Schülerbeförderungskosten ­ Eigenanteil der Eltern

Nachdem somit die vom Petenten gewünschte Herausgabe aus Sicht des Ministeriums nach § 11 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes abzulehnen war, da dem der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht, konnte dem Petenten nur der Hinweis gegeben werden, dass die Richtlinien über den Buchhandel oder direkt über den Verlag bezogen werden können.

Auch sonstigen Eingaben ist zu entnehmen, dass sich Verwaltungen mit Auskunftsbegehren von Petentinnen und Petenten nicht immer leicht tun. Der Bürgerbeauftragte geht jedoch davon aus, dass dies u. a. darauf zurückzuführen ist, dass es sich beim Landesinformationsfreiheitsgesetz um ein noch neues Gesetz handelt. Je mehr Bürgerinnen und Bürger sich im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Willensbildung darauf berufen, desto eher werden die Verwaltungen damit umzugehen wissen. Abschließend bleibt festzuhalten, dass der Bürgerbeauftragte den Erlass des Landesinformationsfreiheitsgesetzes begrüßt. Es ist ein weiterer Schritt zu „mehr Demokratie".

Schülerbeförderungskosten ­ Eigenanteil der Eltern:

Im Berichtszeitraum begehrten zahlreiche Petentinnen und Petenten als Eltern schulpflichtiger Kinder eine Änderung des Schulgesetzes dahingehend, dass alle Schulkinder für den Zeitraum ihrer Schulpflicht von dem Eigenanteil der Schülerbeförderungskosten befreit werden. Viele Eltern können nicht nachvollziehen und empfinden es als ungerecht, dass Schülerinnen und Schüler, die eine Hauptschule oder ab dem Schuljahr 2009/2010 eine Realschule plus besuchen, von der Leistung eines Eigenanteils befreit sind, wohingegen Schülerinnen und Schüler, die eine Integrierte Gesamtschule oder ein Gymnasium besuchen, gemäß § 69 Abs. 4 des Schulgesetzes einen angemessenen Eigenanteil zu erbringen haben.

Das fachlich zuständige Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass in Rheinland-Pfalz die Voraussetzungen für die Schülerbeförderung im § 69 des Schulgesetzes geregelt sind. Durch die erfolgte Änderung des Schulgesetzes im Rahmen der Schulstrukturreform gebe es künftig bei der Schülerbeförderung deutliche Verbesserungen. Beim Besuch einer Realschule plus wird kein Eigenanteil mehr erhoben, beim Besuch der Sekundarstufe I des Gymnasiums und der integrierten Gesamtschule nur noch bei Überschreiten einer Einkommensgrenze, die der entspricht, die für die Erlangung von Lernmittelgutscheinen gilt. Nach Mitteilung des Ministeriums ist diese neue Regelung das Ergebnis einer legislativen Entwicklung im Rahmen der grundlegenden Gliederung des Schulwesens in „Pflichtschulen" und „Wahlschulen". Diese wird deutlich und besonders verständlich, wenn man die historische Entwicklung der Regelungen zur Schülerbeförderung in Rheinland Pfalz aufzeigt: Die Übernahme der Kosten für die Schülerbeförderung begann in den 60er Jahren im Zuge der Neuorganisation des damaligen Volksschulwesens. Sie hat vor allem im ländlichen Raum in großem Umfang zur Zusammenlegung von Schulen geführt.

Dadurch entstanden für die betroffenen schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler auch längere Schulwege und höhere Beförderungskosten. Zur Entlastung der Eltern wurde deshalb das Land ab dem Schuljahr 1964/1965 gesetzlich verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen.

Im Schulgesetz von 1974 wurde diese Regelung übernommen, allerdings ergänzt durch die Ermächtigung des Landes, auch für die Schülerinnen und Schüler der anderen Schularten, also der „Wahlschulen", die notwendigen Schülerbeförderungskosten zu übernehmen. Aufgrund dieser Ermächtigung hat das Land von diesem Zeitpunkt an auch die Fahrtkosten von Schülerinnen und Schülern der Gymnasien und Realschulen getragen.

Im Jahre 1980 wurde die Aufgabe der Schülerbeförderung dann vom Land auf die Landkreise und kreisfreien Städte als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung übertragen, um eine flexiblere, ortsnähere Organisation zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang wurde auch die Beförderung der Schülerinnen und Schüler der Realschulen sowie der Klassenstufen 5 bis 10 der Gymnasien zur nächstgelegenen Schule zur Pflichtaufgabe der zuständigen Gebietskörperschaften bestimmt; diese wurden jedoch gleichzeitig in Anbetracht ihrer schon damals angespannten Finanzlage ermächtigt, für die begünstigten „Wahlschülerinnen und -schüler" erstmals einen Eigenanteil, und zwar in Höhe von 15,00 DM monatlich, zu erheben.

Zum Ausgleich der Kosten für die Schülerbeförderung wurden zu Gunsten der zuständigen Gebietskörperschaften im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs pauschale Zuweisungen vorgesehen. In der Folgezeit zeigte sich, dass die Zuweisungen nicht ausreichen, um die den Landkreisen und kreisfreien Städten entstehenden Beförderungskosten auszugleichen. Deshalb wurden die kommunalen Gebietskörperschaften durch eine ab Beginn des Schuljahres 1982/1983 geltende Änderung des Schulgesetzes angehalten, von den Schülerinnen und Schülern der „Wahlschulen" einen „angemessenen" Eigenanteil zu den Beförderungskosten zu fordern.

Diese Rechtslage wurde später auch auf die nachträglich entstandenen Integrierten Gesamtschulen ausgedehnt und gilt modifiziert durch die letzte Schulgesetzänderung bis heute.

Die Entstehungsgeschichte dieser Regelungen belegt, dass sie zu keinem Zeitpunkt darauf gerichtet waren, die Schülerinnen und Schüler der „Pflichtschulen" gegenüber den Schülerinnen und Schülern der „Wahlschulen" zu bevorzugen. Den Regelungen liegt vielmehr zunächst einmal die schlüssige Wertung zugrunde, dass die aus öffentlichen Mitteln finanzierte Schülerbeförderung vorrangig den Besuch der „Pflichtschulen" gewährleisten soll. Wegen der begrenzten Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand kann es eigentlich auch nicht als willkürlich angesehen werden, dass der Landesgesetzgeber nur die Schülerinnen und Schüler der Gymnasien und der Integrierten Gesamtschulen über den erhobenen Eigenanteil am Beförderungsaufwand beteiligt.

Die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Eigenanteils für die Schülerinnen und Schüler der Gymnasien und Realschulen hat auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bereits in einem Urteil vom 15. Mai 1990 ausdrücklich bestätigt und dabei klargestellt, dass die damals beanstandete Rechtslage nicht das Gleichbehandlungsgebot nach Artikel 3 Grundgesetz verletzt.

Mittlerweile ist das Gesetz zur Änderung der Schulstruktur vom Landtag mit den eingangs beschriebenen Verbesserungen beschlossen worden. Dabei ist erkennbar, dass die gesetzliche Systematik der Schülerbeförderung ­ wie bisher ­ auf dem Grundsatz aufbaut, dass Schülerinnen und Schüler die Gelegenheit haben sollen, den schulischen Mindestabschluss der Berufsreife unbelastet von Schülerbeförderungskosten zu erreichen. Nach der bisherigen Regelung waren Schülerinnen und Schüler der Hauptschulen und der Regionalen Schulen von der Zahlung eines Eigenanteils befreit, während die Schülerinnen und Schüler der Realschulen, Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen einen Eigenanteil leisten mussten.

Die neue Regelung, die seit dem 1. August 2009 Schülerinnen und Schüler der Realschulen plus von der Leistung eines Eigenanteils befreit, folgt dieser legislativen Entwicklung und gesetzlichen Systematik. Die Realschule plus ist zukünftig die einzige Schulart, an der abschlussbezogene Klassen der Bildungsgänge zur Erlangung der Berufsreife gebildet werden können. Sie übernimmt in dieser Hinsicht die Funktion der bisherigen Hauptschulen als sogenannte Pflichtschule.

Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe 1 an Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen dagegen müssen, da sie sogenannte Wahlschulen besuchen, auch künftig einen Eigenanteil an der Schülerbeförderung leisten. Die Pflicht zur Zahlung eines Eigenanteils wird jedoch künftig an die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern geknüpft. Ein angemessener Eigenanteil darf nur dann gefordert werden, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten wird. Die Höhe der Einkommensgrenze wurde in der Landesverordnung über die Höhe der Einkommensgrenzen bei der Schülerbeförderung geregelt und entspricht derjenigen, die auch zum Anspruch auf Lernmittelfreiheit führt.

Die Höhe des Eigenanteils können die Träger der Schülerbeförderung selbst bestimmen, soweit er nach objektiven Kriterien „angemessen" ist. Es handelt sich hierbei um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff, der ausfüllungsbedürftig, aber letztendlich auch gerichtlich überprüfbar ist. Allgemein kann man sagen, dass ein Eigenanteil dann angemessen ist, wenn er den Interessen der Betroffenen Rechnung trägt. Der bei der Ausfüllung des oben genannten unbestimmten Rechtsbegriffs vorhandene Gestaltungsspielraum darf aber nicht willkürlich ausgefüllt werden und muss dem Umstand Rechnung tragen, dass niemand aus wirtschaftlichen Gründen am Besuch der gewählten Schule gehindert wird. Die Träger der Schülerbeförderung haben die Pflicht, diesen legislativen Auftrag in ihren Schülerbeförderungsrichtlinien in eigener Verantwortung entsprechend umzusetzen. Dabei haben sie zum Beispiel die Möglichkeit, den Eigenanteil nach der Zahl der Kinder zu staffeln.

Ein Schwerpunkt von Eingaben dazu liegt im Raum Kaiserslautern. Insbesondere haben Eltern aus dem Landkreis Kaiserslautern vorgetragen, dass für Fahrschülerinnen und Fahrschüler der Stadt und des Landkreises Kaiserslautern bisher ein einheitlicher Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 25,00 pro Monat für den Zeitraum von zehn Monaten eines Jahres (zwei Monate Ferien wurden ausgenommen) von den Eltern als Eigenanteil eingefordert wurde. Dieser Betrag wurde nach Angaben der Petenten jetzt ab dem neuen Schuljahr 2009/2010 ohne Vorankündigung um über 38 %, für manche Familien sogar bis zu 100 %, angehoben. Die Anhebung beruht auf einem Beschluss des Stadtrates von Kaiserslautern im Februar 2009, die Fahrtkostenbeteiligung der Eltern auf 60 % des Fahrpreises zu erhöhen. Diese Erhöhung betrifft aber nur Familien aus dem Landkreis Kaiserslautern. Für Familien aus der Stadt Kaiserslautern wurde der Eigenanteil um 10 % gesenkt.

Die Petenten haben den Bürgerbeauftragten dazu um seine Hilfe gebeten. Die Satzung der Stadt Kaiserslautern sollte überprüft und dahingehend geändert werden, dass der Eigenanteil der betroffenen Familien aus dem Landkreis Kaiserslautern wieder gesenkt wird.

Die Stadtverwaltung Kaiserslautern hat zwischenzeitlich dazu Stellung genommen. Danach hat sie ihre Satzung über die Schülerbeförderung zum Schuljahresbeginn 2009/2010 dahingehend geändert, dass nunmehr ein für alle gleicher Eigenanteil in Höhe von 60 % der jeweiligen Fahrpreisstufe des jeweils gültigen VRN-Tarifes zu zahlen ist. Diese Änderung trifft nicht einseitig nur Eltern, die außerhalb von Kaiserslautern ihren Wohnsitz haben, sondern auch Eltern, deren Kinder aus dem Stadtgebiet die Schulen in Kaiserslautern besuchen. Hiervon sind auch Schülerinnen und Schüler aus den Kreisen Donnersberg, Kusel und Saar-Pfalz betroffen.

Eine andere Regelung wäre mit Sicherheit rechtswidrig und würde gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, so die Stadtverwaltung Kaiserslautern.

Die Ermittlungen in dieser Angelegenheit sind derzeit noch nicht abgeschlossen. Der Bürgerbeauftragte wird die weitere Entwicklung aufmerksam beobachten.

4. Teil ­ Einzelbeispiele

1. Beschränkung der Arbeitserlaubnis konnte entfallen

Ein ausländischer Staatsangehöriger beanstandete, dass die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis die Auflage enthielt, dass er nur bei einem bestimmten Betrieb arbeiten durfte. Er begehrte die Aufhebung dieser Auflage, da er die Möglichkeit hatte, in einem anderen Betrieb unter besseren Bedingungen zu arbeiten. Aufgrund der Eingabe wurde die Auflage dahingehend geändert, dass dem Petenten jede Beschäftigung gemäß der Beschäftigungsverfahrensverordnung erlaubt ist.

2. Bei der Zuweisung einer Wohnung konnten spezielle Wünsche berücksichtigt werden

Einem Bürger war von seiner Stadtverwaltung gemeinsam mit seinem minderjährigen Sohn eine Wohnung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit zugewiesen worden. Nachdem der Sohn in die ­ ebenfalls zugewiesene ­ Wohnung seiner Mutter umgezogen war, sollte der Petent eine kleinere Wohnung beziehen. Damit war er zwar grundsätzlich einverstanden, lehnte jedoch die ihm zugewiesene neue Wohnung ab, da er eine Wohnung in räumlicher Nähe zu seinem Sohn wünschte. Die Stadtverwaltung entsprach diesem Wunsch und wies dem Petenten eine entsprechende Wohnung zu.

3. Daten eines Anzeigeerstatters konnten bekannt gegeben werden

Ein Bürger, Geschäftsführer einer Firma, gegen die bei der Polizei eine Anzeige erstattet worden war, begehrte die Übermittlung der personenbezogenen Daten des Anzeigeerstatters, nachdem sich die Anzeige als unbegründet erwiesen hatte. Das Ersuchen war zunächst von der Polizei abgelehnt worden, jedoch wurde im Zuge des Petitionsverfahrens die Auskunft nach den Regelungen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes erteilt.

4. Antrag als „Scherz"

Ein Petent wandte sich an den Bürgerbeauftragten und beanstandete, dass ein an seine zuständige Stadtverwaltung gerichtetes Schreiben trotz Erinnerung nicht beantwortet wurde. Die Ermittlungen ergaben, dass das Schreiben des Petenten die Stadtverwaltung zwar erreicht hat, aber auf eine Beantwortung im Hinblick auf den Inhalt des Schreibens verzichtet wurde, da es für einen „Scherz" gehalten wurde; der Petent „beantragte" ­ ohne irgendeine Rechtsgrundlage ­ die Zahlung von 20 000.

5. Kein Anspruch Gefangener auf bestimmtes Schreibpapier

Ein Petent beanstandete, dass er liniertes Schreibpapier erhalten hatte, obwohl er Schreibpapier ohne Linien beantragt hatte. Die Ermittlungen ergaben, dass die betreffende JVA auch Gefangenen, die, wie der Petent, nicht bedürftig sind, Schreibpapier zur Verfügung stellt. Hierbei besteht allerdings kein Anspruch auf eine bestimmte Papierbeschaffenheit.

6. Der gewünschte Schrubber konnte nicht beschafft werden

Ein Gefangener begehrte von der JVA die Vermittlung des Kaufs eines gelben Schrubbers aus Kunststoff. Obwohl der zuständige Bedienstete mehrfach mehrere Einzelhandelsgeschäfte angefahren hat, darunter auch zwei überregional bekannte Baumärkte, konnte der vom Petenten gewünschte Schrubber nicht besorgt werden. Im Angebot waren ausschließlich Schrubber aus Holz in den Farben blau, rot und weiß. Da der Petent jedoch ausdrücklich auf den von ihm ausgesuchten Schrubber bestand, konnte der Kauf letztlich nicht vermittelt werden.

7. Zeitschriften mit DVD können nicht im Abonnement bezogen werden

Ein Gefangener begehrte, eine bestimmte Programmzeitschrift im Abonnement zu beziehen, da es nicht immer möglich sei, diese rechtzeitig beim Anstaltskaufmann zu erwerben. Die betreffende JVA sah jedoch keine Möglichkeit, das Abonnement zu genehmigen, weil der Zeitschrift eine DVD beigefügt ist. Da bei einem Abonnement eine konkrete Zeitschrift persönlich zugeordnet wird, besteht aus Sicht der JVA die Gefahr, dass die DVD manipuliert oder die ursprüngliche DVD durch eine andere mit verbotenem Inhalt ausgetauscht wird. Beim Kauf der Zeitschrift beim Anstaltskaufmann besteht eine solche Gefahr hingegen nicht, sodass in diesem Fall der Kontrollaufwand geringer ist. Gerade in einer JVA mit hohem Sicherheitsgrad muss der Gefahr des unerlaubten Einschmuggelns von Gegenständen entgegengewirkt werden.