Ausbildung

(2) Wer die Laufbahnbefähigung bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat, besitzt, soweit erforderlich nach erfolgreicher Einführung, die Laufbahnbefähigung nach § 15.

§ 17:

Zugang aufgrund des Unionsrechts

Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11), erworben werden. Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren sowie die Ausgleichsmaßnahmen, regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Abweichend von Satz 2 regelt das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium das Nähere für eine Verwendung im Schuldienst durch Rechtsverordnung. In den Rechtsverordnungen nach den Sätzen 2 und 3 kann die Zulassung für Anpassungslehrgänge in entsprechender Anwendung des § 127 beschränkt werden.

§ 18:

Andere Bewerberinnen und andere Bewerber:

(1) In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer, ohne die vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen, die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberin, anderer Bewerber). Dies gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der Laufbahnaufgaben zwingend erforderlich ist.

(2) Die Befähigung von anderen Bewerberinnen und anderen Bewerbern ist durch den Landespersonalausschuss oder durch einen von ihm zu bestimmenden Unterausschuss festzustellen.

§ 19:

Einstellung:

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit darf grundsätzlich nur berufen werden, wer das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes darf grundsätzlich nur berufen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften (§§ 25 und 26).

(2) Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) auf Probe oder auf Lebenszeit ist nur in einem Einstiegsamt zulässig. Abweichend von Satz 1 kann

1. bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 15 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, wenn die Laufbahnverordnung (§ 25) dies bestimmt,

2. bei Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 41,

3. bei den Mitgliedern des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz oder

4. bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landespersonalausschuss auch eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden.

§ 20:

Probezeit (zu § 10 BeamtStG)

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten bewähren sollen.

(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. Auf die Mindestprobezeit kann verzichtet werden, wenn mindestens ein Jahr der nach Satz 2 anrechenbaren Zeiten im Bereich der Behörde zurückgelegt worden ist, die die Feststellung trifft, ob die Beamtin oder der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat. Auf die Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit ist die Zeit einer Tätigkeit bei einer Fraktion des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtags oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder bei einem kommunalen Spitzenverband anzurechnen.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu bewerten.

(4) Die Probezeit kann bis zu der Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

(5) Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 41 leisten keine Probezeit.

§ 21

Beförderung:

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Grundgehalt verliehen wird.

(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig

1. während der Probezeit,

2. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte hat während der Probezeit hervorragende Leistungen gezeigt,

3. vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer; dies gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, die Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 41 sowie für die Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz,

4. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht.

Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(3) Die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14 von Beamtinnen und Beamten, die nicht die Zugangsvoraussetzungen für eine Einstellung im jeweiligen Einstiegsamt erfüllen, setzt den Erwerb

1. der erforderlichen Qualifikation im Rahmen einer durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 26 eingerichteten Ausbildung (Ausbildungsqualifizierung) oder

2. der erforderlichen Kenntnisse im Rahmen einer schrittweisen Qualifizierung (Fortbildungsqualifizierung) voraus. Die Fortbildungsqualifizierung vermittelt unter Berücksichtigung der Vor- und Ausbildung sowie der vorhandenen förderlichen Berufserfahrung eine entsprechende Qualifikation für die dem nächsthöheren Einstiegsamt folgenden Beförderungsämter. Die Maßnahmen der Fortbildungsqualifizierung sollen aus fachrichtungsspezifischen und überfachlichen Inhalten bestehen und mit Prüfungen oder anderen Erfolgsnachweisen abschließen. Der Landespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender Unterausschuss zertifiziert die einzelnen Systeme der Fortbildungsqualifizierung. Der Landespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender Unterausschuss achtet unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenbereiche auf die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen sowie auf die Vergleichbarkeit der einzelnen Systeme.

§ 22

Fortbildung

Die berufliche Entwicklung in der Laufbahn setzt eine entsprechende Qualifizierung, insbesondere die erforderliche Fortbildung, voraus. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich darüber hinaus selbst fortzubilden. Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen für die Fortbildung der Beamtinnen und Beamten zu sorgen sowie deren Eignung, Befähigung und fachliche Leistungsfähigkeit auf konzeptioneller Grundlage durch geeignete Personalentwicklungs- und -führungsmaßnahmen zu fördern.

§ 23

Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich:

(1) Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit, die Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren, die Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Kindes über 18 Jahren oder die Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 nicht nachteilig auswirken.

(2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich ihre oder seine Bewerbung um Einstellung infolge der Geburt oder Betreuung eines Kindes verzögert hat, und hat sie oder er sich innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes beworben, ist der Grad ihrer oder seiner fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu dem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie oder er sich ohne die Geburt des Kindes hätte bewerben können. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind die Fristen nach § 4 Abs.