Teilnahme von Ausländern an Sprach- und Integrationskursen in Rheinland-Pfalz

Integrationskurse im ganzen Land sollen dazu beitragen, die Kenntnisse von hier lebenden Ausländern und Mitbürgern mit Migrationshintergrund über unser Land und insbesondere über unsere Sprache zu verbessern.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. An welchen Orten wurden 2009 welche Integrationskurse von welchen Trägern angeboten?

2. Wie viele Personen (bitte jeweils gesondert für Frauen und Männer ausweisen) wurden jeweils aufgefordert, an diesen Integrationskursen teilzunehmen?

3. Wie viele der aufgeforderten Personen sind dieser Aufforderung nicht nachgekommen?

4. Wie viele der Teilnehmer haben die Integrationskurse vorzeitig abgebrochen?

5. Welche Konsequenzen werden üblicherweise aus dem Abbruch oder der Nichtteilnahme gezogen?

6. Wie viele Personen haben sich aus eigenem Interesse zur Teilnahme an Integrationskursen gemeldet?

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 8. April 2010 wie folgt beantwortet:

Das Zuwanderungsgesetz aus dem Jahr 2005 sieht erstmals ein bundesgesetzlich geregeltes Grundangebot an Integrationsleistungen für alle Zuwanderinnen und Zuwanderer vor: die Integrationskurse.

Die Integrationskurse sind im Aufenthaltsgesetz geregelt. Danach ist „Ziel des Integrationskurses (...), den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln" (§ 43 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes). Koordiniert und durchgeführt werden die Integrationskurse vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das sich dazu öffentlicher oder privater Kursträger bedient (§ 43 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes). Nach § 8 der Integrationskursverordnung ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch für die Datenerhebung zuständig.

Die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs kann zum einen von den Ausländerbehörden ausgesprochen werden, zum anderen von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (§ 44 a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes).

Da der Landesregierung die angefragten Daten nicht vorliegen, hat sie die zuständigen Stellen um entsprechende Auskünfte gebeten.

Zu 1.: Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat die als Anlage beigefügte Auflistung zur Verfügung gestellt. Sie weist zum Stand 23. März 2010 die Orte in Rheinland-Pfalz aus, an denen Integrationskurse angeboten werden, und die jeweiligen Integrationskursträger. Eine Gesamtübersicht, differenziert nach den örtlich angebotenen Kursarten, steht laut Bundesamt nicht zur Verfügung.

Nach der Integrationskursgeschäftsstatistik des Bundesamtes für den Zeitraum 1. Januar bis 30. September 2009 wurden in Rhein, 31. Mai 2010 land-Pfalz insgesamt 323 Integrationskurse angeboten, davon waren 219 allgemeine Integrationskurse, 30 Eltern- oder Frauenintegrationskurse, 50 Alphabetisierungskurse, acht Jugendintegrationskurse und 16 Förderkurse. Die vollständige Integrationskursgeschäftsstatistik für das Jahr 2009 wird voraussichtlich Anfang Mai 2010 zur Verfügung stehen.

Zu 2.: Nach der Integrationskursgeschäftsstatistik des Bundesamtes für den Zeitraum 1. Januar bis 30. September 2009 wurden durch die Ausländerbehörden 1020 Personen zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, darunter 24 Altzuwanderer und Deutsche. Von den Neuzuwanderern wurden 639 Personen verpflichtet, die aufgrund des Ehegattennachzugs nach Deutschland kamen.

Die Träger der Grundsicherung verpflichteten 692 Personen zur Teilnahme. Das Geschlecht der verpflichteten Personen weist die Statistik nicht aus.

Zu 3. und 4.: Nach § 8 Abs. 3 der Integrationskursverordnung hat der Kursträger die zuständige Ausländerbehörde oder den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu unterrichten, wenn er feststellt, dass ein zur Teilnahme verpflichteter Ausländer nicht ordnungsgemäß am Integrationskurs teilnimmt.

Daten zur Nichtbefolgung der Teilnahmeverpflichtung und zu vorzeitigen Kursabbrüchen stehen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht zur Verfügung. Auch bei den Ausländerbehörden und der Bundesagentur für Arbeit werden diese Daten nicht statistisch ausgewertet.

Zu 5.: Aus Sicht der Ausländerbehörden stellt die Verletzung der Teilnahmepflicht bislang quantitativ kein größeres Problem dar. Es werden zwar Integrationskurse abgebrochen, jedoch können dafür oft plausible Gründe genannt werden (zum Beispiel Schwangerschaft, Krankheit oder Kinderbetreuung).

Den Ausländerbehörden steht ein nach Eingriffsintensität abgestuftes System zur Verfügung, um auf Verletzungen der Teilnahmepflicht angemessen reagieren zu können. Die Ausländerbehörden belehren die Ausländerinnen und Ausländer regelmäßig bereits bei der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs ausführlich über die möglichen Auswirkungen, sofern sie aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, ihrer Teilnahmepflicht nicht nachkommen.

Wird dennoch eine Pflichtverletzung begangen, wird die betreffende Person in der Regel unter Beachtung der Hinweispflicht des § 44 a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zunächst erneut über mögliche rechtliche Konsequenzen und Sanktionen belehrt, bevor bei fortgesetzter Verweigerungshaltung weitergehende rechtliche Schritte ergriffen werden.

Eine aktuelle Umfrage des Ministeriums des Innern und für Sport bei den 36 Ausländerbehörden des Landes hat folgendes Bild ergeben:

­ Bei fünfzehn Ausländerbehörden ist bislang keine Verletzung einer Teilnahmepflicht bekannt geworden, die von einer Ausländerin oder einem Ausländer zu vertreten war.

­ Insgesamt elf Ausländerbehörden haben auf Verletzungen der Teilnahmepflicht zunächst mit erneuten Belehrungen oder der konkreten Androhung von Bußgeldern reagiert. Zum Teil werden die Ausländerinnen und Ausländer vorgeladen und in einem persönlichen Gespräch von der Notwendigkeit der Teilnahme überzeugt. Diese Vorgehensweise hat sich überwiegend als ausreichend erwiesen, um wieder eine ordnungsgemäße Teilnahme zu erreichen. Eine größere Ausländerbehörde beabsichtigt nun, in zehn Fällen fortgesetzter Verweigerungshaltung Bußgeldbescheide zu erlassen und Zwangsgelder festzusetzen.

­ Zehn Ausländerbehörden haben mitgeteilt, dass sie in unterschiedlicher Weise bereits von rechtlichen Sanktionen Gebrauch gemacht haben. Beispielsweise sind Gebührenbescheide über den voraussichtlichen Gesamtkostenbeitrag für den Integrationskurs nach § 44 a Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes erlassen oder Bußgelder nach § 98 Abs. 2 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes festgesetzt worden.

­ Vereinzelt sind im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung auch Zwangsgelder angedroht und festgesetzt worden. Bei wiederholter und gröblicher Pflichtverletzung kann im Einzelfall auch eine Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes in Frage kommen. Insgesamt sechs Ausländerbehörden haben in Anwendung des § 8 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes zunächst Aufenthaltserlaubnisse nicht verlängert, sondern lediglich eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 des Aufenthaltsgesetzes erteilt. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wird in diesen Fällen erst beim Nachweis der ordnungsgemäßen Teilnahme erteilt.

Nach Angaben der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit wird bei den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch den Vermittler/Fallmanager mit dem jeweiligen Teilnahmeverpflichteten eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen.

Nach den Erfahrungen der Träger wird der Teilnahmeverpflichtung in der Regel nachgekommen, da nur dann eine Integration in den Arbeits- oder Ausbildungsmarkt ermöglicht werden kann. In Fällen, in denen es zum Abbruch oder zur Nichtteilnahme kommt, prüfen die Vermittler/Fallmanager das weitere Vorgehen im jeweiligen Einzelfall und besprechen es mit den Betroffenen.

Die Träger der Grundsicherung können das Arbeitslosengeld II kürzen, sofern die Teilnahme an einem Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist und dagegen verstoßen wird. Die Leistungen werden im ersten Schritt um 30 von Hundert gekürzt (§ 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit §§ 15 und 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch).

Zu 6.: Nach § 44 des Aufenthaltsgesetzes haben in der Regel Ausländerinnen und Ausländer, die erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs. Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler haben einen solchen Anspruch nach § 9 des Bundesvertriebenengesetzes. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann im Rahmen der verfügbaren Kursplätze weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulassen, auch wenn sie keinen Anspruch auf Kursteilnahme (mehr) haben (§ 44 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes). Die Integrationskursgeschäftsstatistik des Bundesamtes für Migration und Integration weist im Zeitraum 1. Januar bis 30. September 2009 aus, dass in Rheinland-Pfalz 2 597 Zulassungen für Altzuwanderer und Deutsche erteilt wurden (darunter 661 Deutsche), 504 Berechtigungen an Neuzuwanderer und 1 044 Zulassungen für Kurswiederholer.