Ausbildung

Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Abschnitt 3:

Nebentätigkeit (zu § 40 BeamtStG) § 82

Grundsätze zur Nebentätigkeit:

(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihres Dienstherrn eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen oder in einem gleichgestellten Dienst wahrzunehmen, sofern diese ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

(2) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft für Angehörige.

(3) Kann eine Aufgabe im Hauptamt erledigt werden, darf sie, soweit nicht dringende dienstliche Gründe es erfordern, nicht als Nebentätigkeit übertragen werden.

(4) Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. Ausnahmen können zugelassen werden

1. im dienstlichen Interesse unter Anrechnung auf die Arbeitszeit und

2. im öffentlichen Interesse, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.

(5) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.

(6) Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen oder Veranlassung des Dienstherrn übernommenen Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens haftbar gemacht werden, haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen daraus entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen einer oder eines Vorgesetzten gehandelt hat.

§ 83

Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten:

(1) Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 84 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 82 Abs. 1 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:

1. gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit hierbei und

2. die Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,

2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,

3. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,

4. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann oder

5. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch genehmigungsund anzeigepflichtige Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche überschreitet.

(3) Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.

§ 84

Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten, Anzeigepflicht:

(1) Ausgenommen von der Genehmigungspflicht nach § 83 Abs. 1 Satz 1 sind

1. die Verwaltung eigenen Vermögens,

2. schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten,

3. mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Lehrkräften an öffentlichen Hochschulen sowie von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,

4. Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden und

5. Tätigkeiten in Selbsthilfeeinrichtungen von Beamtinnen und Beamten.

(2) Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 sind dem Dienstherrn vor ihrer Aufnahme anzuzeigen. Hierbei sind insbesondere Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben; jede Änderung ist unverzüglich mitzuteilen. Der Dienstherr kann im Übrigen aus begründetem Anlass verlangen, dass über eine ausgeübte genehmigungsfreie Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, Auskunft erteilt wird.

(3) Eine genehmigungsfreie Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

§ 85

Verfahren bei nebentätigkeitsrechtlichen Entscheidungen:

(1) Die Genehmigung zur Übernahme einer Nebentätigkeit ist auf längstens drei Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Die Genehmigung erlischt bei einem Wechsel der Dienststelle. Bei besonderem öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesse an der fortlaufenden Wahrnehmung einer Nebentätigkeit können durch Rechtsverordnung nach § 86 Ausnahmen von der Dreijahresfrist vorgesehen werden.

(2) Die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 82 Abs. 5 oder § 83 Abs. 1 oder auf Zulassung einer Ausnahme nach § 82 Abs. 4 Satz 2 und die Entscheidungen über diese Anträge, das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit nach § 82 Abs. 1 sowie die Anzeigen, Mitteilungen und Auskünfte nach § 84 Abs. 2 bedürfen der Schriftform. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen und jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das dienstliche Interesse nach § 82 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ist aktenkundig zu machen.

§ 86

Nähere Regelung der Nebentätigkeit

Die zur Ausführung der §§ 82 bis 85 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden,

1. welche Tätigkeiten als öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 82 Abs. 2 gelten,

2. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne des Nebentätigkeitsrechts anzusehen sind oder ihm gleichgestellt werden,

3. welche Nebentätigkeiten als allgemein genehmigt gelten und welche von ihnen dem Dienstherrn nach Art und Umfang mitzuteilen sind,

4. ob und inwieweit die Beamtin oder der Beamte für eine im öffentlichen oder in einem gleichgestellten Dienst ausgeübte Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat,

5. unter welchen Bedingungen die Beamtin oder der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf sowie in welcher Höhe hierfür ein Entgelt zu entrichten ist und rückständige Beträge hieraus zu verzinsen sind; das Entgelt kann pauschaliert und nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung bemessen werden,

6. ob und inwieweit die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn die im Kalenderjahr zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben hat.

Abschnitt 4:

Personalaktenrecht (zu § 50 BeamtStG) § 87

Grundsatz

Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die Verarbeitung von Personalaktendaten im Sinne des § 50 Satz 2 BeamtStG.

Für sonstige personenbezogene Daten, die im Hinblick auf das Dienstverhältnis verarbeitet werden, gilt § 31 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG).