Dienstherrenwechsel

Die bisherige Praxis insbesondere im Bereich der Kommunen kann daher auch nach diesem Staatsvertrag fortgeführt werden.

Zu § 9 (Ersetzung von § 107 b BeamtVG) Satz 1 stellt klar, dass der gemäß Artikel 125 a Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes als Bundesrecht fortgeltende § 107 b BeamtVG in der jeweiligen Fassung (siehe die Übergangsregelung des § 69 e Abs. 4 a BeamtVG) durch diesen Staatsvertrag ersetzt wird. Dies gilt auch, wenn § 107 b BeamtVG bereits in Landesrecht überführt wurde. Soweit dies auch für landesinterne Dienstherrenwechsel gelten soll, bedarf dies nach § 2 Satz 3 einer gesonderten landesrechtlichen Regelung.

Satz 2 normiert für die Übergangsregelungen der §§ 10 bis 12 die allgemeine Voraussetzung, dass zumindest ein Dienstherrenwechsel vor Inkrafttreten des Staatsvertrages stattgefunden haben muss, für den Erstattungen nach § 107 b BeamtVG entweder geleistet werden (§ 10) oder ohne seine Ersetzung zu leisten wären (§§ 11 und 12). Die künftigen Rechtsfolgen bestimmen sich in diesen Fällen allein nach §§ 10 bis 12.

Zu § 10 (Laufende Erstattungen nach § 107 b BeamtVG)

Bei laufenden Erstattungen nach § 107 b BeamtVG (sog. „Altfälle") ist es nicht zweckmäßig und nicht erforderlich, das bereits laufende Erstattungsverfahren durch eine Kapitalisierung der Ansprüche entsprechend dem im Staatsvertrag für neue Fälle des Dienstherrenwechsels vorgesehenen Modell abzulösen.

Nach Absatz 1 wird zur sachgerechten Handhabung der „Altfälle" der zuletzt nach § 107 b BeamtVG geleistete jährliche Erstattungsbetrag als Ausgangswert festgeschrieben. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich in Zukunft nur noch um die allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge des erstattenden Dienstherrn. Finden allgemeine Anpassungen im Laufe eines Kalenderjahres statt, wird dies entsprechend zeitanteilig bei der Fortschreibung des Erstattungsbetrages berücksichtigt; Einmalzahlungen oder Sockelbeträge werden nicht einbezogen.

Bei Eintritt der Hinterbliebenenversorgung wird der Erstattungsbetrag neu festgesetzt. Dies erfolgt durch Anwendung des Vom-Hundert-Satzes der Hinterbliebenenversorgung nach dem Beamtenversorgungsrecht des erstattungspflichtigen Dienstherrn auf den ursprünglichen Erstattungsbetrag.

Absatz 2 legt Pflichten zur gegenseitigen Unterrichtung fest.

Insbesondere hat der erstattungsberechtigte Dienstherr über den Eintritt der Hinterbliebenenversorgung und die vollständige Einstellung der Versorgungsbezüge zu informieren.

Zu § 11 (Dienstherrenwechsel ohne laufende Erstattungen nach § 107 b BeamtVG) Absatz 1 betrifft Dienstherrenwechsel vor Inkrafttreten des Staatsvertrages, für die § 107 b BeamtVG Anwendung finden würde, jedoch mangels Eintritts des Versorgungsfalles zu diesem Zeitpunkt noch keine Versorgungslastenteilung erfolgt (sog. „Schwebefälle"). In diesen Fällen ist von dem oder den zahlungspflichtigen Dienstherren jeweils eine Abfindung un16 mittelbar an den Versorgungsdienstherrn zu zahlen. Nach Absatz 2 berechnet sich die Abfindung nach den allgemeinen Regeln der §§ 4 bis 6, die durch die Nummern 1 bis 3 modifiziert werden.

Nummer 1 enthält eine Abweichung vom Grundsatz des § 4 Abs. 3. Nach diesem Grundsatz sind die Bezüge nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels zu errechnen. In den hier betroffenen Fällen liegen die Dienstherrenwechsel jedoch z. T. weit in der Vergangenheit. Daher ist es sachgerecht, die Bezüge vom Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels bis zum Inkrafttreten des Staatsvertrages nach den für den abgebenden Dienstherrn geltenden linearen Anpassungen zu dynamisieren. Für die Errechnung des Abfindungsbetrags sind diese dynamisierten Bezüge anzusetzen.

Nummer 2 enthält für den Fall, dass in der Vergangenheit mehrere Dienstherrenwechsel unter den Voraussetzungen des § 107 b BeamtVG stattgefunden haben, eine Abweichung von § 6. Eine unmodifizierte Anwendung des § 6 würde dazu führen, dass jeder Dienstherr unmittelbar an den Versorgungsdienstherrn eine Abfindung zu zahlen hätte, in deren Berechnung jeweils die Zeiten beim vorhergehenden Dienstherrn einzubeziehen wären. Dienstzeiten würden damit mehrfach abgegolten. Um dies zu vermeiden, sind Zeiten bei anderen zahlungspflichtigen Dienstherren in Fällen der Nummer 2 nicht zu berücksichtigen.

Nummer 3 enthält eine weitere Abweichung von § 6. Betroffen sind Fälle, in denen vor einem unter § 107 b BeamtVG fallenden Dienstherrenwechsel ein Dienstherrenwechsel stattgefunden hat, der die Voraussetzungen des § 107 b BeamtVG nicht erfüllte. Die Dienstzeiten bei den Dienstherren, die nicht zur Erstattung von Versorgungsanteilen nach § 107 b BeamtVG verpflichtet sind, wären nach allgemeiner Regelung des § 6 dem zahlungspflichtigen Dienstherrn zuzurechnen. Dies ist nicht sachgerecht, da nach § 107 b BeamtVG im Ergebnis eine zeitanteilige Aufteilung der aus diesen Dienstzeiten resultierenden Versorgungslasten erfolgt wäre. Daher werden diese Zeiten dem zahlungspflichtigen Dienstherrn nur anteilig zugeordnet (Quotelung). Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der Zeiten, die bei den an der Versorgungslastenverteilung beteiligten Dienstherren verbracht wurden. Beispiel:

Ein Beamter, erstmalig ernannt im Jahre 1980, wechselt im Jahre 1993 ohne Versorgungslastenteilung von Dienstherrn A zu Dienstherr B. Im Jahre 2008 wechselt er mit Versorgungslastenteilung nach § 107 b BeamtVG zu Dienstherr C. Der Versorgungsfall tritt im Jahre 2020 ein. A hat keine Zahlungspflichten. B ist im Jahre 2020 zur Abfindung an C verpflichtet. Die Zeiten bei A (13 Jahre) werden dem B zeitanteilig (15/27) zugerechnet.

Eine Quotelung unterbleibt, wenn der damals abgebende Dienstherr dem Dienstherrenwechsel nicht zugestimmt hatte.

In diesem Fall sind dem zahlungspflichtigen Dienstherrn die Zeiten bei früheren Dienstherren nach allgemeiner Regel des § 6 vollumfänglich zuzurechnen.

Absatz 3 regelt den Zeitpunkt und Modalitäten der Zahlung der Abfindung. Nach Satz 1 ist die Abfindung grundsätzlich erst bei Eintritt des Versorgungsfalles zu leisten. Eine allgemeine Zahlungsverpflichtung zu einem früheren Zeitpunkt (beispielsweise bei Inkrafttreten des Staatsvertrages) würde insgesamt zu einer erheblichen Zahlungsbelastung für die Dienst2 herren führen und wäre praktisch nicht umzusetzen, da die „Schwebefälle" aufwändig ermittelt werden müssten. Die Frist zur Leistung der Abfindung beginnt nach Satz 1 mit der Unterrichtung des oder der abgebenden Dienstherren über den Eintritt des Versorgungsfalles durch den Versorgungsdienstherrn. Satz 2 gewährt jedem früheren Dienstherrn jedoch die Möglichkeit, seine Zahlungsverpflichtung bereits zu einem vorgezogenen Zeitpunkt zu erfüllen. Bei einer früheren Zahlung steht im Rahmen der Quotelung (Absatz 2 Nr. 3) die Verweildauer bei dem die Abfindung erhaltenden Dienstherrn noch nicht fest. Nach Satz 3 wird daher insoweit die Zeit bis zum Erreichen der für die wechselnde Person nach dem Recht des berechtigten Dienstherrn geltenden gesetzlichen Altersgrenze angesetzt.

Absatz 4 regelt die Verzinsung des Abfindungsbetrags ab Inkrafttreten des Staatsvertrages. Der festgesetzte Zinssatz in Höhe von 4,5 % pro Jahr berücksichtigt pauschal die Auswirkungen von Inflation und Besoldungsanpassungen für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Staatsvertrages bis zur Zahlung des Abfindungsbetrages. Die Verzinsung kann erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages einsetzen, da die Abfindungspflicht erst mit dem Staatsvertrag neu begründet wird.

Absatz 5 Satz 1 enthält gegenseitige Informationspflichten.

Satz 2 stellt durch Verweis auf § 7 Abs. 2 sicher, dass früheren Dienstherren die Nachversicherungskosten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer berufsständischen Altersversorgung erstattet werden, wenn sie nach Absatz 3 Satz 2 die Abfindung vorzeitig gezahlt haben und die wechselnde Person danach beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Anspruch auf Versorgung ausscheidet. Aufgrund des Verweises auf § 8 Abs. 1, 3 und 4 finden auch die Regelungen zu den Dokumentationspflichten des die Abfindung zahlenden Dienstherrn, zur Vereinbarung abweichender Zahlungsregelungen sowie zur Übertragungsmöglichkeit auf andere Stellen entsprechende Anwendung.

Zu § 12 (Erneuter Dienstherrenwechsel nach Inkrafttreten des Staatsvertrages)

Die Bestimmung regelt ergänzend zu § 11 Fälle, bei denen nach Inkrafttreten des Staatsvertrages ein weiterer Dienstherrenwechsel erfolgt, der die Voraussetzungen des § 3 erfüllt (sog. „Kombinationsfall"). Der zuletzt abgebende Dienstherr ist hier nach § 3 zur Abfindung verpflichtet. Die Verpflichtung der früheren Dienstherren zur Abfindung ergibt sich aus § 11.

Allerdings erfolgt die Abfindung abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 1 bereits zum Zeitpunkt des weiteren Dienstherrenwechsels (nicht erst bei Eintritt des Versorgungsfalles). Dies ist in Satz 1 geregelt. Voraussetzung der Fälligkeit ist, dass der aufnehmende Dienstherr die früheren Dienstherrn über den weiteren Dienstherrenwechsel unterrichtet.

Satz 2 stellt klar, dass auch der nach § 3 zur Abfindung verpflichtete Dienstherr abweichend von § 6 keine Zeiten bei früheren Dienstherren berücksichtigen muss, für die bereits eine Abfindung nach Satz 1 geleistet wird. Beispiel: Ein Beamter, erstmalig ernannt im Jahre 1984, wechselt im Jahre 2002 mit Versorgungslastenteilung nach § 107 b BeamtVG von Dienstherr A zu Dienstherr B. Im Jahre 2015 wechselt er unter den Voraussetzungen des § 3 zu Dienstherr C. A und B haben gleichzeitig im Jahre 2015 eine Abfindung an C zu leisten. Die bei A verbrachten Zeiten werden unmittelbar von A an C abgegolten und daher dem B nicht zugerechnet.

Satz 2 Halbsatz 2 stellt durch Verweis auf § 11 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 sicher, dass die Quotelungsregelung auch bei der Berechnung der vom zuletzt abgebenden Dienstherren zu zahlenden Abfindung Anwendung findet. Beispiel: Ein Beamter, erstmalig ernannt im Jahre 1984, wechselt im Jahre 1993 ohne Versorgungslastenteilung von Dienstherr A zu Dienstherr B. Im Jahre 2001 wechselt er mit Versorgungslastenteilung zu Dienstherr C und im Jahre 2015 nach § 3 zu Dienstherr D. Ruhestandseintritt wäre im Jahre 2026. A hat keine Zahlungspflichten. B und C haben gleichzeitig im Jahre 2015 eine Abfindung an D zu leisten. Die bei A verbrachten Zeiten (neun Jahre) werden dem B zu 8/33 und dem C zu 14/33 zugerechnet; auf D verbleiben damit im Ergebnis 11/33.

Sollte es nach Inkrafttreten des Staatsvertrages über den von Satz 2 erfassten Dienstherrenwechsel hinaus noch zu weiteren Dienstherrenwechseln kommen, bedarf es keiner gesonderten Übergangsregelung. Für diese Dienstherrenwechsel finden die allgemeinen Regelungen Anwendung, da alle Ansprüche gegen frühere Dienstherren durch die Zahlungen nach Satz 1 bereits abgegolten worden sind.

Zu § 13 (Quotelung ohne Erstattungspflicht nach § 107 b BeamtVG)

Diese Bestimmung sieht eine gesonderte Quotelungsregelung für Dienstherrenwechsel nach Inkrafttreten des Staatsvertrages vor, wenn vor Inkrafttreten des Staatsvertrages ein oder mehrere Dienstherrenwechsel stattgefunden haben, für den oder die keine Versorgungslastenteilung nach § 107 b BeamtVG erfolgen würde. Im Unterschied zu den Konstellationen der §§ 10 bis 12 hat hier kein zusätzlicher Dienstherrenwechsel vor Inkrafttreten des Staatsvertrages stattgefunden, für den Erstattungen nach § 107 b BeamtVG entweder geleistet werden oder ohne seine Ersetzung zu leisten wären (siehe § 9 Abs. 1 Satz 2). Satz 1 ordnet für diese Fälle eine Zuordnung der bei den nicht erstattungspflichtigen Dienstherren abgeleisteten Zeiten entsprechend § 11 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 an. Erfasst werden somit z. B. Fälle, in denen eine Erstattungspflicht nach § 107 b BeamtVG in der jeweiligen Fassung ausscheidet, weil die jeweiligen Mindestvoraussetzungen zum Lebensalter (50 bzw. 45 Lebensjahre) oder die Voraussetzung einer Mindestdienstzeit (fünf Jahre) nicht erfüllt wurden oder § 107 b in der Fassung bis 30. September 1994 nur für den Wechsel in das Beitrittsgebiet galt. Beispiel: Ein Beamter, eingestellt im Jahre 1984, wechselt 1993 ohne Versorgungslastenteilung von Dienstherr A zu Dienstherr B. Im Jahre 2015 wechselt er nach § 3 zu Dienstherr C. Ruhestandseintritt wäre 2026. A hat keine Zahlungspflichten. B muss im Jahre 2015 eine Abfindung an C zahlen. Die Zeiten bei A (neun Jahre) werden dem B zu 22/33 zugerechnet.

Die Quotelung ist aber nicht sachgerecht und unterbleibt daher, wenn die Erstattungspflicht an der fehlenden Zustimmung des abgebenden Dienstherrn scheiterte (siehe die Begründung zu § 11). Satz 2 sieht eine Befristung der Quotelungsregelung nach Satz 1 vor.

Zu § 14 (Entsprechende Anwendung auf § 92 b SVG) § 92 b SVG regelt durch Verweis auf § 107 b BeamtVG die Verteilung der Versorgungslasten bei der Übernahme aus dem Soldatenverhältnis in ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bei einem anderen Dienstherrn. Auch für diese Dienstherrenwechsel gelten die obigen Übergangsregelungen.

Zu § 15 (Fortgeltung des § 107 c BeamtVG und des § 92 c SVG) § 107 c BeamtVG und § 92 c SVG in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung beinhalten eine Erstattungsregelung für Fälle, bei denen nach der Pensionierung im bisherigen Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 1999 bei einem Dienstherrn im Beitrittsgebiet erneut ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet wurde. Im Falle des erneuten Ruhestands verrechnet der vorherige Dienstherr beide Versorgungsbezüge nach § 54 BeamtVG oder § 55 SVG. Der Betrag, um den das Ruhegehalt des Dienstherrn im bisherigen Bundesgebiet durch die Ruhensregelung vermindert wird, erstattet dieser dem neuen Dienstherrn.

Zwar gilt diese Erstattungsregelung nur für erneute Berufungen bis zum 31. Dezember 1999. Gleichwohl bedarf es einer

Fortgeltung dieser Bestimmungen, um insbesondere die weitere Abwicklung der bereits laufenden Erstattungen sicherzustellen.

Zu § 16 (Kündigung)

Diese Regelung legt die Modalitäten einer Kündigung des Staatsvertrages fest.

Zu § 17 (Inkrafttreten)

Die Regelung in Absatz 1 Satz 1 soll insbesondere ein einheitliches Inkrafttreten des Staatsvertrages für alle Parteien zum 1. Januar 2011 ermöglichen.

Durch Absatz 1 Satz 2 wird sichergestellt, dass der Staatsvertrag auch für Parteien, die ihre Ratifikationsurkunde nicht bis zum 30. September 2010 hinterlegt haben, zu einem bestimmbaren Zeitpunkt in Kraft treten kann. Eine Versorgungslastenteilung für Dienstherrenwechsel unter Beteiligung eines Dienstherrn, für den der Staatsvertrag noch keine Anwendung findet, wird weiterhin nach dem bisherigen Erstattungsmodell des insoweit fortgeltenden § 107 b BeamtVG durchgeführt, soweit sich aus dem für die beteiligten Dienstherren geltenden Recht nichts anderes ergibt.