Grundschule

Die Ermittlungen haben ergeben, dass den Aufnahmewünschen von Eltern aus Hessen nach Angaben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion wegen der aktuellen Überlastung der Gymnasien in Mainz für das laufende Schuljahr nicht entsprochen wurde.

Auch nach den vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur getroffenen Feststellungen hatte die Nachfrage von Schülerinnen und Schülern aus Rheinland-Pfalz ein Ausmaß erreicht, das dazu zwang, diese vorrangig aufzunehmen. Da zahlreiche Aufnahmegesuche von Eltern aus Hessen für ihre Kinder vorlagen, wurden aus Gleichbehandlungsgründen keine Ausnahmen zugelassen. Diese Regelung wurde nach Angaben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion aber nur für die Regelschulen in Trägerschaft der Stadt Mainz aufgestellt und sollte für die Schule für Hochbegabte bzw. die Internationale Schule in Mainz-Gonsenheim gerade nicht gelten, da sie aus Sicht der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion im Hinblick auf ihr besonderes Konzept einen Ausnahmefall darstellen. So ist im Rahmen des Auswahlverfahrens allein die Eignung maßgebliches Kriterium für diesen Spezialzweig.

Entsprechend wurden auch Kinder, die nicht aus Rheinland-Pfalz stammen, dort aufgenommen. Die Angaben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gegenüber dem Verwaltungsgericht Mainz waren demnach nach den vom Ministerium getroffenen Feststellungen zutreffend.

In einem anderen Fall begehrten die Petenten für ihren Sohn die Aufnahme in die 5. Klasse eines bestimmten Gymnasiums. Nach Angaben der Petenten ist dieses Gymnasium für ihren Sohn deswegen am besten geeignet, weil es von ihrem Wohnort her das nächstgelegene G9-Gymnasium sei. Der Schulleiter hatte mit Bescheid vom 25. März 2009 aus Kapazitätsgründen die Aufnahme des Sohnes der Petenten abgelehnt. Im Zuge des Petitionsverfahrens konnte erreicht werden, dass durch die Entscheidung der Aufsichtsund Dienstleistungsdirektion dem Widerspruch der Petenten abgeholfen werden konnte und der Sohn der Petenten mit Beginn des Schuljahres 2009/2010 das betreffende Gymnasium besuchen kann.

Eine Petentin wandte sich mit der Eingabe gegen eine mögliche Zusammenlegung von Schulklassen an einer Grundschule ab dem Schuljahr 2009/2010. Sie befürchtete in pädagogischer Hinsicht eine Verschlechterung der Situation vor Ort. Im Zuge des Petitionsverfahrens konnte durch eine Entscheidung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur erreicht werden, dass die zurzeit bestehenden Klassengemeinschaften auch im Schuljahr 2009/2010 erhalten bleiben.

Eine andere Petentin begehrte mit einer Eingabe für ihre Tochter, geboren am 19. Oktober 2002, für das Schuljahr 2009/2010 die Einschulung in eine bestimmte Grundschule aus wichtigem Grund. Die Petentin ist ganztägig im Pflegebereich berufstätig. Ihre Tochter besuchte eine Kita, die räumlich nur wenige Meter von der betreffenden Grundschule entfernt ist. Nach Angaben der Petentin kann ihre Tochter, sobald sie ab Sommer 2009 die Grundschule besucht, schon vor Beginn des Schulunterrichts (8.00 Uhr) im Kinderhort der betreffenden Kita untergebracht und betreut werden. Ein weiterer Grund für die Beschulung ihrer Tochter in der gewünschten Grundschule liegt darin, dass die Schwiegermutter der Petentin in unmittelbarer Nähe der Kita und damit auch in unmittelbarer Nähe des Hortes wohnt, sodass im Bedarfsfall auch die Schwiegermutter bei der Betreuung der Tochter behilflich sein kann. Der Schulbezirk, in dem die Petentin wohnt, sieht allerdings eine andere Grundschule vor. Der Antrag der Petentin auf ein Gastschulverhältnis wurde abgelehnt. Im Zuge des Petitionsverfahrens haben die Ermittlungen ergeben, dass die örtlich zuständige Schule das Gastschulverhältnis mit Schreiben vom 22. Juni 2009 in Abstimmung mit der gewünschten Schule nunmehr wie von der Petentin beantragt eingerichtet hat. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hat als Schulbehörde die vorgetragenen Argumente der Petentin bei dieser Entscheidung berücksichtigt und die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 62 Abs. 2 Schulgesetz als gegeben anerkannt.

In einem anderen Fall beanstandete die Petentin als Sprecherin einer Elterninitiative den großen Sanierungsstau, insbesondere den schlechten Zustand der Toilettenanlage an einem Gymnasium. Im Zuge des Petitionsverfahrens hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur mitgeteilt, dass für die Sanierung der Toilettenanlagen im Gebäude des betreffenden Gymnasiums eine Förderung in Höhe von 387 200,00 aus dem Konjunkturpaket II in Aussicht gestellt worden ist. Die Stadt wurde hierüber informiert und konnte dann den förmlichen Antrag auf Bewilligung der Zuwendung über die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Außenstelle Schulaufsicht in Koblenz, einreichen. Nach den Angaben der Petentin hat sich die Angelegenheit damit zu ihrer Zufriedenheit erledigt.

Mit ihrer Eingabe begehrten Petenten die Verbesserung des Schulzeugnisses für ihren Sohn, der die 10. Klasse in einer Regionalen Schule besucht. Die Petenten gaben an, dass sich mit einer neuen Lehrkraft an der Schule die Lernsituation für ihren Sohn drastisch verschlechtert habe. Mit dem letzten Zeugnis hätte ihr Sohn nicht einmal die Chance, ein Freiwilliges Soziales Jahr zu absolvieren.

Hierfür seien insbesondere die schlechten Kopfnoten ausschlaggebend, denn diese würden ihren Sohn als charakterlich defizitär kennzeichnen. Die Ermittlungen im Zuge des Petitionsverfahrens haben ergeben, dass auf Initiative der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als Schulbehörde eine Klassenkonferenz einberufen wurde, bei der den Lehrerinnen und Lehrern nochmals die Bedeutung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Schülers für dessen Verhalten dargelegt wurde. Die Klassenkonferenz hat dann infolge der Diskussion den Beschluss über die Kopfnoten vom 30. Januar 2009 aufgehoben und sowohl die Verhaltens- als auch die Mitarbeitsnote um jeweils eine Notenstufe nach oben korrigiert. Die Petenten waren mit dieser Entscheidung der Klassenkonferenz einverstanden.

Ein weiterer Petent begehrte mit seiner Eingabe die Einsichtnahme in seine Schülerakte bei der Schule, die er bis zu seiner Entlassung im Jahr 1986 besucht hatte. Der Petent beanstandete, keine Antwort auf ein Schreiben an die betreffende Schule erhalten zu haben. Er habe bereits im Februar 2008 die Schule angeschrieben, um Einblick in seine Schülerakten nehmen zu können. Die Ermittlungen haben ergeben, dass die Schule das vom Petenten erwähnte Schreiben offensichtlich nicht erhalten hat. Nach Rücksprache der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion mit der Schule wurde von dieser Kontakt mit dem Petenten aufgenommen. Im Zuge des Petitionsverfahrens wurde die begehrte Akteneinsicht gewährt.

In einem anderen Fall beanstandete der Petent, dessen zehnjähriger Sohn die 5. Klasse einer Realschule besucht, die Anzahl der von seinem Sohn täglich mitzuführenden Bücher, Hefte, Mappen und Ordner. Der Petent führte dazu aus, dass die Unterlagen seines Sohnes, ohne Schulranzen, am 16. Dezember 2008 ein Gewicht von acht Kilo gehabt hätten. In diesem Zusammenhang wies der Petent darauf hin, dass die Sportmedizinerinnen bzw. -mediziner und Orthopäden als Richtwerte für das Gewicht eines Schulranzens einschließlich der darin befindlichen Unterlagen 10 bis 12,5 % des Körpergewichts des betreffenden Kindes vorschlagen. Danach dürfen die Schulranzen von Kindern im Alter seines Sohnes einschließlich der Unterlagen nur zwischen vier bis fünf Kilogramm wiegen. Im Rahmen der Ermittlungen hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion mitgeteilt, dass es sich bei dem Gewicht von Schulranzen um ein generelles Problem handelt. Dies gilt insbesondere für Schülerinnen und Schüler, die von der Grundschule zur weiterführenden Schule wechseln. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion erklärte, dass, um dieses Problem zu mindern, die betreffende Realschule den neuen Schülerinnen und Schülern der Klassenstufe 5 bereits in der ersten Schulwoche eine ausführliche Information gegeben habe, wie sie nachmittags die Schultasche für den nächsten Tag packen sollen, sodass nur die unbedingt notwendigen Bücher mit zur Schule gebracht werden müssen. Ferner stehe in jedem Klassenraum jeder Schülerin und jedem Schüler eine Schublade für alles, was für die Hausaufgaben zu Hause nicht benötigt wird, zur Verfügung. Zudem seien in der Schule Duden, Bibeln, Wörterbücher und Atlanten vorhanden. Diese würden im Unterricht an die Schülerinnen und Schüler ausgeteilt, sodass sie nicht von zu Hause mitgebracht werden müssen. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion erklärte weiter, dass trotzdem leider nicht auszuschließen sei, dass das Gewicht der Taschen an einzelnen Tagen über die Werte hinausgeht, die der Petent angegeben hat. Was im Einzelnen zumutbar sei, hänge auch von der Konstitution des einzelnen Kindes ab. Zur weiteren Minderung des Problems habe die Klassenleiterin den Petenten auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Schultasche zu benutzen, die sowohl als Rucksack getragen als auch als Trolley gerollt werden kann. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hat dem Petenten geraten, mit der Schule weitere Möglichkeiten der Reduzierung des Schultaschengewichts zu besprechen und auszuloten. Mit dieser Auskunft der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion war der Petent zwar nicht ganz einverstanden, akzeptierte jedoch diese letztendlich.

In einem anderen Fall hat sich eine Petentin, die in Oberstaufenbach wohnt, im Zusammenhang mit der Schülerbeförderung ihres Sohnes zum Gymnasium in Kusel an den Bürgerbeauftragten gewandt. Die Petentin macht geltend, dass der Bus aus Oberstaufenbach um 7.13 Uhr am Bahnhof Altenglan ankommt. Hier müsse ihr Sohn aus dem Bus aussteigen und mit der Bahn nach Kusel fahren. Dort müsse er einen Anschlussbus zum Gymnasium nehmen, den er jedoch nicht bekommt, wenn der Zug Verspätung hat.

In diesem Fall muss ihr Sohn einen Fußweg von zwei Kilometer Länge auf sich nehmen. Die Petentin weist darauf hin, dass der gleiche Bus, aus dem ihr Sohn in Altenglan aussteigen muss, über verschiedene Orte bis zum Gymnasium in Kusel fährt. Die Petentin möchte, dass Schülerinnen und Schüler, die das Gymnasium in Kusel besuchen, mit dem Bus, der um 6.58 Uhr in Oberstaufenbach startet, weiterfahren können.

Im Zuge der Ermittlungen wurde festgestellt, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu Kapazitätsengpässen im Bus auf der Strecke Föckelberg ­ Neunkirchen am Potzberg ­ Oberstaufenbach ­ Niederstaufenbach ­ Friedelhausen ­ Altenglan ­ Mühlbach ­ Rutsweiler am Glan ­ Haschbach ­ Kusel gekommen ist. In der Fahrtrichtung Kusel war der Bus morgens am Bahnhof Altenglan schon so stark ausgelastet, dass für Schülerinnen und Schüler aus Mühlbach, Rutsweiler am Glan und Haschbach eine sichere Beförderung in diesem Bus nicht mehr möglich war. Daher wurde die Schülerbeförderung auf diesem langen Streckenabschnitt vor drei Jahren durch die Kreisverwaltung neu organisiert. Die Fahrt, die früher die gesamte oben genannte Strecke durchgehend bediente, endet seit der Neuorganisation mit Ankunft um 7.11 Uhr am Bahnhof Altenglan. Dort haben die Schülerinnen und Schüler aus den Orten Föckelberg, Neunkirchen am Potzberg, Oberstaufenbach, Niederstaufenbach und Friedelhausen die Möglichkeit, in den Zug nach Kusel umzusteigen. Der Zug fährt planmäßig um 7.18 Uhr in Altenglan in Richtung Kusel ab. Die Schülerinnen und Schüler aus Mühlbach, Rutsweiler am Glan und Haschbach werden mit einer anderen Fahrt, die in Mühlbach um 7.13 Uhr beginnt, nach Kusel befördert. Somit sei gewährleistet, dass alle Schülerinnen und Schüler zu ihren Schulstandorten befördert werden können. Schülerinnen und Schüler, die das Gymnasium Kusel oder eine andere Schule im Schulzentrum besuchen, können am Bahnhof Kusel wiederum in Busse steigen, die sie innerhalb von Kusel zum Schulstandort befördern. Derzeit fahren nach Ankunft des Zuges aus Altenglan drei Busse vom Bahnhof Kusel zum Gymnasium Kusel. Die Entscheidung, welches Fahrzeug für welche Linienfahrt eingesetzt wird, liegt beim Verkehrsunternehmen. Dass für den Fahrtabschnitt vom Bahnhof Kusel zum Gymnasium Kusel der gleiche Bus im Einsatz ist wie für die Fahrt von Oberstaufenbach nach Altenglan, sei durch den Umlauf bedingt und könne sich jederzeit ändern. Der Zug aus Altenglan komme planmäßig um 7.26 Uhr am Bahnhof Kusel an, der letzte Anschlussbus Richtung Gymnasium fahre dort um 7.40 Uhr ab. Im laufenden Schuljahr sei es morgens auf der Strecke Kaiserslautern ­ Altenglan ­ Kusel betriebsbedingt dreimal zu erheblichen Zugverspätungen gekommen, sodass tatsächlich am Bahnhof Kusel der Anschluss in Richtung Gymnasium nicht mehr erreicht werden konnte. Die drei Busse, die den Anschluss vom Bahnhof Kusel zum Gymnasium Kusel sicherstellen, seien wie alle übrigen Busse des Schülerverkehrs in den öffentlichen Personennahverkehr integriert. Auch diese drei Busse hätten somit im Anschluss an die Fahrt vom Bahnhof zum Gymnasium noch weitere Fahrten im Linienverkehr zu leisten, sodass die Busse auch bei einer Zugverspätung nicht uneingeschränkt lange warten könnten. Die Abfahrtzeiten der Busse Richtung Gymnasium seien jedoch so konzipiert, dass sie unter normalen Umständen zu den Ankunftszeiten des Zuges passen. Die Kreisverwaltung erachtet die Unterbrechung einer Wegekette mit Umsteigen am Bahnhof Altenglan und am Bahnhof Kusel als durchaus zumutbar und aus organisatorischen Gründen als derzeit nicht vermeidbar. Dem Wunsch der Petentin, den Fahrplan dahingehend zu ändern, dass eine durchgehende Fahrt von Oberstaufenbach nach Kusel möglich ist, könne daher nicht entsprochen werden.

Der Bürgerbeauftragte hat daraufhin im Rahmen weiterer Ermittlungen die Kreisverwaltung um Beantwortung der Frage gebeten, ob man seinerzeit bei der Neuorganisation der Fahrtstrecke an die Möglichkeit eines vermehrten Buseinsatzes gedacht habe und, wenn ja, mit welchem Ergebnis? In diesem Zusammenhang bat der Bürgerbeauftragte auch um Mitteilung, ob es fiskalische Gründe waren, die seinerzeit eine zahlenmäßige Verstärkung der eingesetzten Busse verhindert haben. Die Antwort der Kreisverwaltung hierzu steht dazu noch aus. Der Bürgerbeauftragte wird die weitere Entwicklung in dieser Angelegenheit aber mit Interesse weiterverfolgen.

In einem anderen Fall beanstandeten die Petenten, deren Sohn eine Schule besucht, mit ihrer Eingabe die Busverbindungen sowohl zum Schulbeginn als auch zum Schulende. Im Zuge des Petitionsverfahrens hat sich eine dahingehende Lösung gefunden, als dass die Petenten ihren Sohn morgens zur Schule bringen und die Kreisverwaltung des Donnersbergkreises ihnen für ihre Aufwendungen die Kosten eines Maxx-Tickets von derzeit 32,55 /Monat erstattet. Nach der Schule wird ihr Sohn mit einem Bus des DRKKreisverbandes Rockenhausen befördert.

Weiterbildung

Hochschulwesen

Auch in diesem Berichtsjahr waren nur wenige Eingaben zu diesen Sachgebieten zu verzeichnen.

So begehrte zum Beispiel ein Petent mit seiner Eingabe die Zulassung zur Referendarausbildung für das Lehramt an Gymnasien in Rheinland-Pfalz. Die Ermittlungen haben ergeben, dass der Petent nach den von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion getroffenen Feststellungen die in Baden-Württemberg bereits begonnene Referendarausbildung aufgrund von Leistungsmängeln bzw. aufgrund ungünstiger Prognosen abgebrochen hatte. Für die Aufnahme in das Zulassungsverfahren ist es aber nach Angaben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zwingend erforderlich, dass eine Referendarausbildung nicht bereits zuvor begonnen und zwischenzeitlich abgebrochen wurde. Zudem liegt aus Sicht der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion auch kein sozialer Härtefall vor, weshalb sie keine Möglichkeit sah, dem Anliegen des Petenten zu entsprechen.

Mit seiner Eingabe trug ein anderer Petent vor, dass er am 27. Oktober 2008 seine Diplomprüfung in Erziehungswissenschaft an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz abgelegt hat; er wies darauf hin, dass ihm im Rahmen der Diplomfeier am 7. November 2008 sein Zeugnis überreicht worden sei, weshalb er erst zum 30. November 2008 exmatrikuliert wurde. Im Hinblick auf diesen zeitlichen Ablauf habe er den am 1. Juli 2008 fälligen Semesterbeitrag in Höhe von 849,00 zahlen müssen, da er ansonsten exmatrikuliert worden wäre. In diesem Fall hätte er auch sein Studium nicht erfolgreich beenden können. Der Petent wollte mit seiner Eingabe daher erreichen, dass ihm die Universität Mainz den Semesterbeitrag für das Wintersemester 2008/2009 erstattet. Die Ermittlungen im Zuge des Petitionsverfahrens haben ergeben, dass von Seiten der Universität Mainz dem Petenten doch noch geholfen werden konnte. In einem persönlichen Gespräch zwischen dem Leiter der Abteilung Studium und Lehre der Universität Mainz und dem Petenten hat sich herausgestellt, dass der Petent aufgrund einer Erkrankung seine Diplomprüfung nicht wie vorgesehen im September 2008 abschließen konnte. Vielmehr musste seine Prüfung aus diesem Grund vom 11. September auf den 27. Oktober 2008 verlegt werden. Der Petent konnte ein ärztliches Attest, das die Erkrankung belegte, vorlegen. Damit bestand für die Universität Mainz die Möglichkeit, unter Bezug auf § 26 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 Hochschulgesetz sowie § 32 Verwaltungsverfahrensgesetz die vom Petenten erbetene Erstattung des Semesterbeitrags für das Wintersemester 2008/2009 vorzunehmen. Über diese Entscheidung der Universität Mainz war der Petent sehr erfreut. Nachdem ihm der Semesterbeitrag von der Universität Mainz zurückerstattet worden ist, hat er sich beim Bürgerbeauftragten ausdrücklich für dessen Einsatz bedankt.

Rundfunk, Fernsehen, Gebührenbefreiung

Die Zahl der Eingaben zu diesem Sachgebiet hat im Vergleich zu den Vorjahren erheblich abgenommen.

Wie in den Vorjahren auch, betraf der größte Teil dieser Eingaben den Bereich der Rundfunkgebühren. Auch in diesem Jahr war zu bemerken, dass es in vielen Fällen für eine Klärung des Anliegens bereits ausreicht, wenn den Bürgerinnen und Bürgern die genauen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zur Anmeldung und Abmeldung von Rundfunkempfangsgeräten, ihren Mitwirkungspflichten und den Befreiungsmöglichkeiten dargelegt werden.

Dabei wandten sich die Petentinnen und Petenten zumeist gegen die von ihnen geforderten Rundfunkgebühren, die ihrer Auffassung nach zu Unrecht von ihnen gefordert wurden, weil entweder die gewünschte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht erteilt wurde oder sie nicht über anmeldepflichtige Rundfunkgeräte verfügen würden.

Im Verlauf des Petitionsverfahrens stellt sich dann oft heraus, dass die Petentinnen und Petenten ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind. So sind die Rundfunkteilnehmerinnen und -teilnehmer nach § 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verpflichtet, Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkgeräts zum Empfang sowie einen Wohnungswechsel anzuzeigen.

Eine Abmeldung der Rundfunkgeräte kann nur erfolgen, wenn tatsächlich keine Rundfunkgeräte mehr zum Empfang bereitgehalten werden und dies der GEZ bzw. der Landesrundfunkanstalt im Zusammenhang mit der Abmeldung auch mitgeteilt wird. Dies führt immer wieder zu Problemen und Missverständnissen, da die Bürgerinnen und Bürger der Auffassung sind, dass es reiche, wenn die GEZ „gekündigt" werde, während die GEZ den Grund der Abmeldung wissen möchte.