder durch Senkung des Rentensteigerungsbetrages, durch Aussetzung von Rentensteigerungen oder durch eine Anpassung der Altersgrenzen für die Regelaltersrente sowie die vorgezogene Altersrente in Schritten gedeckt werden. Der entBegründung sprechenden Anregung des Versorgungswerks folgend, wird daher die Regelaltersgrenze der Mitglieder des Versorgungswerks für den Bezug von Altersrente im Gesetz bestimmt und beginnend mit dem Geburtsjahr 1949 in monatlichen Schritten vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angepasst. Diese Anpassung ist bei großen Teilen der Rechtsanwaltschaft zudem Spiegelbild der tatsächlichen Praxis des Ausscheidens aus dem Beruf. Ferner wird gesetzlich die Möglichkeit eröffnet, in der Satzung des Versorgungswerks den Bezug einer vorgezogenen Altersrente zu regeln.

Zu Nummer 4:

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, welche die Terminologie des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) übernimmt.

Zu Nummer 5:

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung im Hinblick auf das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696).

Zu Nummer 6:

Mit der Neufassung des § 13 werden die Verjährungsfristen von vier auf fünf Jahre verlängert. Damit werden die Möglichkeiten zur Durchsetzung rückständiger Beitragsforderungen und von Leistungsansprüchen erweitert. Ferner sieht die Vorschrift für die Hemmung und die Wirkungen der Verjährung eine entsprechende Geltung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches vor.

Zu Nummer 7:

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an das Lebenspartnerschaftsgesetz, das nach seinem § 20 bei Aufhebung einer Lebenspartnerschaft ebenfalls einen Versorgungsausgleich vorsieht.

Zu Nummer 8:

Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht.

Zu Artikel 2:

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Das in Satz 2 vorgesehene Inkrafttreten der Bestimmung über die Anhebung der Altersgrenze trägt dem Wunsch des Versorgungswerks Rechnung, mit dem Anpassungsprozess ab dem Jahr 2010 zu beginnen.