Abfindung

Satz 3 stellt klar, dass der Staatsvertrag unmittelbar nur bundund länderübergreifende Dienstherrenwechsel erfasst. Die Regelung der Versorgungslastenteilung bei rein bundes- bzw. landesinternen Dienstherrenwechseln (zum Beispiel zwischen zwei Gemeinden eines Landes) bleibt dem jeweiligen Bundesbzw. Landesrecht vorbehalten. Die Regelungen zur Versorgungslastenteilung bei rein internen Dienstherrenwechseln sind so auszugestalten, dass die Durchführung der Abfindungslösung im Falle von zusätzlichen, bund- bzw. länderübergreifenden Dienstherrenwechseln gewährleistet ist.

Zu § 3 (Voraussetzungen) Absatz 1 regelt die Voraussetzungen der Versorgungslastenteilung. Danach muss ein Dienstherrenwechsel nach § 2 vorliegen, der abgebende Dienstherr muss dem Dienstherrenwechsel zugestimmt haben und zwischen dem Ausscheiden beim abgebenden und dem Eintritt beim aufnehmenden Dienstherrn darf keine zeitliche Unterbrechung liegen. Eine Versorgungslastenteilung findet auch dann statt, wenn die wechselnde Person zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels bereits beim abgebenden Dienstherrn einen Versorgungsanspruch erworben hat (beispielsweise kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte), da dieser Versorgungsanspruch regelmäßig durch die vom aufnehmenden Dienstherrn bezahlten Aktivbezüge und den späteren Versorgungsanspruch gegenüber diesem Dienstherrn gekürzt wird. Eine Versorgungslastenteilung findet nicht statt, wenn aufgrund eines Wechsels in ein Soldatenverhältnis auf Zeit eine Nachversicherung durchzuführen ist.

Das Erfordernis der Zustimmung dient dem Schutz des abgebenden Dienstherrn vor einseitigen Ernennungen. Zudem werden wie bisher Unterbrechungsfälle von einer Versorgungslastenteilung ausgeschlossen. Es muss somit ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ausscheiden aus dem vorhergehenden Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis und dem neuen Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis bestehen. Eine Unterbrechung durch allgemeine arbeitsfreie Tage lässt die erforderliche Unmittelbarkeit nicht entfallen.

Auf das bislang in § 107 b Abs. 1 BeamtVG verankerte Erfordernis einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren wird im Interesse der Mobilitätsförderung verzichtet.

Absatz 2 bestimmt die näheren Anforderungen an die Zustimmung zum Dienstherrenwechsel. Der abgebende Dienstherr muss die Zustimmung vor der Wirksamkeit des Dienstherrenwechsels und somit vor dem Eintritt beim aufnehmenden Dienstherrn schriftlich gegenüber dem aufnehmenden Dienstherrn erklären. Die Erklärung kann sich auch konkludent aus der dienstrechtlichen Maßnahme ergeben, so z. B. aus der Versetzungsverfügung, mit der der Dienstherrenwechsel vollzogen wird. Eine Verweigerung der Zustimmung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Fiskalische Erwägungen dürfen nicht herangezogen werden, da dies der angestrebten Sicherung und Förderung der Mobilität entgegenstehen würde.

Absatz 3 enthält hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses drei Sonderregelungen. Zum einen wird die Zustimmung zum Wechsel von Professorinnen und Professoren mit Blick auf die Besonderheiten des Berufungsverfahrens unwiderlegbar fingiert, wenn beim abgebenden Dienstherrn eine Dienstzeit von mindestens drei Jahren abgeleistet wurde. Bei einem Dienstherrenwechsel vor Ablauf dieser Frist bleibt es bei dem Zustimmungserfordernis nach Absatz 1. Des Weiteren gilt die Zustimmung unwiderruflich als erteilt, wenn mit Zeitablauf eines Beamten- oder Soldatenverhältnisses auf Zeit ein neues Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis bei einem anderen Dienstherrn begründet wird; dienstliche Gründe zur Verweigerung der Zustimmung können nach Ablauf der Dienstoder Amtszeit nicht vorliegen. Die Zustimmung gilt ferner bei der Begründung von Beamtenverhältnissen, die auf einer Wahl beruhen, unwiderruflich als erteilt. Damit wird insbesondere den Besonderheiten des Verfahrens zur Ernennung kommunaler Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten Rechnung getragen.

Nach Absatz 4 ist eine zeitliche Unterbrechung zwischen Ausscheiden und Eintritt unschädlich, wenn die wechselnde Person aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung vom aufnehmenden Dienstherrn übernommen wird. In diesen Fällen ist die Übernahme bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens hinreichend konkretisiert. Erfasst sind hiervon beispielsweise Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit, die aufgrund eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 SVG in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen werden. Hat der abgebende Dienstherr aufgrund der zeitlichen Unterbrechung bereits die Nachversicherung durchgeführt, scheidet eine Versorgungslastenteilung aus.

Zu § 4 (Abfindung) Absatz 1 regelt, dass die Versorgungslastenteilung nicht ­ wie bislang nach § 107 b BeamtVG ­ durch laufende Beteiligung an den tatsächlichen Versorgungslasten des Versorgungsdienstherrn, sondern durch Zahlung einer Abfindung zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels erfolgt. Mit Zahlung der Abfindung ist die Beteiligung des abgebenden Dienstherrn an den späteren Versorgungslasten abgegolten.

Absatz 2 Satz 1 bestimmt den Rechenweg zur Ermittlung des Abfindungsbetrags. Der danach errechnete Abfindungsbetrag entspricht pauschalierend dem Betrag, der zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels geleistet werden muss, um die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Versorgungsanwartschaften im späteren Versorgungsfall abzudecken. Parameter sind die ruhegehaltfähigen Bezüge, die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten in Monaten und ein vom Lebensalter abhängiger Bemessungssatz. Zurechnungsfähige ruhegehaltfähige Dienstzeiten sind in Monate umzurechnen und nur in vollen Monaten anzusetzen; anteilige Monate werden abgerundet und nicht eingerechnet. Die weiteren Einzelheiten zur Ermittlung der Bezüge und Dienstzeiten sind in §§ 5 und 6 geregelt.

Satz 2 sieht drei Bemessungssätze vor (15 %, 20 % und 25 %), die nach Lebensalter der wechselnden Person gestaffelt sind; maßgeblich hierfür ist das Alter im Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels (Absatz 3). Der niedrigere Bemessungssatz in jüngeren Jahren beruht auf der bis zum Erreichen der maßgeblichen gesetzlichen Regelaltersgrenze längeren Zinslaufzeit.

Bei Professorinnen und Professoren wird nach Satz 3 generell der höchste Bemessungssatz angewendet; auf diesem Wege werden pauschal die regelmäßig langen Vordienstzeiten berücksichtigt.

Absatz 3 enthält allgemeine Grundsätze für die Ermittlung der nach Absatz 2 maßgeblichen Berechnungsparameter. Zunächst ist mit Blick auf die unterschiedliche Entwicklung des Besoldungs- und Versorgungsrechts in Bund und Ländern geregelt, dass die Bezüge und Dienstzeiten nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn zu ermitteln sind. In zeitlicher Hinsicht sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens der wechselnden Person zugrunde zu legen. Nachfolgende Entwicklungen wie z. B. vorzeitiger Ruhestandseintritt und insbesondere die spätere tatsächliche Versorgungsbelastung bleiben außer Betracht. Halbsatz 2 schließt demgemäß Nachberechnungen aus.

Absatz 4 Satz 1 ist eine Sonderregelung für Dienstherrenwechsel von Beamtinnen und Beamten auf Zeit, die nach Ablauf ihrer beim abgebenden Dienstherrn begründeten Dienstoder Amtszeit nicht in den Ruhestand zu versetzen wären. Da der abgebende Dienstherr in diesen Fällen keine Ursache für den Erwerb einer Versorgungsanwartschaft gesetzt hat, ist die Bemessung der Abfindung nach den Regeln des Absatzes 2 nicht sachgerecht. Dem abgebenden Dienstherrn ist hier eine Abfindung in Höhe derjenigen Nachversicherungskosten aufzuerlegen, die bei Ausscheiden zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels für eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung angefallen wären. Zeiten bei früheren Dienstherren sind bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen.

Nach Satz 2 hat der abgebende Dienstherr den Abfindungsbetrag, den er zuvor von einem früheren Dienstherrn erhalten hat, unter Verzinsung in Höhe von 4,5 % pro Jahr neben der Abfindung nach Satz 1 an den aufnehmenden Dienstherrn weiterzureichen; andernfalls wäre der abgebende Dienstherr um diesen Betrag ohne sachlichen Grunde bereichert, da er keinen Versorgungsansprüchen der wechselnden Person ausgesetzt ist. Nimmt beispielsweise ein Landesbeamter auf Lebenszeit ein kommunales Wahlamt bei einer Kommune eines anderen Landes wahr, hat das Land an die Kommune eine Abfindung nach allgemeinen Regeln zu zahlen; kehrt der Beamte nach einer Amtsperiode von beispielsweise sechs Jahren ohne Erwerb von Versorgungsansprüchen in sein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zurück, hat die Kommune an das Land eine Abfindung in Höhe der Nachversicherungskosten für die sechs Jahren im kommunalen Wahlamt sowie die vom Land erhaltene Abfindung zuzüglich einer Verzinsung von 4,5 % pro Jahr zu zahlen.

Satz 3 ist eine Sonderregelung für Dienstherrenwechsel von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit. Abweichend von Satz 1 ist die Abfindung unter Zugrundelegung eines fiktiven Beitragssatzes in Höhe von 15 % zu berechnen.

Zu § 5 (Bezüge) Absatz 1 definiert die Bezüge im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1.

Hierzu gehören die monatlichen ruhegehaltfähigen Bezüge, die bisher im Wesentlichen in § 5 BeamtVG definiert sind, sowie die Sonderzahlung. Nach der allgemeinen Regel des § 4 Abs. 3 bestimmt sich die Ruhegehaltfähigkeit von Bezügen nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Auf Basis des BeamtVG ergibt sich das

Grundgehalt aus dem zum Zeitpunkt des Ausscheidens verliehenen Amt und der zu diesem Zeitpunkt gültigen Stufe; bei Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG die dem übertragenen Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge anzusetzen.

Absatz 2 enthält eine Modifikation der allgemeinen Regel des § 4 Abs. 3. Ist die Ruhegehaltfähigkeit von Bezügen nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn an die Erfüllung von Mindestdienst- oder -bezugszeiten geknüpft, sind diese Regelungen für die Ermittlung der Bezüge im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 unbeachtlich. Dies ist erforderlich, um den abgebenden Dienstherrn verursachungsgerecht an den von ihm begründeten Versorgungskosten zu beteiligen. Für die Berechnung des Abfindungsbetrags kommt es somit insbesondere nicht auf die Erfüllung einer Wartezeit entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG oder im Falle von Beförderungen entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG an. Im Falle des § 15 a Abs. 3 BeamtVG oder entsprechender Regelungen ist ein Unterschiedsbetrag hinzuzurechnen, soweit zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels das Amt für eine entsprechende Dauer übertragen war; auf die tatsächliche Ausübung des Amts für den erforderlichen Zeitraum kommt es dagegen nicht an. Im Bereich der Professorenbesoldung sind unbefristete Leistungsbezüge unabhängig von einer Mindestbezugsdauer entsprechend § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes anzusetzen, soweit auf Grundlage des zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels vorliegenden Sachverhalts die sonstigen Voraussetzungen der Ruhegehaltfähigkeit erfüllt sind; dies gilt auch für befristete Leistungsbezüge.

Absatz 3 enthält nähere Vorgaben zur Sonderzahlung, deren Einbeziehung in die Versorgungslastenteilung unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Zuordnung und Zahlungsweise sachlich geboten ist.

Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Ausscheidens gewährte oder ohne Dienstherrenwechsel im Jahr des Ausscheidens zustehende Sonderzahlung. Unerheblich ist, ob und in welcher Höhe die Sonderzahlung an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gewährt wird. Die Sonderzahlung ist als Monatsbetrag anzusetzen, das heißt in Höhe von einem Zwölftel des Jahresbetrags.

Zu § 6 (Dienstzeiten) Dienstzeiten sind nach Absatz 1 Satz 1 aus Vereinfachungsgründen nur Zeiten in einem Rechtsverhältnis der in § 2 genannten Art. Sie werden berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind; dies beurteilt sich gemäß § 4 Abs. 3 nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn. Auf Basis des § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur zeitanteilig anzusetzen; dementsprechend sind bei den Dienstbezügen im Gegenzug die ungekürzten ruhegehaltfähigen monatlichen Bezüge anzusetzen (vgl. auch Begründung zu § 5). Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge fließen unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG in die Berechnung ein. Zeiten außerhalb eines in § 2 genannten Rechtsverhältnisses (beispielsweise Wehrdienstzeiten, Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, Ausbildungszeiten) bleiben im Interesse einer pauschalierenden Abgeltung außer Betracht; dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang derartige Zeiten nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn ruhegehaltfähig sind.

Neben den Zeiten in einem in § 2 genannten Rechtsverhältnis, die beim abgebenden Dienstherrn zurückgelegt wurden, werden auch entsprechende Zeiten bei früheren Dienstherren berücksichtigt. Dieser Regelung liegt die Annahme zugrunde, dass Dienstzeiten bei anderen Dienstherren auch künftig gegenseitig als ruhegehaltfähig anerkannt werden (Einheitlichkeit des Beamtenverhältnisses). Dementsprechend hat der abgebende Dienstherr für diese Zeiten regelmäßig (d. h. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3) eine Abfindung vom früheren Dienstherrn erhalten. Wechselt beispielsweise ein Beamter, der zehn Jahre bei Dienstherr A verbracht hat, zu Dienstherr B, beträgt die Dienstzeit für die Berechnung der von Dienstherr A zu leistenden Abfindung 120 Monate; wechselt der Beamte acht Jahre später zu Dienstherr C, berechnet sich die von Dienstherr B zu leistende Abfindung auf Basis einer Dienstzeit von 216 Monaten.

Satz 3 stellt klar, dass Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgenommen sind. Bei diesen Zeiten handelt es sich überwiegend um Ausbildungszeiten, für die der abgebende Dienstherr regelmäßig die Ausbildungskosten getragen hat und daher nicht zusätzlich mit Kosten einer Abfindung belastet werden soll. Ferner hat der abgebende Dienstherr nach Satz 3 nicht für Zeiten bei früheren Dienstherren einzustehen, für die bereits eine Nachversicherung durchgeführt wurde.

Eine Abfindung für diese Zeiten durch den abgebenden Dienstherrn ist nicht sachgerecht, weil der Versorgungsdienstherr die aus der Nachversicherung resultierenden Ansprüche auf seine eigenen Versorgungspflichten nach dem für ihn geltenden Recht anrechnen kann (entsprechend § 55

BeamtVG) und durch eine Abfindung somit ohne Grund begünstigt wäre.

Absatz 2 enthält eine Zurechnungsregel für Abordnungszeiten, die einem Dienstherrenwechsel unmittelbar vorangehen.

Diese Zeiten werden abweichend von der bisherigen Regelung des § 107 b Abs. 4 Satz 3 BeamtVG dem aufnehmenden Dienstherrn zugerechnet. Diese Zeiten gehören damit nicht zu den Dienstzeiten für die Berechnung der vom abgebenden Dienstherrn zu leistenden Abfindung. Dies ist gerechtfertigt, weil die Dienste der wechselnden Person bereits dem aufnehmenden Dienstherrn zugutekommen. Hat der aufnehmende Dienstherr jedoch für diese Zeiten einen Versorgungszuschlag an den abgebenden Dienstherrn geleistet, müssen diese Zeiten konsequenterweise auch für die Berechnung der Abfindung berücksichtigt werden.

Zu § 7 (Weitere Zahlungsansprüche)

Die Vorschrift regelt Folgeansprüche in bestimmten Konstellationen im Anschluss an eine nach § 3 bereits erfolgte Versorgungslastenteilung.

Absatz 1 sieht einen Zahlungsanspruch des aufnehmenden Dienstherrn vor, wenn ein Dienstherrenwechsel nach § 2 ohne die Voraussetzungen des § 3 (und damit ohne Versorgungslastenteilung) stattfindet und der abgebende Dienstherr aufgrund eines früheren, unter § 3 fallenden Dienstherrenwechsels eine Abfindung erhalten hat. Der abgebende Dienstherr wäre durch die erhaltene Abfindung ungerechtfertigt bereichert, da er aufgrund des Dienstherrenwechsels keinen Versorgungsansprüchen ausgesetzt ist und selbst keine Abfindung zu zahlen hat. Aus diesem Grunde ist der abgebende Dienstherr verpflichtet, die Abfindung ab Erhalt pau15 schal mit 4,5 % pro Jahr zu verzinsen und an den neuen Dienstherren abzuführen. Die Zahlungspflicht besteht nicht, wenn der abgebende Dienstherr bereits eine Nachversicherung durchgeführt hat, da er ansonsten ohne Grund belastet wäre.

Absatz 2 erfasst Fälle, in denen die wechselnde Person nach erfolgter Versorgungslastenteilung beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Versorgungsanspruch ausscheidet und aus diesem Grunde nachzuversichern ist. Nach gegenwärtigem Sozialversicherungsrecht ist die Nachversicherung von jedem Dienstherrn für die dort verbrachten Zeiten durchzuführen.

Da der abgebende Dienstherr bereits eine Abfindung geleistet hat, muss der aufnehmende Dienstherr im Ergebnis die Kosten der Nachversicherung allein tragen. Dies kann, soweit nach Sozialversicherungsrecht zulässig, direkt durch Zahlung an die Versorgungseinrichtung (z. B. an die Rentenversicherung) oder durch Erstattung der Nachversicherungskosten an den abgebenden Dienstherren erfolgen. Entscheidend sind die tatsächlichen Kosten. Hat der abgebende Dienstherr eine Abfindung nach § 4 Abs. 4 Satz 3 bezahlt oder erfolgt beim abgebenden Dienstherrn keine Nachversicherung, weil ihm gegenüber ein Versorgungsanspruch besteht, hat der aufnehmende Dienstherr anstelle der Erstattung der Nachversicherungskosten die erhaltene Abfindung nebst Zinsen an den abgebenden Dienstherrn zu bezahlen, um eine sachgerechte Kostenverteilung zu gewährleisten.

Zu § 8 (Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten)

Nach Absatz 1 hat der zahlungspflichtige Dienstherr den Abfindungsbetrag zu berechnen. Dies ist sachgerecht, weil dieser Betrag gemäß § 4 Abs. 3 nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn ermittelt wird. Um dem aufnehmenden Dienstherrn eine Nachprüfung zu ermöglichen, hat der abgebende Dienstherr den Rechenweg zu dokumentieren. Hierzu gehören die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für die Ermittlung der nach § 4 Abs. 2 Satz 1 maßgeblichen Berechnungsparameter. Die Berechnung und Dokumentation hat als notwendige Vorstufe innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist zu erfolgen. Bei Zahlungsansprüchen nach § 7 Abs. 1 hat der abgebende Dienstherr den aufnehmenden Dienstherrn über die Höhe und den Zeitpunkt der erhaltenen Abfindung zu informieren. In Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 1 muss der zahlungsberechtigte Dienstherr dem zahlungspflichtigen Dienstherrn die tatsächlichen Nachversicherungskosten mitteilen.

Absatz 2 räumt dem abgebenden Dienstherrn eine Frist von sechs Monaten zur Berechnung und Zahlung des Abfindungsbetrags ein. Innerhalb dieser Frist ist der Betrag vollständig zu leisten, wenn nicht nach Absatz 3 etwas anderes vereinbart ist. Die Ansprüche nach § 7 werden nach allgemeinen Grundsätzen mit Entstehung fällig.

Absatz 3 enthält eine Öffnungsklausel zur Vereinbarung abweichender Zahlungsmodalitäten im Einzelfall. Die beteiligten Dienstherren können daher beispielsweise die Fälligkeit hinausschieben oder Stundungsvereinbarungen einschließlich einer etwaigen Verzinsung treffen. Dies kann beispielsweise für kleinere Kommunen von Bedeutung sein.