Nach welchen Vorschriften richtet sich die künstlerische Ausgestaltung von öffentlichen Baumaßnahmen in

Ich frage die Landesregierung:

1. Nach welchen Vorschriften richtet sich die künstlerische Ausgestaltung von öffentlichen Baumaßnahmen in Rheinland-Pfalz?

2. In welchen Fällen ist die Einbeziehung von Kunst am Bau bei öffentlichen Baumaßnahmen in Rheinland-Pfalz vorgeschrieben?

3. Nach welchen Kriterien und durch wen erfolgt die Auswahl der entsprechenden Künstler bzw. Kunstobjekte bei Baumaßnahmen des Landes?

4. Bei welchen Baumaßnahmen des Landes wurden in den Jahren 2006 bis 2009 finanzielle Mittel in welcher Höhe für Kunst am Bau eingesetzt und welche konkreten Planungen für die Zukunft gibt es?

5. In welcher Weise werden die für Kunst am Bau in Betracht kommenden öffentlichen Baumaßnahmen in Rheinland-Pfalz veröffentlicht und sieht die Landesregierung hier die Möglichkeit, zu Verbesserungen zu kommen?

Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 12. März 2010 wie folgt beantwortet:

Zu Frage 1: Die künstlerische Ausgestaltung von Baumaßnahmen des Landes Rheinland-Pfalz ist in den „Richtlinien für die Bauaufgaben des Landes" ­ RLBau ­ im Abschnitt K7 geregelt.

Bei Hochbaumaßnahmen, die das Land durch Zuwendungen nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung fördert, ist das Verfahren in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 12. November 2003 (B 1047 ­ 4524) geregelt.

Zu Frage 2: Ausgaben für die künstlerische Ausgestaltung bei öffentlichen Baumaßnahmen sind zweckgebunden vorzusehen, wenn die Kostengrenze von 250 000 überschritten ist.

Zu Frage 3: Die Kriterien für die Auswahl der Künstler bzw. der Kunstwerke werden jeweils projektbezogen festgelegt. Die konkrete Entscheidung für die Vergabe erfolgt meist im Rahmen von beschränkten Wettbewerben durch ein Preisgericht.

Zu Frage 4: Nachfolgende Aufstellung beinhaltet die Ausgaben für Kunst am Bau bei den Hochbaumaßnahmen des Landes in dem abgefragten Zeitraum.