Landesgesetz zu dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1:

Zustimmung zum Staatsvertrag:

Dem in Berlin am 16. Dezember 2009 vom Land Rheinland Pfalz unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (VersorgungslastenteilungsStaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Landesinterne Dienstherrenwechsel:

Für landesinterne Dienstherrenwechsel gelten die Regelungen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages entsprechend.

§ 3

Änderung des Landesbeamtengesetzes:

Das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 279), BS 2030-1, wird wie folgt geändert:

1. § 183 Abs. 3 und 4 wird gestrichen.

2. In § 188 Abs. 2 wird die Angabe „§ 183 Abs. 2 bis 4 (Hinausschieben des Ruhestandsbeginns und Verteilung der Versorgungslasten)" durch die Angabe „§ 183 Abs. 2 (Hinausschieben des Ruhestandsbeginns)" ersetzt.

§ 4

Änderung des Landesgesetzes über die Errichtung eines Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz

Das Landesgesetz über die Errichtung eines Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz vom 12. März 1996 (GVBl. S. 152), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2006 (GVBl. S. 356), BS 2030-7, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Landesgesetz über den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz (LFinFG)".

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „das Beamten- oder Richterverhältnis nach dem 30. September 1996 erstmalig begründet worden ist" durch folgende Nummern 1 und 2 ersetzt: „1. das Beamten- oder Richterverhältnis nach dem 30. September 1996 erstmalig begründet worden ist oder

2. ein Dienstherrenwechsel nach dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages zum Land Rheinland-Pfalz vorliegt, für den eine Abfindung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag oder nach § 2 des Landesgesetzes zu dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag gezahlt wird".

3. In § 3 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 23" durch die Angabe „§ 24" ersetzt.

§ 5

Änderung des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes

Das Landesgesetz zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 283 ­ 285 ­), geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2032-2, wird wie folgt geändert:

Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt: „§ 2 a Verteilung der Versorgungslasten

In Ersetzung des § 107 b BeamtVG gelten die Regelungen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages und § 2 des Landesgesetzes zu dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag." § 6

Änderung des Kommunal-Versorgungsrücklagegesetzes:

Das Kommunal-Versorgungsrücklagegesetz vom 9. November 1999 (GVBl. S. 395 ­ 396 ­), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 476), BS 2032-13, wird wie folgt geändert: § 5 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Höhe der Beträge kann pauschal nach der von dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium nach § 3 a Abs. 3 Satz 2 des Landesgesetzes über den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland Pfalz vom 12. März 1996 (GVBl. S. 152, BS 2030-7), in der jeweils geltenden Fassung festzulegenden Berechnungsformel ermittelt werden." § 7

Inkrafttreten:

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 2, 3 und 4 Nr. 2 und § 5 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die §§ 2, 3 und 4 Nr. 2 und § 5 treten an dem Tag in Kraft, an dem der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag nach seinem § 17 Abs. 1 für das Land Rheinland-Pfalz in Kraft tritt.

(2) Der Tag, an dem 1. der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag nach seinem § 17 Abs. 1 für das Land Rheinland-Pfalz in Kraft tritt und

2. die §§ 2, 3 und 4 Nr. 2 und § 5 nach Absatz 1 Satz 2 in Kraft treten, wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

Präambel

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 wurden die Gesetzgebungszuständigkeiten im Dienstrecht neu geordnet. Die Versorgungslastenteilung bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln kann nicht mehr bundesgesetzlich geregelt werden. Gleichwohl sind einheitliche Regelungen für eine verursachungsgerechte Verteilung der Versorgungslasten erforderlich, um im Interesse der Mobilität auch in Zukunft an der Einheitlichkeit des Beamtenverhältnisses festzuhalten und einvernehmliche Dienstherrenwechsel zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wird dieser Staatsvertrag geschlossen. Das bislang in § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) und in § 92 b des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) geregelte Erstattungsmodell wird durch ein pauschalierendes Abfindungsmodell ersetzt, wonach die Versorgungsanwartschaften zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels abgegolten werden.

Abschnitt 1

Allgemeines § 1

Geltungsbereich:

Dieser Staatsvertrag gilt für den Bund, die Länder sowie die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen, unter der Aufsicht des Bundes oder der Länder stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2

Dienstherrenwechsel: 1Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person, die in einem Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis zu einem in § 1 genannten Dienstherrn steht, bei diesem Dienstherrn ausscheidet und in ein Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis zu einem anderen, in § 1 genannten Dienstherrn tritt. 2Ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. 3Für landes- und bundesinterne Dienstherrenwechsel gilt der Staatsvertrag nur, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

Abschnitt 2

Versorgungslastenteilung § 3

Voraussetzungen:

(1) Eine Versorgungslastenteilung findet bei einem Dienstherrenwechsel statt, wenn der abgebende Dienstherr dem Dienstherrenwechsel zugestimmt hat und zwischen dem Ausscheiden und dem Eintritt keine zeitliche Unterbrechung liegt.

(2) 1Die Zustimmung muss vor dem Wirksamwerden des Dienstherrenwechsels schriftlich gegenüber dem aufnehmenden Dienstherrn erklärt werden. 2Sie darf nur aus dienstlichen Gründen verweigert werden.

(3) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn Professorinnen und Professoren beim abgebenden Dienstherrn eine Dienstzeit von drei Jahren abgeleistet haben, wenn Beamtinnen und Beamten auf Zeit oder Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Ablauf ihrer Dienst- oder Amtszeit bei einem neuen Dienstherrn eintreten oder wenn eine Wahl Voraussetzung für die Begründung des Beamtenverhältnisses ist.

(4) Eine zeitliche Unterbrechung ist unschädlich, wenn Personen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung übernommen werden und keine Nachversicherung durchgeführt wurde.

§ 4

Abfindung:

(1) Die Versorgungslastenteilung erfolgt durch Zahlung einer Abfindung.

(2) 1Die Abfindung ist das Produkt aus den Bezügen (§ 5), den in vollen Monaten ausgedrückten Dienstzeiten (§ 6) und Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln.