Darlehen

6. Nachdem Mitte Januar 2003 eine von der Landeshauptkasse versandte Haushaltsübersicht für die Sonderhaushalte bei der GBI eingegangen war, in der die fragliche Buchung nicht aufgeführt war, rief eine Mitarbeiterin der GBI am 3. Februar 2003 bei der Landeshauptkasse an, um nach dem Verbleib des Geldes zu forschen. Anhand der Rechnungsnummer konnte der Mitarbeiter der Landeshauptkasse schnell herausfinden, dass der Betrag von 1.680.000 nicht an die GBI sondern an die DMB Bundesdruckerei & Co. KG, Bonn, überwiesen worden war. Der Mitarbeiter der Landeshauptkasse nahm unverzüglich telefonischen Kontakt mit der betreffenden Bundesdruckerei auf und vereinbarte mit dem Leiter der Buchhaltung die Rücküberweisung der offensichtlichen Fehlüberweisung. Die für die Rücküberweisung erforderlichen Zahlungsdaten übersandte der Mitarbeiter der Landeshauptkasse der Bundesdruckerei per Fax unter dem Datum des 3. Februar 2003.

Bei dieser Nachforschung ging der Mitarbeiter der Landeshauptkasse immer davon aus, dass es sich bei dieser Bundesdruckerei um eine staatliche die Mitarbeiterin der GBI noch am selben Tage unterrichtet.

Seinen direkten Vorgesetzten sowie den Senator für Finanzen als zahlungsveranlassende Stelle hat der Mitarbeiter der Landeshauptkasse nicht unterrichtet.

Die Mitarbeiterin der GBI hat ihren direkten Vorgesetzten über den Sachverhalt informiert und die Angelegenheit ansonsten auf sich beruhen lassen.

Die Geschäftsführung der GBI wurde vom zuständigen Vorgesetzten nicht informiert. Der Senator für Finanzen wurde auch von der GBI nicht informiert.

7. Am 30. September 2003 hat ein Mitarbeiter aus dem Fachreferat 21 der Haushaltsabteilung des Senators für Finanzen festgestellt, dass der Betrag nicht im Sonderhaushalt als Zahlungseingang verbucht worden ist. Eine sofortige Prüfung hat die erfolgte falsche Anweisung zu Tage gebracht. Da die Versuche der Landeshauptkasse, den Betrag zurückzufordern, nicht bekannt waren, wurden sofort durch das Referat 01 vom Senator für Finanzen telefonisch Kontakte mit der Bundesdruckerei Bonn aufgenommen.

Der zuständige Mitarbeiter des Referats 01 hat am 1. Oktober 2003 eine e-mail und ein gleichlautendes Telefax an die Bundesdruckerei Bonn gesandt mit der Bitte, sich wegen der Rückzahlung des Betrages zu melden. Es wurde in den darauffolgenden Tagen mehrfach telefonisch nachgefragt.

Die Bundesdruckerei wurde mit Schreiben vom 8. Oktober 2003 aufgefordert, den zu Unrecht erhaltenen Betrag bis zum 15. Oktober 2003 an die Landeshauptkasse zu überweisen. Da bis zum 22. Oktober 2003 kein Zahlungseingang festzustellen war, wurde die Bundesdruckerei per Telefax erinnert. Am 24. Oktober 2003 teilte der dortige Geschäftsführer telefonisch mit, dass für Zahlungsabwicklungen der kaufmännische Geschäftsführer, der aber erst wieder am 28. Oktober 2003 erreichbar wäre, zuständig sei. Trotz mehrfacher Versuche war der kaufmännische Geschäftsführer erst am Nachmittag des 29. Oktober 2003 telefonisch zu sprechen. Im Verlauf des Gesprächs hat er erklärt, dass keine Zahlung geleistet werden könne, weil der andere Geschäftsführer während seines Urlaubs die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hätte.

Das Amtsgericht Bonn hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2003 über das Vermögen der Bundesdruckerei das Insolvenzeröffnungsverfahren eingeleitet.

Nach vorheriger fernmündlicher Absprache wurde die Forderung von 1.680.000 mit Schreiben vom 30. Oktober 2003 und 13. November 2003 gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter Dr. Andreas Schulte-Beckhausen geltend gemacht. Der Rechtsstandpunkt des Senators für Finanzen wurde ihm mit Schreiben vom 28. November 2003 dargelegt. Das Amtsgericht Bonn hat mit Beschluss vom 30. Dezember 2003 das Insolvenzverfahren zum 1. Januar 2004 eröffnet und Herrn Dr. Andreas Schulte-Beckhausen zum Insolvenzverwalter ernannt.

Der Insolvenzverwalter hat mitgeteilt, dass die Forderungen bis zum 23. März 2004 angemeldet werden müssen. Die Forderungen wurden mit Schreiben vom 18. März 2004 durch den Senator für Finanzen angemeldet. Am 26. März 2004 wurde auf der Gläubigerversammlung im Amtsgericht Bonn vereinbart, einer (Versteigerung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebes) den Vorzug zu geben, da sich diese aufgrund eines nunmehr vorliegenden Kaufangebotes als eine deutlich günstigere Lösung für die Insolvenzmasse darstellt. Über die Höhe der Quote zur Befriedigung der Ansprüche der Freien Hansestadt Bremen konnte der Insolvenzverwalter keine Angaben machen.

8. Zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen hat der Senator für Finanzen nach entsprechender Prüfung durch die Ressortjuristen außerdem am 22. Januar 2004 einen Rechtsanwalt beauftragt, den Betrag per Durchgriffshaftung bei den Geschäftsführern der Bundesdruckerei persönlich geltend zu machen.

9. Nach Vorlage des Prüfberichtes der Innenrevision der Performa Nord am 27. November 2003 hat der Senator für Finanzen die Prüfung von Regressansprüchen und dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei den Dienst- und Arbeitsrechtsreferaten im Finanzressort in Auftrag gegeben. Das Referat 30 legte die Ergebnisse für den Beamtenbereich am 15. Dezember 2003 vor. Das Ergebnis der Prüfung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen durch das Referat 31 lag mit Datum vom 17. Dezember 2003 vor. Der Senator für Finanzen hat am 6. Januar 2004 ein Disziplinarverfahren gegen den zahlungsanordnenden Beamten und gegen den beteiligten Angestellten am 23. Januar 2004 ein arbeitsrechtliches Anhörungsverfahren eingeleitet. Sowohl das Disziplinarverfahren als auch das arbeitsrechtliche Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.

10. Bei der Staatsanwaltschaft Bonn hat der Senator für Finanzen mit Schreiben vom 9. Januar 2004 Strafanzeige und Strafantrag gegen die Geschäftsführer der Bundesdruckerei und gegebenenfalls gegen alle weiteren in Frage kommenden Personen gestellt. Nach Rücksprache mit der Bonn ist der Vorgang dort an die Abteilung für Wirtschaftsstrafsachen abgegeben worden. Die Ermittlungen dauern noch an.

11. Ein ursächlicher Zusammenhang mit der SAP-Software besteht nicht.

Fehlbuchungen zu Gunsten der Bremer Entsorgungsbetriebe

Allgemeines:

Gemäß § 11 Abs. 1 des Bremischen Eigenbetriebsgesetzes ist für jeden Eigenbetrieb eine Sonderkasse einzurichten. Die Sonderkassen werden durch die bei der Landeshauptkasse als außerhaushaltsmäßige Konten (AH-Konten) eingerichteten Abrechnungskonten der Eigenbetriebe abgebildet.

1992 wurde das ehemalige Amt für Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft aus dem Haushalt der Stadtgemeinde herausgelöst und zu einem Eigenbetrieb mit dem Namen Bremer Entsorgungsbetriebe ­ Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen (BEB) umstrukturiert.

Mit Beginn der Verselbstständigung der BEB wurde bei der Landeshauptkasse das Abrechnungskonto 5551/410 00-7 eingerichtet.

Die Geschäftsbereiche Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung wurden 1998 bzw. 1999 an private Investoren verkauft.

Die Erwerber haben neben dem Kaufpreis Beträge in Höhe der auf diese Bereiche entfallenden Darlehensverbindlichkeiten unmittelbar an die Freie Hansestadt Bremen überwiesen. Diese Beträge werden auf dem Verwahrkonto 2311/310 00-6 vom Senator für Finanzen verwaltet. Die Darlehensverbindlichkeiten gegenüber den Banken sind zur Vermeidung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht abgelöst worden und werden weiterhin bis zur vollständigen Tilgung im Jahr 2008 vom Senator für Finanzen bedient und in der Bilanz der BEB in Höhe der jeweiligen Restschuld ausgewiesen.

Bei der Zurechnung der gesamten Darlehensverbindlichkeiten auf die veräußerten Teilbereiche verblieb eine Restgröße, für die die Erwerber keine Zahlung geleistet haben. Die Freie Hansestadt Bremen hat sich bereit erklärt, die Bedienung dieses Darlehensüberhangs aus dem allgemeinen Haushalt zur Verfügung zu stellen.

Für die im Zusammenhang mit Darlehensaufnahmen des Eigenbetriebes darzustellenden Buchungsvorgänge wurden drei weitere AH-Konten (Unterkonten) für Darlehensaufnahmen, Zinsen und Tilgung eingerichtet (Titelnummer 91, 92 und 93).

Die Buchungen auf diesen Konten erfolgen durch die Vermögens- und Schuldenverwaltung des Senators für Finanzen. Da eine jährliche Darstellung bei diesen Konten erforderlich ist, muss die Landeshauptkasse die negativen und positiven Bestände dieser Unterkonten vor dem maschinellen Saldoübertrag des Jahresabschlusses auf das Hauptkonto umbuchen.

Die BEB haben nach Verkauf der Teilbereiche aufgrund von gebührenrechtlichen Vorgaben zukünftig keine Möglichkeit mehr, die für die Darlehenstilgung und Verzinsung erforderlichen Beträge in die Gebührenkalkulation mit einzubeziehen.

Die Abwicklung dieser Zins- und Tilgungszahlungen zur Ablösung der Verbindlichkeiten stellt sich deshalb wie folgt dar:

Die Belastung der Zins- und Tilgungs(unter)konten erfolgt im Laufe des Jahres automatisch durch das Verfahren für wiederkehrende Ausgaben (WA) entsprechend den jeweiligen Fälligkeitsterminen. Zum jeweiligen letzten Fälligkeitstermin im Jahr entnimmt die Vermögens- und Schuldenverwaltung des Senators für Finanzen 2311/310 00-6 sowie den Hst. 3980/891 11-8, 3980/682 11-0, 3980/575 01-1 und bucht sie als Guthaben auf den Zins- und Tilgungs(unter)konten der BEB. Dadurch wird erreicht, dass die Unterkonten der BEB zum Jahresende keinen Saldo aufweisen und die BEB nicht mit Zins- und Tilgungszahlungen belastet werden.

Bislang bereitete das beschriebene Vorgehen keine Probleme.

1. Nach der Jahresabschlussverfügung 2002 der Landeshauptkasse vom 29. November 2002 war der für die Konten der Eigenbetriebe zuständige Mitarbeiter der Landeshauptkasse verpflichtet, am 19. Dezember 2002 das Aufkommen der Unterkonten auf die dazugehörigen Hauptkonten für den Buchungstag am 20. Dezember 2002 umzubuchen, um im Jahresabschluss eine Übertragung der Salden der Unterkonten auf das neue Rechnungsjahr zu vermeiden.

2. Derselbe Betrag wurde danach entsprechend dem oben dargestellten WA-Verfahren auf dem Unterkonto als Ausgabe (in drei Teilbeträgen) für den Schuldendienst gebucht.

Durch die erste Buchung wies das Hauptkonto einen zu hohen Bestand aus.

Das Unterkonto Zinsen wies dagegen wegen der zweiten Buchung durch das WA-Verfahren einen entsprechend hohen Fehlbetrag aus.

3. Beim Jahresabschluss 2002 der BEB wurde die Fehlbuchung auf dem Hauptkonto als Verbindlichkeit gegenüber der Landeshauptkasse ausgewiesen, da der Betrag den BEB nicht als Ertrag zustand. Die von den BEB beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC hat in ihrem Prüfbericht erwähnt, dass es sich bei den in der Schlussbilanz ausgewiesenen Sonstigen Verbindlichkeiten im Wesentlichen um eine Überzahlung (Fehlbuchung) von der Landeshauptkasse handelt. Der Prüfbericht wurde nach eingehender Abstimmung des Inhalts zwischen dem Eigenbetrieb und der Prüfgesellschaft unter Beteiligung des Fachressorts dem Betriebsausschuss am 16. Mai 2003 zur Beschlussfassung vorgelegt.

4. Der Eigenbetrieb BEB wurde täglich über alle Buchungsvorgänge auf den AHKonten mittels Kontoblättern und Protokollen aus der Zentraldatei Finanzen informiert. Nach schriftlicher Aussage der Geschäftsführung der BEB vom 22. Januar 2004 ist die Landeshauptkasse im Januar 2003 zwei Mal auf die Fehlbuchung angesprochen worden, ohne dass der Fehler korrigiert worden wäre. Der schriftlich befragte Eigenbetrieb Performa Nord bestätigte diese Aussage nicht. Die offizielle Mitteilung über die Fehlbuchung erfolgte Anfang der 4. Kalenderwoche 2004 durch die BEB.

5. Die Rückbuchung des beanstandeten Betrages erfolgte nach einer internen Überprüfung am 20. Januar 2004. Am 23. Januar 2004 wurde im Einvernehmen mit den BEB eine Korrektur der Zinsgutschriften vorgenommen, da die Betriebsmittelkonten der Eigenbetriebe bei der Landeshauptkasse verzinst werden und die BEB hierdurch zu Unrecht Zinsen erhalten hatten.

6. Seit der Einführung des SAP-Verfahrens ist die Auflösung der Unterkonten der Eigenbetriebe zum Hauptkonto nicht mehr erforderlich, weil SAP den Saldo von AH-Konten nicht automatisch in das neue Jahr überträgt. Dadurch ist sichergestellt, dass der aufgetretene Fehler sich systembedingt nicht wiederholen kann.