Beamtenversorgung
A. Allgemeines
Als Ausfluss des Alimentationsgrundsatzes hat der Dienstherr die Versorgung zu zahlen, zu dem die Beamtin oder der Beamte bzw. die Richterin oder der Richter bei Eintritt des Versorgungsfalles in einem Beamten- oder Richterverhältnis gestanden hat. Von dieser Verpflichtung des letzten Dienstherrn unberührt ist die Frage nach einer Erstattung bzw. Beteiligung an den Versorgungslasten durch andere frühere Dienstherren.
Die Verteilung der Versorgungslasten zwischen den Dienstherren war bislang durch die bundesgesetzliche Vorschrift des § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) geregelt.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) wurde den Ländern die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Besoldung und der Versorgung der Landesbeamtinnen und -beamten sowie der Landesrichterinnen und -richter zugewiesen.
Aus diesem Grund kann die Versorgungslastenteilung bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln nicht mehr bundesgesetzlich geregelt werden. Für eine verursachungsgerechte Beteiligung der Dienstherren an den Versorgungskosten, um im Interesse der Mobilität auch zukünftig an der Einheitlichkeit von Beamten- bzw. Richterverhältnissen festzuhalten und einvernehmliche Dienstherrenwechsel zu ermöglichen, sind einheitliche Regelungen notwendig. Der Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) dient diesem Zweck.
Der Staatsvertrag enthält in Abschnitt 1 allgemeine Regelungen zum Geltungsbereich und eine Definition eines Dienstherrenwechsels. Abschnitt 2 beinhaltet die Voraussetzungen und die Durchführungsbestimmungen zum neuen System der Versorgungslastenteilung. Die Versorgungslastenteilung findet nunmehr dahingehend statt, dass die finanzielle Beteiligung nicht mehr zum Eintritt des Versorgungsfalles in Form laufender Zahlungen, sondern bereits zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels in Form einer pauschalierten Einmalzahlung erfolgt. In Abschnitt 3 des Staatsvertrages sind detaillierte Übergangsregelungen enthalten, die einen möglichst schnellen Wechsel von dem bisherigen System des § 107 b BeamtVG zum Kapitalisierungsmodell gewährleisten sollen.
Der Bund und die Länder haben sich orientiert an der bisherigen Verfahrensweise zur Erhebung von Versorgungszuschlägen auf einen pauschalierenden Ansatz verständigt, der zu einer vereinfachten Handhabung im Interesse aller Dienstherren führt.
Die erstmalige Einbeziehung von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in die Regelung der Versorgungslastenteilung führt für das Land und die sonstigen Dienstherren gegenüber der auf § 107 b BeamtVG beruhenden bisherigen Praxis zu entsprechenden Mehreinnahmen, da bislang keine Leistungspflicht des Bundes für diesen Personenkreis bestand.
Mit dem Landesgesetz wird der VersorgungslastenteilungsStaatsvertrag umgesetzt.
Zudem werden mit dem Landesgesetz notwendige Folgeänderungen getroffen, die aufgrund der Ersetzung des § 107 b BeamtVG durch den Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag erforderlich sind.
Die Gesetzesfolgenabschätzung nach § 26 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung ist aufgrund der geringen Wirkungsbreite des Regelungsvorhabens entbehrlich.
Der Gesetzentwurf behält die bisherige Kostenträgerschaft bei. Durch das neue System der Versorgungslastenteilung wird weder eine Mehrbelastung des abgebenden noch des aufnehmenden Dienstherrn verursacht, sondern lediglich der Zeitpunkt der Zahlungen zwischen den beteiligten Dienstherren geändert; das Konnexitätsprinzip bleibt somit mangels der Erfüllung eines Konnexitätstatbestands unberührt.
Das Prinzip des Gender-Mainstreaming ist beachtet worden.
Die geplanten Neuregelungen haben keine unterschiedlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation von Männern und Frauen. Maßnahmen, um tatsächliche geschlechtsspezifische Nachteile auszugleichen, sind nicht erforderlich.
Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die kommunalen Spitzenverbände wurden gemäß § 105 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz (LBG) beteiligt. Der Kommunale Rat hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 18. Januar 2010 zustimmend zur Kenntnis genommen.
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu § 1: Satz 1 sieht die nach Artikel 101 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz erforderliche Zustimmung des Landtags zu dem am 16. Dezember 2009 vom Land Rheinland-Pfalz unterzeichneten Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) vor.
Erläuterungen zu Zweck und Inhalt des Staatsvertrages ergeben sich aus der zwischen dem Bund und allen Ländern abgestimmten Begründung zu dem Staatsvertrag. An Satz 2 knüpft die Veröffentlichung des Staatsvertrages im Gesetz- und Verordnungsblatt an.
Zu § 2:
Die Bestimmung regelt, dass für landesinterne Dienstherrenwechsel die Regelungen des Staatsvertrages entsprechend gelten.
Der Staatsvertrag regelt die Verteilung der Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln.
Die Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln ist aufgrund der bestehenden Gesetzgebungszuständigkeiten durch ein Landesgesetz zu regeln. § 107 b BeamtVG galt grundsätzlich für alle Wechsel von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit zu einer ebensolchen. Folglich waren auch landesinterne Wechsel etwa von einer Gemeinde zu einer anderen Gemeinde oder von einer Gemeinde zum Land Rheinland-Pfalz von der Regelung des § 107 b BeamtVG erBegründung zu dem Landesgesetz fasst. Durch die landesgesetzliche Norm des § 2 wird die Versorgungslastenteilung bei Dienstherrenwechseln innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz weiterhin gewährleistet, und zwar grundsätzlich durch das pauschalierende Abfindungsmodell.
Nicht erfasst werden Wechsel aus und in den Dienst der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände. Insoweit sind und bleiben vertragliche Vereinbarungen zulässig.
Zu § 3:
Zu Nummer 1:
Nach der bundesgesetzlich normierten Regelung des § 107 b Abs. 1 BeamtVG galten die Vorschriften über die Versorgungslastenteilung nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit sowie für Beamtinnen und Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wurden.
Mit § 183 Abs. 3 und 4 LBG besteht eine spezielle landesrechtliche Vorschrift für die Verteilung der Versorgungslasten bei Kommunalbeamtinnen und -beamten auf Zeit, die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt wurden. Demnach ist § 107 b BeamtVG für diesen bestimmten Personenkreis der Zeitbeamtinnen und Zeitbeamten mit Maßgaberegelungen innerhalb Rheinland-Pfalz anzuwenden. Durch die generelle Einbeziehung aller Beamtinnen und Beamten auf Zeit auch bei einem Dienstherrenwechsel über Rheinland-Pfalz hinaus aufgrund der Regelungen des Staatsvertrages ist die landesrechtliche Ausnahmevorschrift für die von den Bürgern gewählten Kommunalbeamtinnen und -beamten auf Zeit obsolet und daher zu streichen.
Zu Nummer 2:
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu § 4:
Zu Nummer 1:
Die bisherige Überschrift des Gesetzes stellt auf die Errichtung des Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz ab. Der Finanzierungsfonds besteht nunmehr seit mehr als 13 Jahren, sodass eine neutrale Formulierung geboten ist. Die Überschrift des Gesetzes wird daher neu gefasst und erhält die amtliche Abkürzung „LFinFG".
Zu Nummer 2:
Durch die Ergänzung in § 2 Abs. 1 Satz 1 wird der Aufgabenbereich der Anstalt an die Regelungen des Staatsvertrages angepasst. Bislang wurde die Rücklage nur für die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter gebildet, für die das Beamten- oder Richterverhältnis zum Land Rheinland Pfalz nach dem 30. September 1996 erstmalig begründet worden ist. Eine Rücklage zur Finanzierung der Versorgung der Beamtinnen und Beamten ist nach der Gesetzesänderung auch für die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter zu bilden, die nach dem Inkrafttreten des Versor11 gungslastenteilungs-Staatsvertrages zum Land Rheinland Pfalz wechseln und für die der abgebende Dienstherr dem Land Rheinland-Pfalz eine Abfindung für die künftigen Versorgungsausgaben zahlt. Die vom abgebenden Dienstherrn nach dem Staatsvertrag gezahlten Abfindungsbeträge werden gemäß § 3 Abs. 2 LFinFG der Rücklage des Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung zugeführt.
Zu Nummer 3:
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu § 5:
Mit der Bestimmung wird klargestellt, dass § 107 b BeamtVG durch den Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag ersetzt wird (§ 9 Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) und dass ergänzend § 2 des Landesgesetzes zu dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag für landesinterne Dienstherrenwechsel gilt.
Zu § 6:
Die Umbenennung des Landesgesetzes über die Errichtung eines Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz führt zu einer redaktionellen Anpassung. Zudem wird aus Gründen der Praktikabilität anstatt der bisherigen statischen Verweisung eine dynamische Verweisung aufgenommen.
Zu § 7:
Zu Absatz 1: Absatz 1 bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes. Das Gesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag stehen (§§ 2, 3 und 4 Nr. 2 und § 5) am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die §§ 2, 3 und 4 Nr. 2 und § 5 des Gesetzes treten zeitgleich mit dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag in Kraft, um ein einheitliches Inkrafttreten der Neuregelungen der Versorgungslastenteilung für bund- und länderübergreifende sowie landesinterne Dienstherrenwechsel zu gewährleisten.
Zu Absatz 2: Absatz 2 regelt, dass die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages für das Land Rheinland-Pfalz im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt macht.
Der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2011 für die Parteien in Kraft, deren Ratifikationsurkunden bis zum 30. September 2010 bei der Staats- oder Senatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind; für die übrigen Parteien tritt er mit Wirkung zum Beginn des dritten Folgemonats ab Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz in Kraft.
A. Allgemeines:
Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I Nr. 41 v. 31. August 2006), am 1. September 2006 in Kraft getreten (Föderalismusreform 1), wurden die Gesetzgebungszuständigkeiten im Dienstrecht neu geordnet.
Nach dem Übergang der Gesetzgebungszuständigkeit für das Besoldungs- und Versorgungsrecht auf die Länder bedarf das bislang durch § 107 b Beamtenversorgungsgesetz in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung (BeamtVG) bundeseinheitlich geregelte System der Versorgungslastenteilung, das bei Dienstherrenwechseln grundsätzlich die finanzielle Beteiligung mehrerer Dienstherren an den Versorgungskosten bei Eintritt des Versorgungsfalles gewährleistet, einer Neuregelung. Für eine im Wesentlichen zeitanteilige Beteiligung der Dienstherren an den Versorgungskosten nach dem Erstattungsmodell des § 107 b BeamtVG ist die Grundlage entfallen, weil es eine einheitliche Rechtsgrundlage zur Berechnung der Versorgungsansprüche im Zeitpunkt des Versorgungsfalles voraussetzt. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsentwicklung in Bund und Ländern wird es aber zukünftig an dieser Einheitlichkeit fehlen.
Gleichwohl sind gemeinsame Regelungen für eine verursachungsgerechte Verteilung der Versorgungslasten erforderlich, um auch zukünftig die Mobilität der Beamtinnen und Beamten über die Landesgrenzen und gegenüber dem Bund zu gewährleisten. Hierfür bedarf es einer staatsvertraglichen Neuregelung der Versorgungslastenteilung bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln. Damit wird zugleich die Versorgungslastenteilung grundlegend neu konzipiert. Das Erstattungsmodell des § 107 b BeamtVG wird durch ein pauschalierendes Abfindungsmodell ersetzt, nach dem der abgebende Dienstherr dem aufnehmenden Dienstherrn zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels eine pauschalierte Abfindung der erworbenen Versorgungsanwartschaften in Form einer Einmalzahlung leistet. Ziel der Neukonzeption ist es, möglichst weitgehend eine verursachungsbezogene Zuordnung der Versorgungslasten zu gewährleisten und die Versorgungslastenteilung zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels abzuschließen. Das Abfindungsmodell setzt voraus, dass in Bund und Ländern auch zukünftig an der Einheitlichkeit des Beamtenverhältnisses festgehalten wird.
Die Ersetzung des bisherigen Systems erfordert Übergangsregelungen für die Versorgungslastenteilung bei Dienstherrenwechseln, die vor Inkrafttreten des Staatsvertrages erfolgt sind.
Durch sie wird zum einen sichergestellt, dass für laufende Versorgungserstattungen nach § 107 b BeamtVG die derzeitige Erstattungsweise dem Grunde nach beibehalten bleibt. Eine nachträgliche Einbeziehung bereits laufender Erstattungsverfahren in das Abfindungsmodell ist nicht zweckmäßig und nicht erforderlich. Sachgerecht ist insoweit, den Erstattungsanspruch unter bestimmten Maßgaben fortbestehen zu lassen.
Zum anderen gewährleisten die Übergangsregelungen für Dienstherrenwechsel vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrages, für die noch keine Zahlungen nach § 107 b BeamtVG er12 folgen, einen möglichst vollständigen Wechsel in das neue System der Versorgungslastenteilung.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen verwiesen.
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu § 1 (Geltungsbereich)
Der Staatsvertrag findet für alle Dienstherren im Bundesgebiet Anwendung, also für den Bund, die Länder, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und sonstige, unter der Aufsicht des Bundes und der Länder stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Dienstherreneigenschaft.
Nicht erfasst werden Wechsel aus und in den Dienst der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände. Insoweit sind und bleiben vertragliche Vereinbarungen zulässig.
Zu § 2 (Dienstherrenwechsel)
Die Regelung bestimmt, welche Dienstherrenwechsel unter Beteiligung der in § 1 genannten Dienstherren vom Staatsvertrag erfasst werden.
Satz 1 benennt zunächst allgemein den Dienstherrenwechsel von Personen, die in einem Beamtenverhältnis stehen bzw. in ein solches treten, und bezieht somit über den bisherigen Anwendungsbereich des § 107 b BeamtVG hinaus auch Dienstherrenwechsel von Beamtinnen und Beamten auf Probe sowie auf Zeit mit ein. Ferner werden in Satz 1 Dienstherrenwechsel von Personen, die in einem Soldatenverhältnis stehen bzw. in ein solches treten, aufgeführt. Dadurch wird zum einen der Personenkreis der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten abweichend von der bisherigen Rechtslage, die einen Verweis des § 92 b Soldatenversorgungsgesetz (SVG) auf § 107 b BeamtVG vorsah, nunmehr unmittelbar erfasst. Zum anderen werden Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in eine Regelung zur Versorgungslastenteilung einbezogen. Durch die allgemeine Benennung des Personenkreises der Richterinnen und Richter in Satz 1 werden über den bisherigen Anwendungsbereich hinaus ebenfalls die Dienstherrenwechsel von Richterinnen und Richtern auf Probe einbezogen.
Die Einbeziehung auch bisher nicht erfasster Personen in den genannten Beamten-, Soldaten- und Richterverhältnissen in die Neukonzeption dient der möglichst konsequenten und umfassenden Verteilung der Versorgungslasten unter dem Gesichtspunkt einer verursachungsbezogenen Zuordnung.
In sachlicher Hinsicht setzt ein Dienstherrenwechsel nach Satz 1 das Ausscheiden bei einem Dienstherrn und den Eintritt bei einem anderen Dienstherrn voraus. Ob dies in Form der Versetzung, Ernennung oder auf sonstige Weise erfolgt, ist unerheblich.
Ausdrücklich ausgenommen sind nach Satz 2 Dienstherrenwechsel von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf.