Grundschule
Besoldungsgruppe A 11
Fachlehrer
mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird 6) 7) Fachlehrer an berufsbildenden Schulen
mit der Befähigung für das Fach Religion 1) 2) 4) 5) Lehrer für Fachpraxis
mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 2) 4) 5) Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation
mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 2) 3) 4) 5)
1) Nur für Beamte ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung.
2) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine vierjährige Dienstzeit nach Ablauf der Probezeit als Fachlehrer oder Lehrer für Fachpraxis in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.
3) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage IV.
4) Als erstes Beförderungsamt.
5) Als zweites Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.
6) Als Eingangsamt.
7) Als erstes Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV. Besoldungsgruppe A 12
Fachlehrer
mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird 4)
mit beratenden Aufgaben für den praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen 1) Lehrer
an allgemeinbildenden Schulen 2) 3) Oberlehrer für Fachpraxis an einer Justizvollzugsanstalt
1) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die die Prüfung von Lehrern für das Lehramt des Fachlehrers mit beratenden Aufgaben für den praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen bestanden haben, höchstens jedoch 20 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten der Laufbahnen des Lehrers für Fachpraxis und des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen in dem Fach Religion.
2) Als Eingangsamt.
3) Als Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.
4) Als zweites Beförderungsamt für Beamte, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit nach Ablauf der Probezeit als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben."
d) Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Amtsbezeichnung „Förderschullehrer" werden dem Funktionszusatz die Fußnoten „3)" und „4)" angefügt.
bb) Bei der Amtsbezeichnung „Konrektor" erhalten die Funktionszusätze folgende Fassung: „
cc) Bei der Amtsbezeichnung „Konrektor an einer Realschule plus" wird dem Funktionszusatz die Fußnote „1)" angefügt.
dd) Nach der Amtsbezeichnung „Oberlehrer an einer Justizvollzugsanstalt" werden folgende Amtsbezeichnungen eingefügt: „Rat 5) 6) Realschullehrer
mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 3) 4) ".
ee) Bei der Amtsbezeichnung „Rektor" erhalten die Funktionszusätze 2 und 3 folgende Fassung: „ als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80
Schülern
als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern 1) ".
ff) Folgende Amtsbezeichnung wird angefügt: „Zweiter Konrektor
einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern ". gg) Nach der Fußnote 2 werden folgende Fußnoten 3 bis 6 angefügt: „3) Als Eingangsamt.
4) Als Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.
5) Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 20 v. H. der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IV ausgestattet werden.
6) Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 20 v. H. der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IV ausgestattet werden."
e) In Besoldungsgruppe A 14 erhält die Amtsbezeichnung „Rektor" folgende Fassung: „Rektor
mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der didaktische Koordinator der Sekundarstufe I, als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen 1)
als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern
als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360
Schülern 1)
als Leiter einer Musikschule, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 ".
Die Anlagen II und IV erhalten die aus der Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
11. Die Anlage VII erhält die aus Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
12. Die Anlage VII erhält die aus Anlage 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
13. Dem Gesetz wird die aus der Anlage 4 zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage VIII angefügt.
14. Dem Gesetz wird die aus der Anlage 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage IX angefügt.
§ 136
Änderung der LehrkräfteStellenzulagenverordnung
Die Lehrkräfte-Stellenzulagenverordnung in der Fassung vom 6. Juli 1979 (GVBl. S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBl. S. 142), BS 2032-10, wird wie folgt geändert: