Ein tatsächliches Abschiebungshindernis wegen einer Reiseunfähigkeit lag bei 215 Ausländern vor

5. Welche rechtlichen und tatsächlichen Abschiebungshindernisse führen wie häufig bei den im Lande Bremen geduldeten ausreisepflichtigen Ausländern zur Gewährung einer Duldung?

Die verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Abschiebungshindernisse führten wie nachfolgend dargestellt zur Erteilung von Duldungen: 1.892 ausreisepflichtige Ausländer waren am Stichtag 31. März 2004 im Besitz einer Duldung wegen fehlender Pässe bzw. Passersatzpapiere. Dies entspricht einem Anteil von 51,44 % an der Gesamtzahl aller geduldeten Ausländer.

Ein tatsächliches Abschiebungshindernis wegen einer Reiseunfähigkeit lag bei - Ausländern vor. Dies entspricht einem Anteil von 5,85 % an der Gesamtzahl aller geduldeten Ausländer.

Ausländer wurden im Land Bremen geduldet, weil Angehörige reiseunfähig erkrankt sind. Dies entspricht einem Anteil von 9,16 % an der Gesamtzahl aller geduldeten Ausländer.

Ausländer erhielten aufgrund der von der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder beschlossenen Aussetzung der Abschiebung für bestimmte Ausländergruppen eine Duldung. Dies entspricht einem Anteil von 25,10 % an der Gesamtzahl aller geduldeten Ausländer.

Die betroffenen Ausländer stammen aus folgende Herkunftsländern, ausreisepflichtige Ausländer wurden gemäß § 43 Abs. 3 geduldet. Gemäß § 43 Abs. 3 darf die Ausländerbehörde die Abschiebung vorübergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen, wenn Ehegatten oder Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder gleichzeitig oder jeweils unverzüglich nach der Einreise einen Asylantrag gestellt haben. ausreisepflichtigen Ausländern wurden Duldungen erteilt, weil sie Asylfolgeanträge gestellt haben.

Bei 14 ausreisepflichtigen Ausländern handelt es sich um alleinstehende Minderjährige, deren Rückführung vor Eintritt der Volljährigkeit in ihre Heimatländer nicht möglich ist, weil ihre Eltern oder Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden und staatliche Stellen in den Herkunftsländern die Betreuung und Versorgung nicht sicherstellen können. ausreisepflichtige Ausländer (146 Stadtgemeinde Bremen/32 Stadtgemeinde Bremerhaven) haben aus sonstigen Gründen eine Duldung erhalten, z. B. wegen fehlender Flugverbindungen, nicht möglicher Begleitung durch BGSBeamte aus fürsorgerischen Gründen aufgrund einer akut eingetretenen Lageveränderung im Herkunftsland etc. Dies entspricht einem Anteil von 4,84 % an der Gesamtzahl aller geduldeten Ausländer.

6. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, einzelne Abschiebungshindernisse zu beseitigen um damit die Zahl ausreisepflichtiger Ausländer im Land Bremen zu verringern? Welche Abschiebungshindernisse können dabei durch das Land Bremen beseitigt werden, welche müssten durch den Bund oder die Europäische Union gelöst werden?

In der Antwort zu Frage 5 sind die verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Abschiebungshindernisse dargestellt.

Zu unterscheiden ist zwischen den Hindernissen, die der ausreisepflichtige Ausländer selbst zu vertreten hat und den Hindernissen, die in der Situation in den Herkunftsländern den Herkunfts- und Transitstaaten zuzurechnen sind.

Von den Ausländern verursachte Abschiebungshindernisse sind z. B. das Vernichten oder Vorenthalten von Ausweispapieren, die Behauptung Staatsangehöriger eines Landes zu sein, in das aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen Abschiebungen nicht erfolgen können sowie die Geltendmachung überprüfungsbedürftiger Vollzugs- und Abschiebungshindernisse (z. B. eine Erkrankung) erst unmittelbar vor der Abschiebung. Hinzu kommen eine fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten und Widerstandshandlungen gegen die Vorführung bei den Botschaften zwecks Klärung der Staatsangehörigkeit.

Die Zusammenarbeit mit den Auslandsvertretungen der Herkunftsländer ausreisepflichtiger Ausländer gestaltet sich insbesondere bezüglich der Ausstellung von Heimreisedokumenten oft schwierig und langwierig und entzieht sich letztendlich dem Einflussbereich deutscher Behörden. Trotz feststehender Staatsangehörigkeit werden Identitätserklärungen im Herkunftsland sowie die Vorlage von Dokumenten ebenso gefordert wie die Vorführung des betroffenen Ausländers bei der Vertretung sowie in einigen Fällen auch die Erklärung des Ausländers, dass er bereit ist, freiwillig auszureisen.

Auf Bund-, Länder- und EU-Ebene erfolgen eine Vielzahl von Maßnahmen, um die Rückführungsschwierigkeiten so weit wie möglich zu beseitigen.

In einer gesonderten Arbeitsgruppe Rückführung werden entsprechend der aktuellen Entwicklung regelmäßig neue Maßnahmen erarbeitet und Verfahrensabsprachen getroffen. Die Arbeitsgruppe sowie die zusätzlich eingerichteten so genannten Clearingstellen, z. B. zur Passbeschaffung, dienen dem Informationsaustausch und der Vereinbarung gemeinsamer länderübergreifender Maßnahmen z. B. zur Durchführung von Sammelvorführungen bei den Auslandsvertretungen oder zur Durchführung von Charterflügen. Die Arbeit dieser Bund-Länder-Gremien hat sich gerade im Bereich der Rückführung bewährt.

Der Durchsetzung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bei ausreisepflichtigen Ausländern wird vom Senator für Inneres und Sport besondere Priorität eingeräumt. In den für die Rückführung zuständigen Bereichen wurden frei werdende Stellen regelmäßig wieder besetzt und personelle Maßnahmen zur Verstärkung getroffen. Mit der Neustrukturierung der Ausländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen wurden personelle Kapazitäten und Kompetenzen konzentriert. Die Bearbeitung aller ausländerrechtlichen Verfahren ab Eintritt der Ausreisepflicht erfolgt seit dem Herbst 2003 in gesonderten Teams.

Durch Schaffung und Gewährleistung der oben genannten personellen und organisatorischen Rahmenbedingungen sind die Ausländerbehörden in der Lage, die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht durchzuführen.

Diese Anstrengungen gilt es konsequent fortzusetzen, wobei die Auswirkungen der EU-Osterweiterung und der Rückgang der Neuzugänge bei den Asylbewerbern zu berücksichtigen sind.

Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern muss fortgesetzt und weiter intensiviert werden. Bereits praktizierte Formen der länderübergreifenden Zusammenarbeit z. B. durch eine zentralisierte Passbeschaffung für bestimmte Länder, die Durchführung von Sammelvorführungen und die Nutzung von Charterflügen muss weiter ausgebaut werden. Die Ausländerbehörden des Landes Bremen werden auch zukünftig die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen verschiedener in den Flächenländern zumeist für die Rückführung zuständigen zentralen Ausländerbehörden nutzen.

Andererseits hat sich gezeigt, dass die Konzentration von Aufgaben nicht nur Vorteile bietet, sondern oft auch kleinräumig zu organisierende Verfahren effektiver sind.

Eine Vielzahl von Maßnahmen auf Bundes- und EU-Ebene wurden bereits eingeleitet bzw. es liegen entsprechende Vorschläge auch im Rahmen der Beratungen über das Zuwanderungsgesetz vor, die nach Auffassung des Senates weiter forciert bzw. geprüft werden sollten:

· Ausweitung der Rückübernahmeverhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten der EU und den Drittländern;

· Fortsetzung von Rückübernahmeverhandlungen der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Abschlusses von Rückübernahmeabkommen mit rücknahmepflichtigen Ländern;

· Einleitung von supranationalen Schritten zur Lockerung des Abschiebungsschutzes nach der Europäischen Menschrechtskonvention;

· weitere Verstärkung der Bemühungen des Bundes gegenüber ausländischen Staaten, um Hindernisse bei der Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer zu beseitigen, z. B. durch Botschaftereinbestellungen und Durchführung von Expertengesprächen;

· Verbesserung der Regelungen für Rückführungen auf dem Transitweg;

· Erweiterung der Maßnahmen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr, z. B. durch Einführung eines finanziellen Hilfesystems auf EU-Ebene zur Überbrückung der ersten Phase der Rückkehr und durch Verstärkung der Rückkehrberatung in den Aufnahmeeinrichtungen;

· gegenseitige Anerkennung von Rückführungsentscheidungen auf EUEbene;

· Verbesserung der operationellen Zusammenarbeit auf EU-Ebene, insbesondere durch einen stärkeren Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten;

· Einführung eines Mechanismus zum Nachweis der Ausreise aus den EU-Staaten;

· Schaffung der erforderlichen Regelungen für die Errichtung einer dateigestützten Passabgleichstelle;

· Ausdehnung der bereits erfolgten Zentralisierung der Passersatzbeschaffung für bestimmte Herkunftsländer bei der Grenzschutzdirektion Koblenz;

· Erweiterung der identitätssichernden Maßnahmen mittels Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei allen visapflichtigen Ausländern;

· Einführung eines Straftatbestandes für Fälle der Identitätstäuschung und Durchsetzung der Mitwirkungspflicht zur Beschaffung von Heimreisedokumenten durch Anordnung der Abschiebehaft;

· zügige Umsetzung des VISA-Informationssystems auf EU-Ebene zur Verbesserung der Möglichkeiten der Identitätsfeststellung, wobei zu prüfen ist, ob vor In-Kraft-Treten der entsprechenden EU-Regelungen die Schaffung einer zentralen Einlader- und Warndatei auf nationaler Ebene erforderlich ist;

· Einreiseverbot bereits für terrorverdächtige Ausländer und Erleichterung der Möglichkeiten der Ausweisung terrorverdächtiger Ausländer;

· Überprüfung der Regelungen zum besonderen Ausweisungsschutz für Straftäter insbesondere für Ausländer, die den Terrorismus unterstützen, zur Erleichterung der Aufenthaltsbeendigung;