JVA

Im Jahresbericht 2008 war eingehend auf die Problematik im Zusammenhang mit der Gewährung von Taschengeld an Untersuchungsgefangene eingegangen worden. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Erwartung, dass die Angelegenheit mit dem Rundschreiben des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen, wonach bedürftige Häftlinge grundsätzlich Anspruch auf Taschengeldleistungen der Sozialhilfe haben, geklärt worden sei, schien sich allerdings zunächst nicht zu bewahrheiten.

Die im vorliegenden Fall zuständige Stadtverwaltung Zweibrücken hatte nämlich erklärt, dass sie dem Rundschreiben nicht folgen wolle. Erfreulicherweise trat dann jedoch eine Sinnesänderung ein, indem der Oberbürgermeister ausdrücklich erklärte, dass bis zum Inkrafttreten des Landesuntersuchungshaftvollzugsgesetzes bei Vorliegen der Voraussetzungen des SGB XII Untersuchungsgefangenen Taschengeld bewilligt wird. Somit konnte schließlich doch noch eine abschließende Klärung zu Gunsten des betroffenen Personenkreises erreicht werden.

Erfreulicherweise zu einem positiven Abschluss gebracht werden konnte auch der tragische Fall eines Gefangenen, der während des Strafvollzugs aufgrund einer Erkrankung erblindete. Er begehrte die Zuteilung einer für ihn geeigneten Arbeit, damit er nicht den ganzen Tag allein auf dem Haftraum verbringen muss, was aufgrund der Erblindung besonders bedrückend sei. Die JVA Diez sah sich zunächst nicht in der Lage, dem Anliegen des Petenten zu entsprechen, da keine für Blinde geeigneten Arbeitsplätze zur Verfügung stünden. Schließlich konnte dann aber doch erreicht werden, dass der Betreffende im Rahmen einer Arbeitstherapie beschäftigt wird.

Auch in Justizvollzugsanstalten, in denen bereits seit längerem die Möglichkeit, Telefongespräche zu führen, besteht, kommt es hin und wieder zu Eingaben von Gefangenen, die eine Erweiterung der Möglichkeiten begehren. So beanstandete ein Petent, dass in der JVA Frankenthal an den Wochenenden nicht telefoniert werden kann. Erfreulicherweise hat die JVA im Zuge des Petitionsverfahrens veranlasst, dass zumindest in den Abteilungen, in denen eine offene Freizeit stattfindet, nun auch samstags und sonntags telefoniert werden kann.

Immer wieder kommt es zu Beschwerden auch im Zusammenhang mit der Postkontrolle. So beanstandete ein Petent, dass Anträge oder Beschwerden an das Ministerium der Justiz als zentraler Vollzugsverwaltung, an Gerichte oder an andere Behörden nicht in verschlossenen Umschlägen zur Post gegeben werden dürfen. Er war der Ansicht, dies verstoße gegen die europäischen Strafvollzugsgrundsätze. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes darf der Schriftverkehr der Gefangenen aber grundsätzlich überwacht werden. Davon sind auch Beschwerden an die vom Petenten genannten Stellen nicht ausgenommen. Aus Sicht der JVA ist eine allgemeine Briefkontrolle zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich und geboten, zumal dann, wenn es sich um eine Anstalt der höchsten Sicherheitsstufe handelt. Eine bloße Sichtkontrolle von außen eines als Behördenpost gekennzeichneten Briefes wird nicht als ausreichend erachtet. Nach Ansicht der JVA verstößt dies auch nicht gegen die europäischen Strafvollzugsgrundsätze, deren aktualisierte Version den Gefangenen das Recht einräumt, sowohl als Einzelne als auch als Gruppe ausreichend Gelegenheit zu erhalten, sich mit Anträgen oder Beschwerden an die Anstaltsleiterin bzw. den Anstaltsleiter oder an sonstige zuständige Behörden zu wenden. Die Weitergabe im verschlossenen Umschlag wird hierbei allerdings nicht empfohlen.

Diese Auffassung ist auch auf eine entsprechende Anfrage des Bürgerbeauftragten hin vom Bundesministerium der Justiz bestätigt worden.

Obwohl den Gefangenen in den Justizvollzugsanstalten bereits eine umfangreiche Auswahl an Fernsehprogrammen zur Verfügung steht, werden gelegentlich Wünsche nach weiteren Programmen geäußert. Die JVA Diez hat einen solchen Wunsch jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass 51 Fernsehprogramme empfangen werden können. Die Programme seien unter Beteiligung der Gefangenenmitverantwortung ausgewählt worden und tragen aus Sicht der JVA dem Unterhaltungs- und Informationsbedürfnis in großem Maße Rechnung. Für jedes weitere Programm würden der JVA Kosten von 800 bis 1000 entstehen, die nur durch eine Erhöhung der monatlichen Mietgebühren aufgefangen werden könnten. Es wird daher kein Anlass gesehen, weitere Programme aufzuschalten.

Auf Eingaben bezüglich der Zulassung von Elektrogeräten in Hafträumen wurde bereits im Jahresbericht 2008 eingegangen. Die Zulassung ist unter anderem in der JVA Koblenz problematisch, weil die Installation weiterer Elektrogeräte aufgrund des vorhandenen älteren Elektrosystems zur Folge hätte, dass die komplette Elektroversorgung auf der jeweiligen Abteilung zusammenbrechen könnte. Jedoch nahm die JVA den Wunsch eines Gefangenen, einen Ventilator zur Kühlung seines Haftraums in Betrieb zu nehmen, zum Anlass für eine erneute Überprüfung des Stromnetzes. Hierbei wurde festgestellt, dass der Betrieb von kleineren Ventilatoren auf den Hafträumen durchgehend möglich ist, sodass dem Betreffenden der Kauf eines Ventilators gestattet werden konnte.

Nicht entsprochen werden konnte hingegen dem Wunsch eines Gefangenen, ein DVB-T-Gerät zu erwerben, um 8 monatlich für den Kabelempfang sparen zu können. Die betreffende JVA sieht keine Möglichkeit, den Besitz von DVB-T-Geräten zu gestatten, da deren Nutzung die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden würde. Nach den von der JVA getroffenen Feststellungen besteht mit Hilfe eines solchen Geräts die Gefahr einer unkontrollierten Nachrichtenübermittlung an Mitgefangene. Das Gerät ist daher wegen seiner Beschaffenheit allgemein zum Missbrauch geeignet, dem weder durch technische Maßnahmen noch durch zumutbare Kontrollen ausreichend begegnet werden kann. Soweit der TV-Empfang mittels Zimmerantenne nicht möglich ist, hält die JVA die Kosten für den Kabelempfang für vertretbar. Ebenfalls nicht entsprochen werden konnte dem Anliegen eines Petenten, der die Behandlung durch den Anstaltsarzt ablehnte und die Überweisung an einen vom ihm gewünschten Arzt begehrte. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes liegt die gesundheitliche Betreuung der Gefangenen in der ausschließlichen Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Anstaltsarztes. Die Strafgefangenen haben daher keine freie Arztwahl. Die Überweisung an einen Facharzt kann nur nach einer Vorstellung beim Anstaltsarzt erfolgen.

Einige Eingaben dieses Sachgebietes zeigen, dass durchaus erreicht werden kann, dass die JVAs über den Einzelfall hinaus eine bestehende Praxis überdenken. So beanstandete ein Petent, dass Gefangene, die sich während der Freizeit in der Stationsküche aufhalten, nicht dorthin zurückkehren können, wenn sie die Toilette aufsuchen müssen. Die Eingabe gab Anlass, die bestehende Regelung dahingehend zu ändern, dass innerhalb der Freizeit eine Pause eingeführt wird, in der gegebenenfalls die Toilette aufgesucht, aber auch geraucht werden kann. Nach der Pause können die Gefangenen dann wieder die Stationsküche aufsuchen und die Freizeit gemeinsam fortsetzen.

In einem anderen Fall beanstandete ein Petent, dass er als Unbeschäftigter auf seiner Abteilung nur dreimal wöchentlich duschen darf, während auf anderen Abteilungen Unbeschäftigte täglich duschen dürfen. Er sah insoweit eine Ungleichbehandlung. Die betreffende JVA nahm die Eingabe zum Anlass, die bisherige Duschregelung dahingehend zu überarbeiten, dass nunmehr unter Zurückstellung organisatorischer Schwierigkeiten und ökonomischer Bedenken alle unbeschäftigten Gefangenen arbeitstäglich duschen dürfen.

Hingegen konnte dem Vorschlag eines Petenten, im Pausenhof Klimmstangen zu errichten, nicht gefolgt werden. Die betreffende JVA begründete ihre ablehnende Entscheidung damit, dass ihre bisher gemachten Beobachtungen zeigen, dass einzelne Inhaftierte immer wieder versuchen, durch Kraftübungen optisch Macht und Stärke gegenüber Mitgefangenen zu demonstrieren. Die Ausstattung der Spazierhöfe mit Geräten und Hilfsmitteln zur Ausübung von Kraftsport berge die Gefahr der Förderung oder Ausweitung solcher Verhaltensmuster. Dies gelte auch im Hinblick darauf, dass viele Gefangene mit einer Gewalt- und Aggressionsproblematik inhaftiert seien. Andererseits zeigte die JVA durchaus Verständnis, dem Anliegen der Gefangenen nach sportlicher Betätigung nachzukommen. So wurden die Höfe bereits mit Basketballständern ausgestattet. Zusätzlich sollen auch Laufwege angelegt werden.

Gleich mehrere Gefangene wandten sich gegen besondere Maßnahmen, die gegen sie angeordnet worden waren. Im Zuge des Petitionsverfahrens stellte sich heraus, dass der Grund für diese Maßnahmen eine gewalttätige Auseinandersetzung in der Beschäftigtenfreistunde war, an der die Petenten beteiligt waren. Aus Sicht der betreffenden JVA waren die Sicherungsmaßnahmen in dem angeordneten Umfang erforderlich, um der Gefahr weiterer schwerwiegender Straftaten und Gewalttätigkeiten zu begegnen. Insbesondere konnten den Petenten nur solche Gegenstände überlassen werden, von denen keine Gefährdung für andere Gefangene oder Bedienstete ausgehen kann. Daher waren beispielsweise auch Tauchsieder aus den Hafträumen zu entfernen. Ebenso waren die Einkaufsmöglichkeiten zu reduzieren, da beim Einkauf Waren erworben werden könnten, die für die Allgemeinheit der Gefangenen nicht sicherheitsrelevant sind, jedoch bei den unter Sicherungsmaßnahmen stehenden Petenten missbräuchlich verwandt werden könnten. Im Übrigen beeinträchtigt der Umfang des normalen Einkaufs ohnehin schon die Übersichtlichkeit des Haftraums.

Die bei den Petenten aufgrund des Vorfalls häufiger durchzuführenden Haftraumkontrollen würden dadurch noch weiter erschwert.

Für die Petenten wurde jedoch eine Einkaufsliste erstellt, um ihnen zumindest den Einkauf dringend benötigter Waren zu ermöglichen.

Gnadensachen:

Wie bereits in den Vorjahren haben sich nur wenige Bürgerinnen und Bürger mit Eingaben, die Gnadensachen betreffen, an den Bürgerbeauftragten gewandt.

Ordnungsverwaltung:

Allgemeine polizeiliche Angelegenheiten:

Vollzugspolizei, polizeiliche Ermittlungsverfahren:

Die Eingaben zu diesen Sachgebieten haben im Vergleich zum Vorjahr erneut etwas zugenommen. Sie betrafen schwerpunktmäßig Beschwerden über Bedienstete der Polizei, allgemeine Ordnungsmaßnahmen sowie Bußgeldverfahren.

In einem Falle ging es einer älteren Bürgerin um die Erstattung der Kosten, die entstanden waren, weil ihre Wohnungstür auf Veranlassung der Polizei aufgebrochen worden war. Grund für die Aktion war der Anruf einer Mitbürgerin bei der Polizei, die sich Sorgen machte, der Petentin könnte etwas zugestoßen sein, weil sie sie telefonisch nicht erreichen konnte. Die Polizei begab sich sodann zu der Wohnung und veranlasste deren gewaltsame Öffnung, weil auf mehrfaches Klingeln hin nicht geöffnet wurde. Tatsächlich war die Petentin jedoch wegen eines Kurzurlaubs nicht zu Hause. Da die Petentin das polizeiliche Vorgehen nicht veranlasst hatte, wurden ihr die Reparaturkosten für das aufgebrochene Schloss in Höhe von 163,26 erstattet.

In einem anderen Fall machte sich ein Mitbürger Sorgen um die Sicherheit alleinstehender Frauen, die die Internetplattform „werkennt-wen.de" anklicken. Er wies darauf hin, dass es ihm ein Leichtes gewesen sei, die tatsächliche Anschrift der Betreffenden beispielsweise über die Telefonauskunft oder andere Internetdienste herauszufinden und er machte geltend, dass er die Polizei bereits auf die Gefahren hingewiesen habe, eine angemessene Reaktion aber vermisse. Aufgrund der Eingabe führte die zuständige Kriminalinspektion ein zweistündiges Gespräch mit dem Petenten, wobei insbesondere Präventionsmaßnahmen der Polizei erörtert wurden. Hierbei wurde auch auf die Veröffentlichung im Internet zum Thema „Sicherheit im Internet" hingewiesen. Darüber hinaus wurde der Petent über Ermittlungsmethoden und -möglichkeiten der Polizei zur Bekämpfung von Kriminalität „Rund um das Internet" unterrichtet. Schließlich wurden dem Petenten mehrere Informationsbroschüren zu der betreffenden Thematik übergeben.

Der Petent zeigte sich mit dem gesamten Gesprächsverlauf sehr zufrieden und bedankte sich ausdrücklich für das Gespräch.

Straßenverkehrsrecht, Führerschein, Öffentlicher Personennahverkehr, Bahn

In diesem Sachgebiet hat sich die Zahl der Eingaben gegenüber dem Vorjahr erneut deutlich erhöht. Grund hierfür ist unter anderem eine Eingabe im Zusammenhang mit der Reaktivierung der Hunsrückbahn, der sich 279 Bürgerinnen und Bürger angeschlossen haben. Die Eingaben wenden sich nicht grundsätzlich gegen die Reaktivierung der Hunsrückbahn, jedoch wird gefordert, dass die Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger auf ein Minimum reduziert werden. Hierbei werden insbesondere Lärmschutz nach neuesten Erkenntnissen, eine Absicherung der Trasse und der Bahnübergänge, der Erhalt der Nachtruhe und Haltepunkte in allen Orten gefordert. Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat sich in ersten Stellungnahmen dahingehend geäußert, dass seit Beginn der Entwurfsplanung für die Hunsrückbahn die Planungsgruppe Hunsrückbahn des Landes und des Landesbetriebs Mobilität gemeinsam mit dem Maßnahmeträger Deutsche Bahn intensiv und vor Ort arbeitet, um das Projekt mit den Gemeinden und den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern abzustimmen. Hierbei gehe es in erster Linie um die Abstimmung der Detailkonzession bei technisch zu sichernden Bahnübergängen und die Ersatzmaßnahmen bei der Schließung von Bahnübergängen, aber auch um die Abwägung aller vorgebrachten Forderungen seitens der betroffenen Bürgerinnen und Bürger.

Das Ministerium hat sich auf Vorschlag des Bürgerbeauftragten bereit erklärt, nach Vorliegen und Auswertung der Entwurfsplanung ein weiteres Gespräch mit interessierten Bürgerinnen und Bürgern durchzuführen, da erst dann eine eventuelle Grundlage vorliegt, wie einzelne Forderungen der Bürgerinnen und Bürger eingearbeitet werden können.

Andere Bürgerinnen und Bürger haben sich wegen Verkehrsproblemen, zu denen es ihrer Ansicht nach durch Schulbusse kommt, an den Bürgerbeauftragten gewandt. Hierbei wird die Planung, dass die Schulbusse bis unmittelbar an die Schule heranfahren, beanstandet. Hierdurch komme es zu Behinderungen in einem eng bebauten Wohngebiet, während es den Schulkindern durchaus zugemutet werden könne, wie bisher einen Fußweg von den Bussen zur Schule von ca. sechs Minuten zurückzulegen. Aus Sicht der Verbandsgemeindeverwaltung sind jedoch gewisse, sich in Grenzen haltende Beeinträchtigungen der Anliegerinnen und Anlieger im Sinne der Sicherheit der Schulkinder hinzunehmen.

Im Übrigen liegt ein Schwerpunkt bei den Eingaben zu diesem Sachgebiet bei Beanstandungen der mit dem Straßenverkehr verbundenen Beeinträchtigungen und Belästigungen sowie den konkreten Verkehrsregelungen, die beanstandet oder begehrt werden.

So haben sich beispielsweise 27 Bürgerinnen und Bürger über die starke Verkehrsbelastung in den Durchfahrtsstraßen in dem von ihnen bewohnten Ludwigshafener Stadtteil Ruchheim beklagt. Insbesondere der erhebliche landwirtschaftliche Verkehr mit teilweise überbreiten Traktorgespannen führe angesichts der geringen Breite der Straße und der Bürgersteige zu Gefahren für Fußgängerinnen und Fußgänger sowie die angrenzenden Gebäude. Die Stadtverwaltung hat sich aufgrund der Eingabe eingehend mit dem Anliegen befasst und die geschilderte Situation im Wesentlichen bestätigt. Allerdings könnten wegen der geografischen Lage des Stadtteils Regelungen nur in enger Absprache mit den angrenzenden Gemeinden sowie dem Landesbetrieb Mobilität angeordnet werden. So konnte immerhin erreicht werden, dass eine der Ortszufahrten für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, jedoch ausgenommen des landwirtschaftlichen Verkehrs, gesperrt wird. Aus Sicht der Stadtverwaltung wird keine Möglichkeit gesehen, von dieser Ausnahme abzusehen, weil es keine zumutbaren Ausweichstrecken gibt.

In einer Reihe weiterer Eingaben begehrten Bürgerinnen und Bürger, dass ihrer Ansicht nach zu hohe Geschwindigkeiten, mit denen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer die Ortsdurchfahrten durchfahren, Einhalt geboten wird. Hier besteht bei den zuständigen Stellen durchaus Bereitschaft, geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen anzuordnen. Jedoch ist dies nicht in allen Fällen in dem von den Petentinnen und Petenten gewünschten Umfang möglich und je nach Sachlage aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auch nicht immer zulässig. Soweit im Zuge von Eingaben eine Geschwindigkeitsüberwachung erfolgt ist, fällt allerdings auf, dass die tatsächlich festgestellten Geschwindigkeiten häufig unter den subjektiv von den Anliegerinnen und Anliegern empfundenen lagen.

Ein weiterer Schwerpunkt sind Führerscheinangelegenheiten, wobei es in den meisten Fällen darum geht, dass nach vorangegangenem Entzug der Fahrerlaubnis eine neue erteilt wird. Hierbei kommt es immer wieder zu Problemen, vor allem die Eignung für die Neuerteilung nachzuweisen. Die Betroffenen vermögen auch nicht immer nachzuvollziehen, dass die Eignung für alle Führerscheinklassen gilt. So begehrte ein Bürger die Erteilung einer Fahrerlaubnis für einen kleinen Traktor, mit dem er Holz aus dem Wald holen wollte. Ihm musste vermittelt werden, dass auch für die dafür erforderliche Fahrerlaubnis ein positives Eignungsgutachten vorliegen muss. Da dies aber nicht der Fall war, konnte auch diese Fahrerlaubnis nicht erteilt werden.