Daneben entstehen immer wieder dadurch Schwierigkeiten dass beispielsweise ein Umzug nicht mitgeteilt wird
Kündigung eines privatrechtlichen Vertrages geht, sondern die Rundfunkgebührenpflicht mit dem Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts aufgrund der gesetzlichen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages entsteht und damit auch erst endet, wenn diese Geräte tatsächlich nicht mehr im Haushalt vorhanden sind und dies der GEZ bzw. der Landesrundfunkanstalt schriftlich mitgeteilt wird. Dabei reicht es für eine Abmeldung nicht aus, dass das Fernsehgerät beispielsweise reparaturbedürftig ist oder aufgrund der Umstellung auf die digitale Sendetechnik ohne eine sog. Set-Top-Box für den DVB-T-Empfang nicht zu gebrauchen ist. Auch solche Geräte können durch einfache Handgriffe wieder in Betrieb genommen werden. Aus diesem Grund erfolgte in dem Fall einer Petentin die Abmeldung des Fernsehgeräts auch erst, nachdem sie mitteilte, dass sie ihr Fernsehgerät mittlerweile verschenkt hat. Allein ihre Aussage, kein Fernsehprogramm mehr empfangen zu können, reichte nicht aus.
Daneben entstehen immer wieder dadurch Schwierigkeiten, dass beispielsweise ein Umzug nicht mitgeteilt wird. So beklagte eine Petentin, dass trotz Abmeldung der Rundfunkgeräte zum Ende 2008 von der GEZ weiter Rundfunkgebühren gefordert werden.
Im Übrigen würde sie seit dem Umzug zu ihrem Lebensgefährten schon seit 1990 nicht mehr unter der von der GEZ angegebenen Anschrift leben, sondern nur noch ihr Sohn. Es stellte sich dann heraus, dass sowohl die Petentin als auch ihr Sohn mit Rundfunkgeräten unter der entsprechenden Anschrift gemeldet waren und die Gebühren für beide vom Konto der Petentin abgebucht wurden. Die angeführte Abmeldung bezog sich allerdings ausdrücklich nur auf das Teilnehmerkonto des Sohnes der Petentin. Darüber hinaus wies der SWR darauf hin, dass die Teilnehmerkonten nicht wohnungs-, sondern personenbezogen geführt werden, sodass auch der Umzug allein für eine Abmeldung nicht ausreicht. Nachdem die Petentin jedoch schriftlich mitteilte, dass ihr Lebensgefährte für die gemeinsam genutzten Rundfunkgeräte Gebühren zahlt, wurde ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung die Abmeldung des Teilnehmerkontos durchgeführt. Die bis dahin ausstehenden Rundfunkgebühren musste sie aber zahlen. Dieses Beispiel zeigt noch einmal deutlich, dass es im Interesse der Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmer liegt, der GEZ alle Veränderungen mitzuteilen.
Ein weiterer Teil der Eingaben betrifft die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Um eine solche Befreiung zu erhalten, muss von den Betroffenen ein schriftlicher Antrag bei der GEZ gestellt werden. Da die Befreiung nach den Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags erst ab dem Ersten des Monats erfolgt, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird, ist darauf zu achten, dass Anträge auch rechtzeitig gestellt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Befreiungszeitraum ausläuft. Wird die Rundfunkgebührenbefreiung nämlich aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder auch BAföG-Leistungen, die nur für einen befristeten Zeitraum gewährt werden, beantragt, erfolgt auch die Befreiung nur für die Dauer der Geltung des zugrunde liegenden Bescheids. Die Betroffenen sind dabei bereits durch den Befreiungsbescheid über die Dauer der Befreiung informiert und müssen selbst darauf achten, dass sie rechtzeitig einen neuen Antrag stellen. Auch wenn in der Regel eine Mitteilung der GEZ vor Ablauf des Befreiungszeitraums erfolgt, handelt es sich um eine freiwillige Serviceleistung, auf die kein Anspruch besteht. Darauf verwies der SWR beispielsweise zu der Eingabe einer Petentin, die es im Jahr 2007 versäumt hatte, einen erneuten Befreiungsantrag zu stellen. Hinzu kam, dass die entsprechende Mitteilung an die Petentin zwar im August 2007 versandt wurde, allerdings mit dem Vermerk der Post „unbekannt verzogen" zurückkam. Nach Angaben der Petentin war sie ab September 2007 für einige Monate zu einem Studienaufenthalt im Ausland. Sie war nun erstaunt, dass die GEZ für die Zeit von Oktober 2007 bis Juli 2009 Rundfunkgebühren forderte. Da jedoch weder eine Abmeldung noch ein Befreiungsantrag vorlagen, bestand die Gebührenpflicht zu Recht. Allein der Bezug von BAföG-Leistungen führt nämlich nicht automatisch zu einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
In diesem Zusammenhang erreichen den Bürgerbeauftragten immer wieder Eingaben, in denen Petentinnen und Petenten ihre schwierige finanzielle Lage schildern, sie aber trotz geringen Einkommens keine Leistungen erhalten, die nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ermöglichen. Dies betrifft insbesondere Studentinnen und Studenten, die aufgrund eines Studienfachwechsels, eines Zweitstudiums oder des Überschreitens der Regelstudiendauer keine BAföG-Leistungen erhalten.
Besonders schwer zu vermitteln war der Fall einer Petentin, deren Betreute bis März 2009 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhielt und damit von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreit war. Die Zahlung der Grundsicherung wurde jedoch eingestellt, da aufgrund der Wohngelderhöhung ab Januar 2009 das Einkommen in Form der Erwerbsunfähigkeitsrente und des Wohngeldes den Grundsicherungsbedarf um 7,28 monatlich übersteigt. Dies hat zur Folge, dass sie nun die Rundfunkgebühren in Höhe von 17,98 monatlich zahlen muss, sodass ihr im Ergebnis monatlich ein Betrag von 10,70 weniger zur Verfügung steht. Aufgrund der Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist eine Befreiung aber nicht mehr möglich.
Es gab allerdings auch einige wenige Eingaben, die die Rundfunkgebühren nicht betrafen. Beispielsweise wandte sich ein Petent an den Bürgerbeauftragten, der Probleme beim Fernsehempfang schilderte und geltend machte, dass er nach der Umstellung des analogen Fernsehempfangs auf das digitale Verfahren bereits drei verschiedene DVB-T-Receiver gekauft hatte, aber nach wie vor kein Programm empfangen könne. Diesem Petenten konnte Hilfe durch das Frequenzmanagement des SWR vermittelt werden, wobei festgestellt wurde, dass aufgrund der topographischen Gegebenheiten eine terrestrische Versorgung mit DVB-T in der Tat nicht möglich ist. Allerdings wurden dem Petenten verschiedene Hinweise zur Abhilfe gegeben; zudem steht er weiterhin im Kontakt mit dem Frequenzmanagement des SWR.
Sonstige kulturelle Angelegenheiten
Im Berichtsjahr gab es in diesem Sachgebiet lediglich eine Eingabe.
Kinder-, Jugend-, Personensorge, Elterngeld
Die Eingaben zu diesem Sachgebiet sind gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen. Auch in diesem Berichtsjahr betrafen die Eingaben die unterschiedlichsten Bereiche, die im Zusammenhang mit der Kinder-, Jugend-, Personensorge und dem Elterngeld stehen.
Immer wieder erreichen den Bürgerbeauftragten Eingaben, in denen sich Bürgerinnen und Bürger von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jugendämter benachteiligt oder einfach nicht richtig verstanden fühlen. Ein Schwerpunkt liegt wie im Vorjahr bei Streitigkeiten über den Umgang mit Kindern oder Enkelkindern. Dabei sind die Jugendämter regelmäßig sehr bemüht, zu vermitteln, wobei sich ihr Handeln am Wohl der Kinder zu orientieren hat. Daneben gibt es in diesem Sachgebiet eine Vielzahl unterschiedlichster Eingaben, die beispielsweise eine Bewilligung von Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe oder Fragen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kindern in einer Pflegefamilie zum Gegenstand haben. Weitere Eingaben betreffen Kindertagesstätten. Auch wird der Bürgerbeauftragte bei der Vermittlung eines Kindergartenplatzes häufig um Unterstützung gebeten.
Dies gilt insbesondere auch für die Fälle, wo Eltern ihr Kind in einer ganz bestimmten Kita untergebracht wissen möchten, weil sie davon ausgehen, dass dies zum Wohl ihres Kindes ist. Bei den Eingaben bezüglich des Elterngeldes geht es in der Regel um die Berechnung bzw. die Höhe dieser Leistung.
Einige Beispiele:
Eine Petentin bat den Bürgerbeauftragten mit ihrer Eingabe um Hilfe bei der Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater, der ihr gegenüber zu monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet ist und diese seit geraumer Zeit nicht leistet. Vom Jugendamt der zuständigen Kreisverwaltung fühlte sich die Petentin nicht hinreichend unterstützt. Nach Angaben der Petentin hat der zuständige Mitarbeiter des Jugendamtes jede ihrer Fragen zum Unterhalt bereits im Keim erstickt. Im Rahmen der Ermittlungen hat der Bürgerbeauftragte die Kreisverwaltung unter Hinweis auf § 4 b des Landesgesetzes über den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz um Zusendung der Akten der Petentin gebeten. Daraufhin hat der Landrat der betreffenden Kreisverwaltung dem Bürgerbeauftragten mitgeteilt, dass man dessen Bitte um Übersendung der Akten nicht nachkommen könne. Die Kreisverwaltung hat zur Begründung ausgeführt, dass anvertraute Daten von anderen Personen als der Petentin, die sich ebenfalls in der Akte befinden, nur beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 65 SGB VIII übermittelt werden dürfen. Von den in § 65 SGB VIII normierten Übermittlungsbefugnissen komme im Rahmen einer Petition in der Regel nur eine Einwilligung des Nichtpetenten als Grundlage einer Befugnis zur Akteneinsicht in Betracht, sodass Daten eines Nichtpetenten nur mit dessen Einwilligung weitergegeben werden dürfen. Sollte die Petentin bzw. der Bürgerbeauftragte vom Vater der Petentin dessen Einwilligung schriftlich erhalten und diese der Kreisverwaltung vorlegen, werde man die angeforderten Akten unverzüglich übersenden. Der Bürgerbeauftragte hat darauf hin dem Landrat des Kreises Bad Kreuznach mitgeteilt, dass er sich bezüglich seiner Bitte um Übersendung der Akten dessen Rechtsauffassung nicht anschließen könne. Nach § 4 des Landesgesetzes über den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland Pfalz ist der Bürgerbeauftragte unter anderem befugt, alle Behörden des Landes sowie die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen, um Auskünfte sowie Einsicht in Akten und Unterlagen zu ersuchen. Diese Stellen haben nach § 6 des Landesgesetzes über den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz diesem bei der Durchführung der erforderlichen Erhebungen Amtshilfe zu leisten. Der Bürgerbeauftragte hat wiederum nach § 8 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz über die ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Die dem Bürgerbeauftragten als Einrichtung des Petitionsrechts insoweit zustehenden Informationsrechte sind im Ergebnis Ausfluss des in Artikel 11 und 90 a Abs. 2 der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz verankerten umfassenden Petitionsinformationsrechts. Diesem Informationsrecht stehen auch die für die Sozialdaten maßgeblichen Bestimmungen nicht entgegen. Nach § 69 Abs. 5 SGB X ist die Übermittlung von Sozialdaten nämlich zulässig für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe und der anderen Stellen, auf die § 67 c Abs. 3 Satz 1 SGB X Anwendung findet. Darunter fallen neben Aufsichts- und Disziplinarbehörden insbesondere auch Kontrollbehörden wie z. B. die staatlichen Datenschutzbeauftragten.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtslage besteht daher nach Ansicht des Bürgerbeauftragten gegen eine Übermittlung von Sozialdaten durch Verwaltungen an den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz keine Bedenken, soweit die erbetenen Angaben zu dessen Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Beim Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz handelt es sich zudem um eine Institution, die dem parlamentarischen Kontrollrecht zuzuordnen ist, sodass die Verwaltung gemäß § 69 Absatz 5 SGB X zu einer Übermittlung von Sozialdaten und der Übersendung der geforderten Akten/Unterlagen befugt ist. Im Zuge des weiteren Petitionsverfahrens hat die Kreisverwaltung nach vorheriger Einschaltung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Rheinland Pfalz dem Bürgerbeauftragten gegenüber mitgeteilt, dass man nunmehr die angeforderten Vormundschafts- und Beistandsschaftsakten der Petentin dem Bürgerbeauftragten zur Akteneinsicht übersendet, nachdem sich auch der Landesdatenschutzbeauftragte der Rechtsauffassung des Bürgerbeauftragten angeschlossen hat. Die weiteren Ermittlungen in dieser Angelegenheit sind aber derzeit noch nicht abgeschlossen.
Andere Petenten begehrten mit ihrer Eingabe die Hilfe der Kreisverwaltung Trier-Saarburg beim Transport ihres schwerbehinderten Enkelkindes, geboren am 17. April 2005, von der Wohnung zur Kindertagesstätte. Die Mutter dieses Kindes konnte wegen der Geburt ihres zweiten Kindes ihren Sohn nicht persönlich zur Kindertagesstätte bringen. Im Zuge des Petitionsverfahrens teilte die Kreisverwaltung mit, dass für den Transport des Enkelkindes der Petenten von dessen Wohnung zur Kindertagesstätte durch die Kreis41 verwaltung eine Lösung des Problems zur Zufriedenheit aller gefunden wurde. Danach bringt ein Bus der Lebenshilfe einen Beschäftigten der Werkstatt für behinderte Menschen aus dem Nachbarkreis von Bitburg in die Stadt Trier. Der Bus wird auf der Fahrt nach Trier auch Welschbillig anfahren und dort den Enkel aufnehmen und in den Kindergarten „Wichernhaus" bringen.
In einem anderen Fall begehrten die Petenten für ihre dreijährige Tochter, die an einer Tuberösen Sklerose erkrankt ist, die Gewährung einer Integrationshilfe für den Besuch des Kindergartens. Im Laufe des Petitionsverfahrens hat die zuständige Kreisverwaltung eine Integrationshilfe für zehn Stunden pro Woche bewilligt.
In einem weiteren Fall begehrte die Petentin mit ihrer Eingabe, dass die von ihr monatlich eingereichten Rechnungen für Legasthenietherapien gemäß § 35 a des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch (SGB VIII) pünktlich von ihrer Kreisverwaltung bezahlt werden. Die Petentin trug vor, dass ihre Rechnungen oft monatelang nicht beglichen würden. Die Petentin begehrte daher eine zeitnahe Bearbeitung ihrer Rechnungen. Die zuständige Kreisverwaltung erklärt dazu, dass der gegebene Zahlungsverzug von mehr als einem Monat nicht hinnehmbar sei; sie wies aber darauf hin, dass Ende 2008 eine Umstrukturierung der Wirtschaftlichen Jugendhilfe vorgenommen worden sei. Im Zuge des Petitionsverfahrens bezahlte die Kreisverwaltung alle noch ausstehenden Rechnungen und teilte mit, dass zukünftig Zahlungen an die Petentin zeitnah erfolgen.
In einem anderen Fall begehrte die Petentin mit ihrer Eingabe die Gewährung von Elterngeld, da sie ihren Enkel in ihrem Haushalt betreut und daher ihre Arbeit aufgegeben hat. Der Petentin wurde das Sorgerecht zugesprochen, da die Eltern nach ihren Angaben nicht erziehungsfähig sind. Die Ermittlungen haben ergeben, dass das Amt für Jugend und Familie der zuständigen Stadtverwaltung zunächst angenommen hatte, der Petentin aufgrund der besonderen Situation helfen zu können. Allerdings hat sich dann herausgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Elterngeld nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) nicht vorliegen. Grundsätzlich muss es sich bei dem anspruchsbegründenden Kind um das Kind der Antragsstellerin bzw. des Antragsstellers handeln, es sei denn, die Eltern können wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod das Kind nicht betreuen, wobei diese Aufzählung abschließend ist. Der Antrag der Petentin wurde daher abgelehnt und der dagegen eingelegte Widerspruch zurückgewiesen. Der Petentin konnte leider nicht geholfen werden.
Sport
In diesem Sachgebiet gab es im Berichtsraum einige wenige Fälle.
In einem Fall, der beispielhaft genannt werden soll, bat der Petent den Bürgerbeauftragten um Unterstützung für sein Anliegen, in Rheinland-Pfalz einen Landesbeauftragten für Schwimmbadsicherheit einzuführen und zu bestellen. Nach Ansicht des Petenten gibt es in den über 6 000 Schwimmbädern in Deutschland erhebliche Missstände und dies gelte auch für Rheinland-Pfalz. Der Petent gab an, dass er in seiner über 20-jährigen Berufstätigkeit als Schwimmbadfachkraft einmal direkt und mehrfach indirekt von solchen Missständen betroffen gewesen sei und wisse, wovon er rede. So könne in Deutschland eine fachlich unqualifizierte Firma problemlos fünf Freibäder ohne die aus fachlicher Sicht erforderlichen 15 Schwimmbadfachkräfte (Oberbegriff Schwimmmeister) eröffnen und auch dauerhaft betreiben. Die Ermittlungen haben ergeben, dass nach den Feststellungen des Ministeriums des Innern und für Sport in Rheinland-Pfalz keinerlei Beschwerden von Badegästen vorliegen. Des Weiteren wies das Ministerium darauf hin, dass die Bäder in der Regel von den Kommunen selbst, von Stadtwerken oder von den Kommunen beauftragten Gesellschaften betrieben werden. Das Land Rheinland-Pfalz betreibe selbst keine Hallen- oder Freibäder. Dem Petenten wurde daraufhin vom Bürgerbeauftragten der Hinweis gegeben, dass das Ministerium des Innern und für Sport für die Bearbeitung seiner Eingabe die Konkretisierung der von ihm beschriebenen Missstände benötige. Trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung, die mit der Eingabe beschriebenen Missstände in rheinland-pfälzischen Hallen- und Freibädern zu konkretisieren und dabei „Ross und Reiter" zu nennen, hat der Petent insoweit keine weiteren Angaben gemacht.
8 Landwirtschaft und Umwelt
Landwirtschaft und Weinbau
Jagd, Forst, Fischerei
Landschaftspflege, Umweltschutz, Tierschutz
Im Sachgebiet 8.1 ist die Zahl der Eingaben im Vergleich zum Vorjahr gleich geblieben. Hingegen haben sich erheblich mehr Petentinnen und Petenten zum Sachgebiet 8.2 an den Bürgerbeauftragten gewandt. Dies ist unter anderem auf Petitionen im Zusammenhang mit der Nutzbarkeit eines Waldweges insbesondere durch Spaziergängerinnen und -gänger zurückzuführen. Auch im Sachgebiet 8.3 ist die Zahl der Eingaben gestiegen.
In einem Fall wandte sich ein Petent an den Bürgerbeauftragten, nachdem er eines Morgens beobachtet hatte, wie das häusliche Abwasser eines Passagierschiffs in die Mosel gepumpt wurde. Da er seitens der Verwaltung die Auskunft erhalten hatte, dass sie hier keine Handhabe habe, bat der Petent um Prüfung, ob hier nicht umweltschonendere Möglichkeiten in Betracht kommen. Eine Prüfung ergab, dass das von der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichnete Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 18.